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Beschluss

B 8 SO 33/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialhilfeansprüche sind grundsätzlich höchstpersönlich und erlöschen mit dem Tod; eine Ausnahme besteht, wenn ein Dritter in Vertrauen auf spätere Bewilligung vorgeleistet hat (§§ 58, 59 SGB I). • Das Berufungsgericht darf die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen nur, wenn die Entscheidung einstimmig ist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint; bei entscheidungserheblichem neuen Vortrag ist eine erneute Anhörung erforderlich. • Eingehende Schriftsätze, die nach Fristablauf aber vor Zustellung des Beschlusses bei Gericht eingehen, sind zu berücksichtigen; das Gericht muss in solchen Fällen die Zustellung abbrechen und ggf. erneut anhören (§ 142 Abs.1 i.V.m. § 133 SGG). • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn Verfahrensmängel konkret und substantiiert dargelegt werden; allgemeine Rügen der Sachverhaltswürdigung oder des Gehörs genügen nicht ohne weitere Konkretisierung (§ 160 Abs.2, § 160a Abs.2 SGG).
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler bei Entscheidung durch Beschluss; Berücksichtigung nachgeleiteten Vortrags erforderlich • Sozialhilfeansprüche sind grundsätzlich höchstpersönlich und erlöschen mit dem Tod; eine Ausnahme besteht, wenn ein Dritter in Vertrauen auf spätere Bewilligung vorgeleistet hat (§§ 58, 59 SGB I). • Das Berufungsgericht darf die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen nur, wenn die Entscheidung einstimmig ist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint; bei entscheidungserheblichem neuen Vortrag ist eine erneute Anhörung erforderlich. • Eingehende Schriftsätze, die nach Fristablauf aber vor Zustellung des Beschlusses bei Gericht eingehen, sind zu berücksichtigen; das Gericht muss in solchen Fällen die Zustellung abbrechen und ggf. erneut anhören (§ 142 Abs.1 i.V.m. § 133 SGG). • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn Verfahrensmängel konkret und substantiiert dargelegt werden; allgemeine Rügen der Sachverhaltswürdigung oder des Gehörs genügen nicht ohne weitere Konkretisierung (§ 160 Abs.2, § 160a Abs.2 SGG). Die Kläger setzten als Rechtsnachfolger Leistungen der verstorbenen Mutter nach SGB XII in drei verbundenen Verfahren fort. Die Mutter hatte zu ihren Lebzeiten Mehrbedarfe (kostenaufwändige Ernährung, höhere Telefongrundgebühr, Mehrbedarf wegen Alters/Merkzeichen G) geltend gemacht; die Klagen waren in erster Instanz erfolglos geblieben. Nach dem Tod der Mutter führten die Kläger die Berufungen fort. Das Landessozialgericht teilte mit Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss mit, Sozialhilfeansprüche erlöchen grundsätzlich mit dem Tod. Die Kläger machten daraufhin geltend, Dritte hätten in Vertrauen auf spätere Bewilligung vorgeleistet; sie übersandten ergänzende Faxvorträge. Das LSG wies die Berufungen durch Beschlüsse als unbegründet zurück und begründete dies teilweise damit, die Ansprüche seien mit dem Tod untergegangen oder die Voraussetzungen sachlich nicht erfüllt. Die Kläger rügten Verfahrensmängel und legten Beschwerde zum BSG ein. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist, dass Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich sind und mit dem Tod erlöschen; eine Ausnahme besteht, wenn ein Dritter in Vertrauen auf spätere Bewilligung vorgeleistet hat (§§ 58, 59 SGB I). • Das LSG durfte nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, soweit es neuen, entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt hat; § 153 Abs.4 SGG verlangt bei Änderung der prozessualen Lage eine erneute Anhörungsmitteilung. • Der Vortrag der Kläger, sie hätten selbst oder Dritte in Vertrauen auf Bewilligung vorgeleistet, war entscheidungserheblich und hätte vom Berufungsgericht geprüft werden müssen; das Unterlassen stellt eine grobe Fehleinschätzung des Ermessens dar. • Schriftsätze, die nach Fristablauf, aber vor der Zustellung des Beschlusses beim Gericht eingehen, sind zu berücksichtigen; das Gericht muss die Vorbereitung der Zustellung abbrechen und die Unterlagen einbeziehen (§ 142 Abs.1 i.V.m. § 133 SGG). • Die Rügen gegen die anderen beiden Beschlüsse waren unzulässig, weil die Kläger die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegten; allgemeine Angriffe auf die Rechtsauffassung oder unkonkrete Gehörsrügen genügen nicht, um die Zulassung der Revision zu begründen (§ 160 Abs.2, § 160a Abs.2 SGG). Die Beschwerden gegen den Beschluss L 7 SO 169/11 sind erfolgreich; das BSG hebt diesen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Landessozialgericht zurück, weil das LSG entscheidungserheblichen Nachtrag der Kläger nicht berücksichtigt und die erforderliche erneute Anhörung unterlassen hat. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse L 7 SO 170/11 und L 7 SO 173/11 werden als unzulässig verworfen, weil die Kläger die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ausreichend substantiiert dargelegt haben. Das LSG hat über die Kosten der Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Insgesamt bedeutet dies, dass in einem der drei verbundenen Verfahren die Sache neu aufzurollen ist, insbesondere mit Beachtung des Vortrags zur Vorleistung durch Dritte und unter Gewährung rechtlichen Gehörs; in den beiden anderen Fällen bleibt die Entscheidung des LSG bestehen, weil die Zulassungsvoraussetzungen für eine weitere Überprüfung nicht erfüllt sind.