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Urteil

B 6 KA 26/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mit einer Ermächtigung verbundene auflösende Nebenbestimmung (z. B. Endet die Tätigkeit im betreffenden Krankenhaus) wird wirksam und begründet die von ihr bestimmte Rechtsfolge, wenn sie nicht fristgerecht angefochten wurde. • Für die Ermächtigung nach § 116 SGB V kommen nur solche Ärzte in Betracht, deren Beschäftigung im Krankenhaus so ausgestaltet ist, dass sie die ärztliche Haupttätigkeit prägt; rein geringfügige, stundenweise Tätigkeiten genügen nicht. • Die Bestimmung, dass eine Ermächtigung an die Fortdauer einer konkreten Funktion im Krankenhaus geknüpft ist, ist zulässig, weil sie die tatsächliche Grundlage der ursprünglichen Ermächtigung sichert und so das Ermächtigungsprinzip (§ 31 Ärzte-ZV i. V. m. § 116 SGB V) wahrt.
Entscheidungsgründe
Ermächtigung nach §116 SGB V endet bei Wegfall der zugrunde liegenden Krankenhausfunktion • Eine mit einer Ermächtigung verbundene auflösende Nebenbestimmung (z. B. Endet die Tätigkeit im betreffenden Krankenhaus) wird wirksam und begründet die von ihr bestimmte Rechtsfolge, wenn sie nicht fristgerecht angefochten wurde. • Für die Ermächtigung nach § 116 SGB V kommen nur solche Ärzte in Betracht, deren Beschäftigung im Krankenhaus so ausgestaltet ist, dass sie die ärztliche Haupttätigkeit prägt; rein geringfügige, stundenweise Tätigkeiten genügen nicht. • Die Bestimmung, dass eine Ermächtigung an die Fortdauer einer konkreten Funktion im Krankenhaus geknüpft ist, ist zulässig, weil sie die tatsächliche Grundlage der ursprünglichen Ermächtigung sichert und so das Ermächtigungsprinzip (§ 31 Ärzte-ZV i. V. m. § 116 SGB V) wahrt. Der Kläger, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie und bis 30.11.2007 leitender Chefarzt einer Rheumaklinik, war zuvor durch den Zulassungsausschuss zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden. Die Ermächtigung war bis zum 30.9.2008 befristet und enthielt die Nebenbestimmung, dass sie vorzeitig endet, wenn der Kläger seine Tätigkeit an der Klinik beende. Mit Wirksamkeit ab 1.12.2007 schloss der Kläger einen Dienstvertrag über geringfügige Beschäftigung (4 Stunden/Woche). Der Zulassungsausschuss stellte im April 2008 das Ende der Ermächtigung zum 30.11.2007 fest; ein Antrag des Klägers auf Verlängerung wurde abgelehnt. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. Berufung im Ergebnis ab. Der Kläger rügte Verletzung von § 116 SGB V i. V. m. § 31a Ärzte-ZV und focht insbesondere an, die Nebenbestimmung und die Annahme, er sei nach 1.12.2007 kein Krankenhausarzt mehr, seien rechtswidrig. • Gegenstand der Entscheidung sind die Feststellung des Endes der Ermächtigung zum 30.11.2007 sowie die Ablehnung eines Verlängerungsantrags; beides ist vom Beklagten hinreichend berücksichtigt worden. • Die im Ermächtigungsbescheid enthaltene Formulierung, dass die Ermächtigung automatisch vorzeitig endet, wenn der Arzt seine Tätigkeit in der Klinik beendet, ist als auflösende Nebenbestimmung wirksam geworden und ist nicht durch die Nichtzulässigkeit anderer Nebenbestimmungen (z. B. rein bedarfsbezogene Einschränkungen) ausgeschlossen. • Die Frage der generellen Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung konnte offenbleiben; entscheidend ist, dass die Nebenbestimmung Bestandskraft erlangt hat, weil der Kläger sie nicht rechtzeitig angefochten hat (§ 39 SGB X). • Die auflösende Bedingung ist eingetreten, weil der Kläger mit Ablauf des 30.11.2007 seine Funktion als leitender Arzt nicht mehr innehatte; die ursprüngliche Ermächtigung bezog sich auf genau diese Funktion und die damit verbundenen personellen und sachlichen Ressourcen des Krankenhauses. • Nach § 116 SGB V kommen Ermächtigungen nur für solche Ärzte in Betracht, deren Krankenhausbeschäftigung die ärztliche Haupttätigkeit prägt; dies bedeutet zwar nicht zwingend Vollzeittätigkeit, setzt aber ein Mindestmaß der regelmäßigen Beschäftigung voraus (in der Regel nicht unter der Hälfte der Vollzeitstunden). • Eine rein geringfügige Beschäftigung von vier Stunden wöchentlich, überwiegend mit Beratungs-, Fortbildungs- und Öffentlichkeitsaufgaben, begründet keine Krankenhausarzt-Eigenschaft i. S. v. § 116 SGB V und rechtfertigt daher keine Ermächtigung. • Die Ablehnung einer erneuten Ermächtigung für die nach dem 1.12.2007 ausgeübte Tätigkeit war damit materiell-rechtlich gerechtfertigt; der Kläger hätte bei geänderter Funktion einen neuen Antrag stellen müssen, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Feststellung, dass die Ermächtigung mit Ablauf des 30.11.2007 endete, ist wirksam, weil sie auf einer in den Ermächtigungsbescheid eingefügten auflösenden Nebenbestimmung beruhte, die Bestandskraft erlangt hat, weil der Kläger sie nicht angefochten hat. Die vom Kläger ab 1.12.2007 ausgeübte vierstündige Tätigkeit stellt keine hauptberufliche Krankenhausbeschäftigung im Sinne von § 116 SGB V dar; damit fehlten die Voraussetzungen für eine Fortgeltung oder Verlängerung der Ermächtigung. Mangels Ermächtigung hat der Kläger keinen Anspruch auf Weitergeltung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung; ein neuer Antrag wäre erforderlich, dessen Ablehnung hier rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger; die Beigeladene zu 5. erhält insoweit Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.