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Urteil

B 3 KR 22/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Streichung eines Produkts aus dem Hilfsmittelverzeichnis (HMV) ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren und kann mit Anfechtungsklage angegriffen werden. • Korrekturen des HMV sind vorrangig nach § 139 SGB V vorzunehmen; die allgemeinen Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X sind für HMV-Streichungen verdrängt. • Ein Produkt ist aus dem HMV zu streichen, wenn es zum Zeitpunkt der Streichung die materiellen Voraussetzungen des § 139 Abs.4 SGB V nicht (mehr) erfüllt; dies gilt auch bei anfänglich rechtswidriger Aufnahme. • Ob ein Gegenstand Hilfsmittel i.S.v. § 33 Abs.1 S.1 SGB V ist, bemisst sich danach, ob er seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 dient oder den Bedürfnissen Erkrankter/Behinderter besonders entgegenkommt und von Unbetroffenen praktisch nicht genutzt wird.
Entscheidungsgründe
Streichung aus dem HMV: Bereichsspezifische Regelung nach § 139 SGB V verdrängt §§ 45, 48 SGB X • Die Streichung eines Produkts aus dem Hilfsmittelverzeichnis (HMV) ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren und kann mit Anfechtungsklage angegriffen werden. • Korrekturen des HMV sind vorrangig nach § 139 SGB V vorzunehmen; die allgemeinen Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X sind für HMV-Streichungen verdrängt. • Ein Produkt ist aus dem HMV zu streichen, wenn es zum Zeitpunkt der Streichung die materiellen Voraussetzungen des § 139 Abs.4 SGB V nicht (mehr) erfüllt; dies gilt auch bei anfänglich rechtswidriger Aufnahme. • Ob ein Gegenstand Hilfsmittel i.S.v. § 33 Abs.1 S.1 SGB V ist, bemisst sich danach, ob er seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 dient oder den Bedürfnissen Erkrankter/Behinderter besonders entgegenkommt und von Unbetroffenen praktisch nicht genutzt wird. Die Klägerin vertreibt einen Raumluftbefeuchter (Bonito Air Comfort), der 2001 in das GKV-Hilfsmittelverzeichnis (HMV) aufgenommen worden war. Die Spitzenverbände der Krankenkassen strichen 2005 die Produktart "Elektrische Atemluftbefeuchter für Tracheotomierte" aus dem HMV und hoben daraufhin den Aufnahmebescheid für das streitige Gerät auf. Die Klägerin focht die Streichungs- und Aufhebungsbescheide an. Das Sozialgericht hob die Bescheide auf; das Landessozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Raumluftbefeuchter seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und daher nicht hilfsmittelpflichtig. Die Klägerin revidierte und rügte Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte stützte die Streichung im Berufungsverfahren auf die Neuregelung des § 139 SGB V. Der Senat sah die Rechtsfrage der maßgeblichen Rechtsgrundlage und der konkreten Hilfsmitteleigenschaft als offen an und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. • Streichung und Aufnahmeentscheidungen im HMV sind Verwaltungsakte; Anfechtungsklage ist zulässig (§ 39 SGB X; § 54 SGG). • Mit Einführung/Neufassung von § 139 SGB V sind HMV-spezifische Regelungen abschließend; Korrekturen des HMV sind nach § 139 Abs.6, Abs.8 SGB V vorzunehmen und nicht nach den allgemeinen §§ 45 oder 48 SGB X. • § 139 Abs.6 S.5 i.V.m. Abs.4 SGB V sieht Widerruf der Aufnahme vor, wenn die Anforderungen (Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualitätsanforderungen, ggf. medizinischer Nutzen, Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache) nicht (mehr) erfüllt sind; daraus folgt, dass Streichungen am aktuellen Sach- und Rechtsstand zu messen sind. • Das HMV hat primär eine objektiv-rechtliche, orientierende Funktion; Eintragungen begründen keinen eigenständigen Leistungsanspruch, wenn das Gerät die Voraussetzungen des § 33 Abs.1 S.1 und § 139 Abs.4 SGB V nicht erfüllt. • Die Neuregelung des § 139 SGB V schließt einen Vertrauensschutz der Hersteller nach §§ 45, 48 SGB X für die Fortgeltung von Eintragungen aus; dennoch bleibt Herstellern der Anspruch auf eine korrekte förmliche Bescheidung ihrer Aufnahmeanträge erhalten. • Für die Frage, ob der konkrete Raumluftbefeuchter Hilfsmittel i.S.v. § 33 Abs.1 S.1 SGB V ist, kommt es darauf an, ob er seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 dient oder den Bedürfnissen Erkrankter/Behinderter besonders entgegenkommt und von Gesunden praktisch nicht genutzt wird. • Die einfache Streichung einer Produktgruppe im HMV wirkt rechtlich nicht automatisch auf den Bestand einer einzelnen Eintragung; maßgeblich ist die konkrete Prüfung des Geräts nach § 139 und § 33 SGB V. • Die vorliegenden Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob der Bonito Air Comfort die materiellen Voraussetzungen erfüllt; deshalb war Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung geboten. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass Korrekturen des HMV nunmehr ausschließlich nach § 139 SGB V vorzunehmen sind; allgemeine Aufhebungs- oder Rücknahmevorschriften des SGB X sind verdrängt. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Streichung ist, ob das streitige Gerät zum Zeitpunkt der Streichung (oder bereits bei Aufnahme) die Anforderungen des § 139 Abs.4 SGB V und die Hilfsmitteleigenschaft nach § 33 Abs.1 S.1 SGB V erfüllt. Das LSG hat daher in der erneuten Verhandlung zu prüfen, ob der Raumluftbefeuchter angesichts seiner Zweckbestimmung und tatsächlichen Nutzung als Hilfsmittel anzusehen ist oder ob er ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist; erst darauf gestützt kann über die Rechtmäßigkeit der Streichung entschieden werden. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht abschließend zugeordnet bekommen; das LSG wird auch hierüber zu entscheiden haben.