Beschluss
B 6 KA 51/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss konkret darlegen, welche grundsätzliche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (§ 160a Abs.2 SGG).
• Pauschale Rügen der Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
• Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung, Schrifttum und gegebenenfalls der Verwaltungspraxis.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Allgemeine Rüge der Verhältnismäßigkeit genügt nicht • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss konkret darlegen, welche grundsätzliche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (§ 160a Abs.2 SGG). • Pauschale Rügen der Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung, Schrifttum und gegebenenfalls der Verwaltungspraxis. Der Kläger, Facharzt für Innere Medizin, begehrt die Aufhebung der Zulassung eines Nachfolgers für einen verstorbenen Vertragsarzt und eine erneute Entscheidung über die Nachbesetzung. Der Kläger hatte sich fristgerecht auf die Ausschreibung beworben; der Beigeladene zu 7. reichte seine Bewerbung erst nach Fristablauf ein, wurde aber als Nachfolger zugelassen. Nach erstinstanzlicher Abweisung hob das Landessozialgericht die Zulassung auf und ordnete erneute Bescheidung an. Im weiteren Verwaltungsverfahren setzte der Beklagte den Verkehrswert der Praxis auf 400.000 Euro fest und verlangte Sicherheiten; der Kläger verweigerte die Stellung einer Bankbürgschaft. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG bestätigte die Ablehnung der Berücksichtigung des Klägers wegen fehlenden Fortführungswillens und Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ausschließlich die Vorlage einer Bankbürgschaft verlangt werden darf. • Beschwerde unzulässig mangels genügender Begründung nach § 160a Abs.2 Satz 3 SGG; es fehlt die konkrete Formulierung und Darlegung einer klärungsbedürftigen, grundsätzlichen Rechtsfrage. • Der vom Kläger bezeichnete Leitgedanke, ob im Verfahren der Nachfolgezulassung allein eine Bankbürgschaft als Sicherungsmittel verlangt werden darf, ist zu allgemein und nicht hinreichend begründet hinsichtlich seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus. • Rechtsprechung und Schrifttum sind in der Beschwerde nicht aufgearbeitet; es fehlt jede Darstellung, dass die Auffassung des LSG umstritten oder in der Praxis verbreitet abweichend gehandhabt wird. • Eine bloße Einzelfehlanwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigt keine Revisionszulassung zur Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts. • Der Kläger hätte darlegen müssen, ob und wie andere Sicherheiten gleichwertig sind, wie diese verwertbar wären und inwieweit die Verwaltungs- und Gerichtsrechtsprechung hiervon abweicht; dies hat er unterlassen. • Kostenentscheidung stützt sich auf einschlägige Normen (u. a. § 197a Abs.1 SGG i. V. m. §§154 ff. VwGO); der Kläger trägt die Verfahrenskosten. • Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 400.000 Euro festgesetzt, wie in den Vorinstanzen bestätigt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen. Die Begründung der Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen, weil keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage mit Bezug zur bestehenden Rechtsprechung und Praxis dargelegt wurde. Es handelt sich insoweit um die Anfechtung der Rechtsanwendung im Einzelfall, was die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht trägt. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 400.000 Euro festgesetzt.