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Beschluss

B 6 KA 39/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache fehlt. • Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG setzt klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen voraus, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. • Ist ein Verwaltungsbescheid mit einer Nebenbestimmung bestandskräftig geworden, hindert dies die Honorierung von Leistungen, solange die Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 SGB X nicht offensichtlich vorliegt. • Die Zulassungsgremien haben die Regelungen des BMV-Ä zu beachten (§ 82 Abs. 1 SGB V); dies begründet jedoch nicht automatisch die grundsätzliche Bedeutung eines Einzelfalls.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache fehlt. • Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG setzt klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen voraus, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. • Ist ein Verwaltungsbescheid mit einer Nebenbestimmung bestandskräftig geworden, hindert dies die Honorierung von Leistungen, solange die Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 SGB X nicht offensichtlich vorliegt. • Die Zulassungsgremien haben die Regelungen des BMV-Ä zu beachten (§ 82 Abs. 1 SGB V); dies begründet jedoch nicht automatisch die grundsätzliche Bedeutung eines Einzelfalls. Der Kläger war langjähriger Chefarzt einer Kinderabteilung und rechnete gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Notfallbehandlungen persönlich ab. Ein Zulassungsausschuss erneuerte seine Ermächtigung, fügte dem Bescheid jedoch die Nebenbestimmung hinzu, dass Notfallleistungen nicht in der Ermächtigung enthalten seien und als Institutsleistungen abzurechnen seien. Der Kläger focht diesen Ermächtigungsbescheid nicht an und rechnete weiterhin Notfallleistungen ab; die KÄV strich daraufhin Abrechnungspositionen (insbesondere Nr. 5 EBM-Ä für Behandlung außerhalb der Sprechstundenzeiten) für ein Quartal und nahm sachlich-rechnerische Richtigstellungen vor. Widerspruch und die Klagen vor Sozialgericht und Landesozialgericht blieben erfolglos; das LSG bestätigte die Richtigstellung. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Nebenbestimmung des Zulassungsausschusses einer höheren Norm (z. B. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BMV-Ä) widerspreche. • Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG verlangt eine klärungsfähige, klärungsbedürftige Rechtsfrage mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus; diese Voraussetzungen fehlen hier. • Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Zulassungsausschuss Notfallabrechnungen durch Nebenbestimmung untersagen durfte oder dies gegen höherrangiges Recht (insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 4 BMV-Ä) verstoße, ist nicht klärungsfähig im Revisionsverfahren gegen die KÄV und wäre gegebenenfalls in einem Verfahren gegen die Zulassungsgremien zu prüfen. • Der Ermächtigungsbescheid mit der Nebenbestimmung ist bestandskräftig, weil der Kläger den Bescheid nicht angefochten hat; dadurch ist die Honorierung der strittigen Notfallleistungen ausgeschlossen, sofern nicht eine offensichtliche Nichtigkeit gemäß § 40 Abs. 1 SGB X vorläge, wofür es keine Hinweise gibt. • Weil die Bestandskraft der Nebenbestimmung die Honorierung verhindert, ist die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die KÄV zu Recht erfolgt; die rechtliche Bewertung der Zulassungsgremien kann für die Entscheidung im vorliegenden Streit nicht mehr gewinnbringend geklärt werden. • Der Einwand, die Frage habe allgemeines Interesse, greift nicht durch, da bereits geklärt ist, dass Zulassungsgremien die Regelungen des BMV-Ä zu beachten haben (vgl. § 82 Abs. 1 SGB V und bestehende Rechtsprechung). • Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargelegt, dass vergleichbare Fälle bestehen oder eine verallgemeinerungsfähige Bedeutung vorliegt, wie es § 160a Abs. 2 SGG verlangt. • Folge: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt; daher ist die Nichtzulassungsentscheidung des LSG aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet wird dies damit, dass die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht nachgewiesen ist; die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren gegen die KÄV nicht klärungsfähig und für den vorliegenden Streit nicht klärungsbedürftig. Zudem ist der Ermächtigungsbescheid mit der Nebenbestimmung bestandskräftig, weil der Kläger ihn nicht angefochten hat; dadurch ist die Honorierung der strittigen Notfallleistungen ausgeschlossen, solange keine offensichtliche Nichtigkeit des Bescheids vorliegt. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die KÄV beruht somit auf der Bestandskraft des Bescheids und war zu Recht erfolgt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 4.229 Euro festgesetzt.