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Urteil

B 10 EG 19/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind nach § 3 Abs.1 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen, auch wenn die Geburt vor dem errechneten Termin erfolgt. • Gemäß § 4 Abs.3 S.2 BEEG wirken sich Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsleistungen auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes aus; die betreffenden Lebensmonate gelten als verbraucht. • Die gesetzliche Regelung zur Anrechnung widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art.3 GG, dem elterlichen Schutzauftrag aus Art.6 GG oder einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorgaben; sie dient der Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf Elterngeld bei Frühgeburt • Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind nach § 3 Abs.1 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen, auch wenn die Geburt vor dem errechneten Termin erfolgt. • Gemäß § 4 Abs.3 S.2 BEEG wirken sich Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsleistungen auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes aus; die betreffenden Lebensmonate gelten als verbraucht. • Die gesetzliche Regelung zur Anrechnung widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art.3 GG, dem elterlichen Schutzauftrag aus Art.6 GG oder einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorgaben; sie dient der Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen. Die Klägerin wurde Mutter eines am 13.03.2007, 20 Tage vor dem errechneten Termin (02.04.2007), geborenen Kindes. Sie erhielt Mutterschaftsgeld vom 19.02.2007 bis 28.05.2007 sowie Arbeitgeberzuschuss. Am 21.05.2007 beantragten die Eltern Elterngeld ab dem 13.03.2007 und bestimmten die Klägerin als Bezugsberechtigte. Das Land bewilligte Elterngeld nur ab dem 13.05.2007 (3. Lebensmonat) und lehnte Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate ab mit der Begründung, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss seien anzurechnen. Die Klägerin klagte und machte geltend, bei Frühgeburten sei auf den errechneten Geburtstermin abzustellen; eine Anrechnung vor dem errechneten Termin widerspräche Gleichbehandlungs- und Europarecht. Sowohl SG als auch LSG wiesen die Klage ab; das LSG bestätigte, die Anrechnung und die Fiktion verbrauchter Bezugsmonate seien gesetzeskonform. Die Klägerin legte Revision ein, die BSG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Revision war zulässig; Streitwertgrenze für Berufung war überschritten und der Bescheid vom 11.02.2009 wurde wirksam Teil des Verfahrens. • Materiellrechtlich ergibt sich der Anspruch aus dem BEEG vom 01.01.2007. Nach § 3 Abs.1 S.1 BEEG ist Mutterschaftsgeld, das der Mutter zusteht, auf das Elterngeld anzurechnen; § 3 Abs.1 S.3 BEEG umfasst den Arbeitgeberzuschuss. • Auslegung: Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung legen nahe, dass Anrechnung auch bei vorzeitiger Entbindung gilt; eine gesetzliche Regelungslücke besteht nicht. • Rechtsfolge: Nach § 4 Abs.3 S.2 BEEG gelten Lebensmonate, in denen anzurechnende Leistungen bezogen werden, als auf den Elterngeldbezugszeitraum angerechnet und damit als verbraucht. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Anrechnungsregelung verletzt weder Art.3 GG noch Art.6 GG. Sie vermeidet zweckidentische Doppelleistungen und trifft sachliche Differenzierungen, die verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. • Europarecht: Die Vorschriften des Unionsrechts (u.a. Richtlinien zur Gleichbehandlung und Mutterschutz) werden nicht verletzt; das MuSchG sichert den Mutterschutz und geht den BEEG-Leistungen vor. • Praktische Folge: Durch die Anrechnung reduziert sich der Elterngeldbezugszeitraum entsprechend, weshalb der Klägerin für den Zeitraum 13.03.–02.04.2007 kein Elterngeld ohne Anrechnung zusteht. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des LSG, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld anzurechnen und die betroffenen Lebensmonate als verbraucht zu werten, bleibt verbindlich. Die gesetzlichen Regelungen (§ 3 Abs.1 BEEG, § 4 Abs.3 S.2 BEEG) sind nach Wortlaut, Systematik und Zweck so auszulegen, dass bei vorzeitiger Entbindung eine Anrechnung erfolgt, um zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden. Verfassungs- und Europarechtsbedenken bestehen nicht; Differenzierungen sind sachlich gerechtfertigt. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Elterngeld für den Zeitraum 13.03.–02.04.2007 ohne Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses; die Kostenentscheidung bleibt bei den Parteien.