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Urteil

B 10 EG 16/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elterngeld setzt grundsätzlich deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus (§ 1 Abs.1 Nr.1 BEEG). • Bei fehlendem inländischem Wohnsitz richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 12 Abs.1 S.3 BEEG; es ist zu ermitteln, welcher Behörde der letzte inländische Wohnsitz zuzuordnen ist. • Eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs.2 BEEG (z. B. bei Entsendung nach § 4 SGB IV) kann auch einem im Ausland lebenden Elternteil übertragen werden; dies gilt unter Umständen auch für nichteheliche Lebenspartner, soweit Gleichbehandlung beansprucht wird. • Fehlende Feststellungen zur Zuständigkeit und zum letzten inländischen Wohnsitz verhindern eine abschließende Entscheidung; das Verfahren ist zur Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Anspruch auf Elterngeld bei im Ausland lebender nichtehelicher Lebenspartnerin • Elterngeld setzt grundsätzlich deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus (§ 1 Abs.1 Nr.1 BEEG). • Bei fehlendem inländischem Wohnsitz richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 12 Abs.1 S.3 BEEG; es ist zu ermitteln, welcher Behörde der letzte inländische Wohnsitz zuzuordnen ist. • Eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs.2 BEEG (z. B. bei Entsendung nach § 4 SGB IV) kann auch einem im Ausland lebenden Elternteil übertragen werden; dies gilt unter Umständen auch für nichteheliche Lebenspartner, soweit Gleichbehandlung beansprucht wird. • Fehlende Feststellungen zur Zuständigkeit und zum letzten inländischen Wohnsitz verhindern eine abschließende Entscheidung; das Verfahren ist zur Sachaufklärung zurückzuverweisen. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, lebte seit 2002 in Frankreich und ist Mutter eines 7.5.2008 geborenen Sohnes. Sie arbeitete in Frankreich, bezog nach der Geburt französische Leistungen und nahm ihre Tätigkeit kurzzeitig wieder auf. Der Vater des Kindes, ebenfalls Deutscher, war von einem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Die Klägerin beantragte Elterngeld für den fünften bis zwölften Lebensmonat des Kindes beim Landkreis in Deutschland; dieser lehnte ab, weil die Klägerin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 BEEG erfülle. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab. Die Klägerin rügte Verletzung verfassungs- und europarechtlicher Gleichbehandlungsgebote. Im Revisionsverfahren monierte der Senat unzureichende Feststellungen zur örtlichen Zuständigkeit und zum letzten inländischen Wohnsitz; der Beklagte räumte Zweifel an seiner Zuständigkeit ein und hielt materiell einen Anspruch unter Anrechnung französischer Leistungen für möglich. • Revision zulässig und begründet; Berufungsurteil ist aufzuheben, da abschließende Entscheidung mangels hinreichender Feststellungen zur Zuständigkeit nicht möglich ist. • Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt: Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin im Streitzeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte (§ 30 Abs.3 S.2 SGB I). Auch einen inländischen Wohnsitz verneint der Senat angesichts mehrjähriger Auslandsniederlassung und nur sporadischer Nutzung der deutschen Wohnung. • Zuständigkeit: Mangels inländischem Wohnsitz ist § 12 Abs.1 S.3 BEEG anzuwenden; die zuständige Behörde ist die des Bezirks, in dem die berechtigte Person zuletzt inländischen Wohnsitz hatte, hilfsweise die des inländischen Sitzes des entsendenden Arbeitgebers. • § 1 Abs.2 BEEG-Fälle: Liegt eine Fallgruppe des § 1 Abs.2 BEEG vor (z. B. Entsendung nach § 4 SGB IV), kann auch ein im Ausland lebender Elternteil Anspruch auf Elterngeld erwerben; die Vorschrift gewährt Gleichbehandlung für mit der berechtigten Person im Haushalt lebende Ehegatten oder Lebenspartner. • Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Für die Frage der Zuständigkeit reicht es, dass die Klägerin Gleichbehandlung mit den im Wortlaut begünstigten Personen beansprucht; daher muss geprüft werden, ob die Anspruchsübertragung nach Art.73 EWGV 1408/71 und den Richtlinien des BMFSFJ greift. • Verfahrensrecht: Da der Senat die notwendigen Feststellungen nichtmehr treffen kann, ist gemäß § 170 Abs.2 S.2 SGG Zurückverweisung an das LSG geboten; das LSG hat insbes. den letzten inländischen Wohnsitz und die sich daraus ergebende Zuständigkeit zu klären. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es fehlen hinreichende Feststellungen darüber, welcher Behörde der letzte inländische Wohnsitz der Klägerin zuzuordnen ist und damit, ob der beklagte Landkreis zuständig war. Darüber hinaus ist offen, ob die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 1 Abs.2 BEEG (insbesondere wegen der Entsendung des Vaters nach § 4 SGB IV) Anspruch auf Elterngeld nach deutschem Recht vermittelt werden kann; dies ist unter Berücksichtigung der Richtlinien des BMFSFJ und der europarechtlichen Vorgaben zu prüfen. Das LSG hat zunächst die örtliche Zuständigkeit zu klären und sodann, falls zuständig, materiell über den Elterngeldanspruch einschließlich Anrechnung der französischen Leistungen zu entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.