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Urteil

B 7 AY 5/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein "Verziehen" i.S.d. § 10b Abs. 3 AsylbLG kann auch bei der Zuweisung eines Asylbewerbers von einer zentralen Landes-Aufnahmeeinrichtung in eine Kommune vorliegen. • Anspruchsgrundlage für die Erstattung ist nur § 10b Abs. 3 AsylbLG in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung; maßgeblich ist das Recht zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses. • Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 111 SGB X (i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG) erfordert keine sofortige Bezifferung; es genügt eine hinreichend konkrete Erklärung über Leistungsart, Leistungsberechtigten und Leistungszeitraum innerhalb der Jahresfrist. • Ob der Erstattungsanspruch besteht, hängt materielle daran, ob der Leistungsberechtigte für den streitigen Zeitraum berechtigt Leistungen nach dem AsylbLG bezogen hat; insoweit bedürfen wichtige Tatsachen weiterer Feststellungen. • Die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes kann auch eine Landesbehörde sein; die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung schließt die Anwendung von § 10b Abs. 3 AsylbLG nicht aus.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG bei Zuweisung aus Aufnahmeeinrichtung • Ein "Verziehen" i.S.d. § 10b Abs. 3 AsylbLG kann auch bei der Zuweisung eines Asylbewerbers von einer zentralen Landes-Aufnahmeeinrichtung in eine Kommune vorliegen. • Anspruchsgrundlage für die Erstattung ist nur § 10b Abs. 3 AsylbLG in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung; maßgeblich ist das Recht zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses. • Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 111 SGB X (i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG) erfordert keine sofortige Bezifferung; es genügt eine hinreichend konkrete Erklärung über Leistungsart, Leistungsberechtigten und Leistungszeitraum innerhalb der Jahresfrist. • Ob der Erstattungsanspruch besteht, hängt materielle daran, ob der Leistungsberechtigte für den streitigen Zeitraum berechtigt Leistungen nach dem AsylbLG bezogen hat; insoweit bedürfen wichtige Tatsachen weiterer Feststellungen. • Die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes kann auch eine Landesbehörde sein; die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung schließt die Anwendung von § 10b Abs. 3 AsylbLG nicht aus. Streitgegenstand ist die Erstattung von Leistungen nach § 3 AsylbLG, die die Klägerin für den Asylbewerber V. R. für den Zeitraum 1.12.2003 bis 17.12.2003 erbracht hat. R war zuvor in einer Aufnahmeeinrichtung des Beklagten untergebracht und wurde am 13.10.2003 landesintern nach I. zugewiesen; ab diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin Leistungen. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2004 zur Kostenerstattung auf, weil nach § 10b Abs. 3 AsylbLG bei einem Verziehen der nunmehr zuständige Träger innerhalb eines Monats Erstattung verlangen könne. Der Beklagte lehnte ab und berief sich u.a. auf das Außerkrafttreten dieser Vorschrift zum 1.7.2005 sowie darauf, kein Verziehen liege bei Erstzuweisung vor und er sei nicht Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes. SG und LSG entschieden unterschiedlich; das LSG verurteilte den Beklagten zur Erstattung für den ab 1.12.2003 liegenden Zeitraum. Der Beklagte revidierte, das BSG hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil wesentliche tatsächliche Feststellungen fehlten. • Revisionszulässigkeit: Die Revision ist begründet; der Senat kann mangels tatsächlicher Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des R in der Aufnahmeeinrichtung und zur Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen keine endgültige Entscheidung treffen (§ 163 SGG). • Anspruchsgrundlage: Als Rechtsgrundlage kommt ausschließlich § 10b Abs. 3 AsylbLG in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung in Betracht; diese Vorschrift sah einen zeitlich begrenzten Erstattungsanspruch vor, wenn ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen räumliche Bestimmungen vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt wegzieht und innerhalb eines Monats Leistungen benötigt. • Begriff des Verziehens: Ein Verziehen i.S.d. § 10b Abs. 3 AsylbLG liegt auch bei der Zuweisung von einer zentralen Aufnahmeeinrichtung in eine Kommune vor; entscheidend ist der tatsächliche dauerhafte Ortswechsel und nicht der Grund oder die Rechtsnatur des Wegzugs. • Gewöhnlicher Aufenthalt: Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte am bisherigen Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ob dies in der Aufnahmeeinrichtung des Beklagten der Fall war, ist nicht festgestellt; § 10a Abs. 3 AsylbLG enthält Fiktionen und Kriterien (u.a. sechs Monate oder Zuweisungsfiktion), die zu prüfen sind. • Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes: "Behörde" kann auch eine Landesbehörde bzw. die Trägerstruktur des Landes umfassen; eine teleologische Beschränkung zugunsten alleiniger Kommunen ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte kann daher Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes sein. • Erfordernis der materiellen Leistungsberechtigung: Der Erstattungsanspruch knüpft daran, dass der Leistungsberechtigte materiell Anspruch auf die Leistungen hatte; deshalb sind Feststellungen zum Aufenthaltsstatus, Einkommen und Vermögen des R sowie zur Rechtmäßigkeit und Höhe der erbrachten Leistungen erforderlich. • Frist und Geltendmachung: Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch für Dezember 2003 innerhalb der Jahresfrist des § 111 SGB X (i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG) rechtzeitig geltend gemacht; eine sofortige Bezifferung war nicht erforderlich, solange Art, Begünstigter und Zeitraum hinreichend konkret genannt wurden. • Intertemporales Recht: Das spätere Außerkrafttreten des § 10b Abs. 3 AsylbLG schließt den Anspruch nicht aus; maßgeblich ist das Recht zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse (Anfall der Kosten). • Weiteres Verfahren: Mangels konkreter Feststellungen hat der Senat aufgehoben und an das LSG zurückverwiesen; das LSG muss insbesondere den gewöhnlichen Aufenthalt, die materielle Leistungsberechtigung und die Monatsfristprüfung nacharbeiten und bei der Tenorbildung die erstinstanzliche Bezifferung beachten. Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Entscheidend ist, dass ein Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG grundsätzlich auch bei Zuweisung aus einer Aufnahmeeinrichtung bestehen kann und die Klägerin die Geltendmachungsfrist nach § 111 SGB X gewahrt hat; für eine Entscheidung fehlen jedoch wesentliche tatsächliche Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des R in der Aufnahmeeinrichtung und zur materiellen Berechtigung der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Das LSG hat bei der erneuten Entscheidung diese Tatbestände aufzuklären und dabei zu beachten, dass die Bezifferung des Klageantrags erstinstanzlich erfolgt war, damit keine höhere Leistung zugesprochen wird, als ursprünglich entschieden wurde.