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Urteil

B 3 KR 11/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattungsansprüche nach § 130a Abs.1 S.2 SGB V bestehen nur, wenn die Rabattgewährung auf einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 130a Abs.1 S.1 SGB V beruht; vertraglich vereinbarte Rabatte begründen keinen Anspruch gegen pharmazeutische Unternehmer. • Apotheken mit Sitz im EU-Ausland erlangen Erstattungsansprüche nach § 130a SGB V nur, wenn sie in das Regime des § 129 SGB V einbezogen sind (z. B. durch Beitritt zum Rahmenvertrag). • Die Anwendung nationaler Rabatt- und Preisregelungen auf Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten verstößt nicht ohne Weiteres gegen Art.34 AEUV; eine Verletzung des Unionsrechts liegt hier nicht vor. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 130a Abs.1 S.2 SGB V abschließend geregelt sind. • Die Klägerin kann die vertraglich vereinbarten Rückgriffsrechte nicht gegen Dritte (Hersteller) durchsetzen; eine Geltung des § 130a SGB V für die streitigen Jahre 2003–2007 ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch nach § 130a SGB V für vertraglich vereinbarte Herstellerrabatte • Erstattungsansprüche nach § 130a Abs.1 S.2 SGB V bestehen nur, wenn die Rabattgewährung auf einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 130a Abs.1 S.1 SGB V beruht; vertraglich vereinbarte Rabatte begründen keinen Anspruch gegen pharmazeutische Unternehmer. • Apotheken mit Sitz im EU-Ausland erlangen Erstattungsansprüche nach § 130a SGB V nur, wenn sie in das Regime des § 129 SGB V einbezogen sind (z. B. durch Beitritt zum Rahmenvertrag). • Die Anwendung nationaler Rabatt- und Preisregelungen auf Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten verstößt nicht ohne Weiteres gegen Art.34 AEUV; eine Verletzung des Unionsrechts liegt hier nicht vor. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 130a Abs.1 S.2 SGB V abschließend geregelt sind. • Die Klägerin kann die vertraglich vereinbarten Rückgriffsrechte nicht gegen Dritte (Hersteller) durchsetzen; eine Geltung des § 130a SGB V für die streitigen Jahre 2003–2007 ist ausgeschlossen. Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke, die in den Jahren 2003–2007 Arzneimittel an GKV-Versicherte in Deutschland lieferte. Sie schloss individuelle Vergütungsvereinbarungen mit deutschen Krankenkassen, nach denen die Kassen Vergütungen an die Klägerin zahlten, wobei jeweils ein Abschlag in Höhe des Herstellerrabatts einbehalten wurde. Die Klägerin forderte von der Beklagten, einem pharmazeutischen Unternehmen, die Erstattung dieser einbehaltenen Herstellerrabatte für Lieferungen der Jahre 2003–2007 in Höhe von insgesamt 63.162,38 Euro. Die Beklagte verweigerte die Erstattung. Sowohl das Sozialgericht als auch das Bayerische Landessozialgericht lehnten den Zahlungsanspruch ab. Die Klägerin rügte daraufhin Verletzung von § 130a Abs.1 S.2 SGB V und berief sich hilfsweise auf unionsrechtliche Freizügigkeitsgrundsätze (Art.34 AEUV). • Anspruchsgrundlage ist ausschließlich § 130a Abs.1 S.2 SGB V; die Vorschrift setzt voraus, dass Apotheken den Herstellerrabatt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 130a Abs.1 S.1 SGB V einbehalten werden, nicht hingegen wegen rein vertraglicher Vereinbarungen. • Die Klägerin hat die Rabatte allein kraft individueller Verträge mit Krankenkassen gewährt; solche vertraglichen Zahlungspflichten sind nicht auf Dritte abwälzbar und rechtfertigen keinen Erstattungsanspruch gegen pharmazeutische Unternehmer. • Nur Apotheken, die nach dem Regime des § 129 SGB V in das Sachleistungssystem der GKV eingebunden sind (z. B. durch Beitritt zum Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs.2, Abs.3 SGB V), erwerben die gesetzliche Stellung, die Erstattungsansprüche nach §§ 130, 130a SGB V begründet; die Klägerin war im streitigen Zeitraum nicht entsprechend eingebunden. • Die Systematik von § 130a SGB V zielt auf hoheitlich begründete Kostendämpfungsmaßnahmen; deshalb können Erstattungsansprüche nur als Ausgleich für hoheitlich auferlegte Zahlungspflichten entstehen, nicht als Ausgleich für privatvertragliche Verpflichtungen (Verbot der Abwälzung vertraglicher Lasten auf Dritte). • Europarecht steht der Auslegung nicht entgegen: nationale Preis- und Rabattregelungen können auf inlandsbezogene Sachverhalte abstellen, ohne zwangsläufig Art.34 AEUV zu verletzen; der Gemeinsame Senat und spätere Gesetzesänderungen bestätigen die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften auf Versandhandel aus dem EU-Ausland; ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht geboten. • Bereicherungsrechtliche Ansprüche ergänzen den Anspruch nicht, weil die Voraussetzungen für Zahlungen nach § 130a Abs.1 S.2 SGB V abschließend geregelt sind. • Eine nachträgliche Gleichstellung vertraglicher Vereinbarungen mit gesetzlicher Rabattpflicht kommt für die streitigen Jahre 2003–2007 nicht in Betracht; Rechtsänderungen ab 2010 betreffen allenfalls die Zeit danach. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vertraglich vereinbarten Herstellerrabatte für die Jahre 2003–2007. Begründet ist dies damit, dass Erstattungsansprüche nach § 130a Abs.1 S.2 SGB V nur entstehen, wenn die Rabattgewährung auf einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 130a Abs.1 S.1 SGB V beruht. Die Klägerin hatte die Rabatte allein aufgrund individuell mit Krankenkassen geschlossener Verträge gewährt und war im streitigen Zeitraum nicht in das Regime des § 129 SGB V eingebunden; vertragliche Zahlungspflichten können nicht zulasten Dritter (der pharmazeutischen Unternehmer) abgewälzt werden. Europarechtliche Einwände blieben erfolglos; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin und der Streitwert wurde auf 63.162,38 Euro festgesetzt.