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Urteil

B 2 U 33/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit gemäß § 551 Abs. 2 RVO tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur arbeitsbedingten Verursachung einer bestimmten Erkrankung zur sogenannten BK-Reife verdichtet haben. • Neues wissenschaftliches Erkenntnisstand verlangt, dass die Erkenntnisse in einer zur Gesamtbewertung geeigneten Form dem maßgeblichen Gremium vorgelegen haben; bloße Publikationen genügen nicht ohne die Konsolidierung in dem Gremium. • Die Regelung des § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO (jetzt § 9 Abs. 5 SGB VII) betrifft primär Bewertungsfragen im Leistungsrecht und begründet keinen früheren Zeitpunkt des Versicherungsfalls. • Rückwirkende Leistungsgewährung ist durch allgemeine Rückwirkungsregeln begrenzt; ein Versicherungsfall wird nicht automatisch auf den Zeitpunkt der Erkrankung zurückdatiert, selbst wenn die Krankheit bereits früher bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Zeitpunkt des Versicherungsfalls einer Wie-Berufskrankheit: BK-Reife entscheidet • Der Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit gemäß § 551 Abs. 2 RVO tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur arbeitsbedingten Verursachung einer bestimmten Erkrankung zur sogenannten BK-Reife verdichtet haben. • Neues wissenschaftliches Erkenntnisstand verlangt, dass die Erkenntnisse in einer zur Gesamtbewertung geeigneten Form dem maßgeblichen Gremium vorgelegen haben; bloße Publikationen genügen nicht ohne die Konsolidierung in dem Gremium. • Die Regelung des § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO (jetzt § 9 Abs. 5 SGB VII) betrifft primär Bewertungsfragen im Leistungsrecht und begründet keinen früheren Zeitpunkt des Versicherungsfalls. • Rückwirkende Leistungsgewährung ist durch allgemeine Rückwirkungsregeln begrenzt; ein Versicherungsfall wird nicht automatisch auf den Zeitpunkt der Erkrankung zurückdatiert, selbst wenn die Krankheit bereits früher bestanden hat. Der Versicherte war jahrzehntelang im Steinkohlebergbau tätig und erkrankte an chronischer Bronchitis/Emphysem; er verstarb 2004, seine Witwe führt die Ansprüche als Sonderrechtsnachfolgerin fort. Die Berufsgenossenschaft leitete 1996 ein Verfahren nach § 551 Abs. 2 RVO ein, erkannte zunächst eine entschädigungspflichtige Erkrankung an, lehnte später mit Bescheid von 1997 eine Leistung ab unter Hinweis auf neue Entwürfe zur BKV. Nach weiteren Verfahrensschritten bewilligte die Beklagte letztlich Teilrenten ab 1994 und für weitere Zeiträume; streitig blieb der Rentenbeginn für den Zeitraum 1.1.1992–13.9.1993. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht bestätigte, weil die erforderlichen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Aufnahme der BK 4111 erst am 14.9.1993 vorgelegen hätten. Die Klägerin rügte eine fehlerhafte Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO und verlangte Leistung bereits ab 1.1.1992; die Revision wurde zugelassen. • Anwendbare Rechtsgrundlage war § 551 Abs. 2 RVO (Übergangsvorschrift) mit den gerichtlich herausgearbeiteten Tatbestandsmerkmalen: Nichtvorliegen einer Listen-BK, Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen einer BK, Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und individuelle Voraussetzungen im Einzelfall. • Der Versicherungsfall einer Wie-BK entsteht erst, wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur BK-Reife verdichtet haben; dieses Erfordernis dient der Funktion der Vorschrift als Öffnungsklausel und verhindert eine fingierte Rückdatierung auf den Erkrankungsbeginn. • Tatsächlich hat das LSG festgestellt und der Senat bestätigt, dass die notwendigen konsolidierten Erkenntnisse im Sachverständigenbeirat erst am 14.9.1993 in geeigneter Form vorgelegen haben; frühere einzelne Publikationen begründeten die BK-Reife nicht. • Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass bereits vor dem 14.9.1993 gesicherte Erkenntnisse im Sinne der BK-Reife vorgelegen hätten; die bloße Existenz früherer, teilweise ausländischer Daten reicht nicht, da diese zunächst durch das zuständige Gremium zu bewerten und zu konsolidieren waren. • § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO (jetzt § 9 Abs. 5 SGB VII) regelt primär Bewertungsfragen für das Leistungsrecht und führt nicht zu einem früheren Beginn des Versicherungsfalls; das Leistungsrecht kann jedoch im Einzelfall einen günstigeren Leistungsbeginn vorsehen. • Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigen weder die zitierte BSG- noch die BVerfG-Rechtsprechung eine generelle Rückwirkung des Erkenntnisstands auf den Eintritt des Versicherungsfalls; es bleibt bei der Erforderlichkeit eines konkret feststellbaren Zeitpunkts der BK-Reife. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Rentenzahlung für den Zeitraum 1.1.1992 bis 13.9.1993, weil der Versicherungsfall der Wie-BK erst mit der BK-Reife eintrat, die nach den verbindlichen Feststellungen der Gerichte erst am 14.9.1993 vorlag. Die Entscheidung berücksichtigt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse in geeigneter, im maßgeblichen Gremium konsolidierter Form vorliegen müssen; einzelne frühere Publikationen genügen hierfür nicht. Die Beklagte durfte deshalb die Aufhebung ihrer früheren Bescheide nur auf den Zeitraum ab 14.9.1993 beschränken. Kosten sind nicht zu erstatten.