Beschluss
B 1 KR 90/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor, wenn das Gericht ohne Wahrnehmung des Vortrags eines Beteiligten endgültig entscheidet, obwohl dieser berechtigte Gründe für eine Terminverlegung geltend gemacht hat.
• Bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers, der die Entscheidung beeinflusst haben kann, ist die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG); dies gilt besonders, wenn der Beteiligte um eine mündliche Verhandlung gebracht wurde.
• Das Bundessozialgericht kann das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG).
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versäumnis der Terminverlegung • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor, wenn das Gericht ohne Wahrnehmung des Vortrags eines Beteiligten endgültig entscheidet, obwohl dieser berechtigte Gründe für eine Terminverlegung geltend gemacht hat. • Bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers, der die Entscheidung beeinflusst haben kann, ist die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG); dies gilt besonders, wenn der Beteiligte um eine mündliche Verhandlung gebracht wurde. • Das Bundessozialgericht kann das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG). Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt Restkostenerstattung für Zahnersatz und funktionsanalytische Maßnahmen in Höhe von 1.456,56 Euro. Vorinstanzen und das Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das LSG verwurfte die Berufung wegen Fristversäumnis ohne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Kläger hatte beim LSG hilfsweise Fahrkarten wegen Bedürftigkeit beantragt; das Gericht kündigte die Übersendung an, die vor dem Termin nicht eintrafen. Am Vorabend des Verhandlungstermins beantragte der Kläger per Fax die Vertagung, um persönlich zum Wiedereinsetzungsgrund und zur Sache vorzutragen. Das LSG entschied dennoch am Verhandlungstag, sodass der Kläger annehmen durfte, eine instanzbeendende Entscheidung werde nicht ergehen, und sein Gehörsrecht wurde beeinträchtigt. • Das LSG hat das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 62 SGG), weil es abschließend entschied, obwohl der Kläger berechtigte Gründe für eine Terminverlegung vorgetragen hatte. • Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann; bei Verstoß gegen das Recht auf mündliche Verhandlung genügt es, dass eine andere Entscheidung nicht ausgeschlossen ist. • Das Gericht hätte bei rechtzeitigem Kenntnisgewinn über den Vertagungsantrag den Termin verlegen oder vertagen müssen (§ 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG). Dass die entscheidenden Richter kein persönliches Verschulden trifft, steht der Verantwortlichkeit des LSG für Organisationsfehler nicht entgegen. • Die vorgetragenen Umstände (fehlende Fahrkarten, rechtzeitiger Faxantrag zur Vertagung, Darlegung, warum ein früherer Vortrag zum Wiedereinsetzungsgrund nicht möglich war) begründen erhebliche Gründe für die Terminverlegung. • Nach § 160a Abs. 5 SGG ist das Bundessozialgericht befugt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen; hiervon macht der Senat Gebrauch. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts vom 26.03.2012 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Es lag ein Verfahrensfehler vor, da der Kläger berechtigte Gründe für eine Terminverlegung vortrug und dadurch um seine mündliche Anhörung gebracht wurde; eine andere Entscheidung als die getroffene ist nicht auszuschließen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.