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Beschluss

B 9 V 67/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht in der gesetzlich geforderten Weise darlegt. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine über den Einzelfall hinausreichende, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargetan wird. • Bei Fragen zur unterschiedlichen Behandlung ehemaliger NVA-Zeitsoldaten und Wehrpflichtiger muss der Beschwerdeführer vortragen, inwieweit bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung oder verfassungsgerichtliche Entscheidungen dem Klärungsbedarf entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht in der gesetzlich geforderten Weise darlegt. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine über den Einzelfall hinausreichende, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargetan wird. • Bei Fragen zur unterschiedlichen Behandlung ehemaliger NVA-Zeitsoldaten und Wehrpflichtiger muss der Beschwerdeführer vortragen, inwieweit bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung oder verfassungsgerichtliche Entscheidungen dem Klärungsbedarf entgegenstehen. Der Kläger war zwischen 2.11.1984 und 13.6.1987 Zeitsoldat der NVA der DDR und erleidet eine Dienstbeschädigung. Er begehrte medizinische Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel sowie rehabilitierende, kurative und berufsfördernde Leistungen einschließlich etwaiger Zuzahlungen. Das Hessische Landessozialgericht verneinte einen entsprechenden Anspruch mangels Rechtsgrundlage und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger legte beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und begründete dies mit grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von Zeitsoldaten und Wehrpflichtigen der NVA sachlich gerechtfertigt sei. Das BSG prüfte, ob die Beschwerde die Anforderungen des § 160 Abs. 2 SGG erfüllt und ob neue, über den Einzelfall hinausreichende Klärungsbedürfnisse vorgetragen wurden. Der Kläger wies nicht hinreichend dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits durch obergerichtliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung beantwortet sei. • Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist die Begründung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG hat; dies setzt das Darlegen einer bestimmten Rechtsfrage, ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit, ihrer konkreten Klärungsfähigkeit und ihrer Breitenwirkung voraus. • Der Kläger hat unter Berücksichtigung der einschlägigen BSG-Rechtsprechung nicht dargelegt, weshalb die von ihm benannte Rechtsfrage offen und der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit bedürftig sei; insoweit fehlt die notwendige Auseinandersetzung mit bereits ergangenen Entscheidungen. • Insbesondere wäre eine Auseinandersetzung mit früheren BSG-Entscheidungen zu Ansprüchen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und zu Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für ehemalige NVA-Soldaten sowie mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme erforderlich gewesen. • Mangels genügender Darlegung ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen; hierfür ist keine Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter erforderlich (§ 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 SGG). • Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht hinreichend dargelegt hat. Insbesondere hat er nicht schlüssig aufgezeigt, dass die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage zur unterschiedlichen Behandlung von NVA-Zeitsoldaten und Wehrpflichtigen noch ungeklärt ist und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit einschlägigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts fehlt in der Begründung. Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.