OffeneUrteileSuche
Urteil

B 11 AL 5/12 R

BSG, Entscheidung vom

6mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für den Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III ist erforderlich, dass der Leistungsberechtigte während des Förderzeitraums Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB hat (§ 30 Abs.1 SGB I). • § 30 Abs.1 SGB I (Territorialitätsprinzip) schließt die Anwendung des Gründungszuschusses auf Personen aus, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ins außereuropäische Ausland verlagert haben. • Ein bereits in der Vergangenheit liegender Bezug zur deutschen Versichertengemeinschaft genügt nicht; § 57 SGB III modifiziert nicht die allgemeine territoriale Anknüpfung des § 30 SGB I. • Rechts- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss eines Anspruchs wegen Wohnsitzverlagerung ins Ausland bestehen nicht, insbesondere sind Art. 3 und Art. 14 GG nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Gründungszuschuss bei Verlagerung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ins Ausland • Für den Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III ist erforderlich, dass der Leistungsberechtigte während des Förderzeitraums Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB hat (§ 30 Abs.1 SGB I). • § 30 Abs.1 SGB I (Territorialitätsprinzip) schließt die Anwendung des Gründungszuschusses auf Personen aus, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ins außereuropäische Ausland verlagert haben. • Ein bereits in der Vergangenheit liegender Bezug zur deutschen Versichertengemeinschaft genügt nicht; § 57 SGB III modifiziert nicht die allgemeine territoriale Anknüpfung des § 30 SGB I. • Rechts- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss eines Anspruchs wegen Wohnsitzverlagerung ins Ausland bestehen nicht, insbesondere sind Art. 3 und Art. 14 GG nicht verletzt. Der Kläger war bis 22.6.2008 als Ingenieur selbstständig tätig, bezog danach kurzzeitig Arbeitslosengeld und nahm ab 4.9.2008 eine freiberufliche Tätigkeit in Katar auf. Er stellte am 1.9.2008 einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Die Bundesagentur lehnte mit der Begründung ab, es liege keine Neugründung im Sinne des § 57 SGB III vor und die Tätigkeit werde nicht im Geltungsbereich des SGB III ausgeübt; der Kläger habe seinen Wohnsitz nach Katar verlegt. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Behörde Recht; das LSG stellte fest, dass der Kläger ab 4.9.2008 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Der Kläger rügte vor dem BSG insbesondere eine Verletzung des § 30 Abs.1 SGB I und machte geltend, er habe seine Wohnung in Deutschland zunächst noch beibehalten; er beantragte die Gewährung des Gründungszuschusses ab 4.9.2008. • Anspruchsgrundlage ist § 57 SGB III in der seit 1.8.2006 geltenden Fassung; ältere Rechtsgrundlagen kommen nicht in Betracht. • Das LSG konnte offenlassen, ob die materiellen Voraussetzungen des § 57 SGB III vorlagen, weil der Anspruch bereits an § 30 Abs.1 SGB I scheitert. Nach § 30 Abs.1 SGB I gilt das Sozialrecht nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB. • Die tatsächliche Feststellung des LSG, dass der Kläger ab 4.9.2008 seinen Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt nach Katar verlagert hatte, ist für den Senat verbindlich (§ 163 SGG). Das bloße Beibehalten einer Mietzahlung in Deutschland ändert daran nichts. • § 57 SGB III enthält keine Regelung, die das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I zugunsten eines rein historischen Bezugs zur Versichertengemeinschaft aufhebt; die Vorschriften verlangen vielmehr, dass die selbstständige Tätigkeit und der Leistungsbezug während des Förderzeitraums im Anwendungsbereich des SGB erfolgen. • Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber kann den Leistungsanspruch an einen fortbestehenden Bezug zum Inland knüpfen; es liegt keine Verletzung von Art. 3 oder Art. 14 GG vor. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III, weil er ab 4.9.2008 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB hatte. Die territorialen Anknüpfungsvorschriften des § 30 Abs.1 SGB I verhindern die Anwendung der Leistung auf Fälle einer dauerhaften Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins außereuropäische Ausland. Soweit der Kläger geltend macht, er habe seine Wohnung in Deutschland zunächst noch beibehalten, änderte dies an der gebundenen Feststellung des LSG zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nichts. Die Entscheidung ist mit höherrangigem Recht vereinbar; Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.