Beschluss
B 2 U 333/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde setzt glaubhaftes Nichtverschulden voraus (§ 67 SGG).
• Bei unüblichen oder schwierigen Fristberechnungen, etwa wegen unterschiedlicher Feiertage der Gerichtsstände, muss der Rechtsanwalt die Frist selbst berechnen; Übertragung auf qualifizierte Angestellte ist insoweit nicht ausreichend.
• Für die Fristberechnung ist auf den Ort des Gerichts abzustellen; regionale Feiertage am Sitz des Prozessbevollmächtigten sind unbeachtlich (§ 64 Abs. 3 SGG).
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Fristnotierung durch Angestellte • Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde setzt glaubhaftes Nichtverschulden voraus (§ 67 SGG). • Bei unüblichen oder schwierigen Fristberechnungen, etwa wegen unterschiedlicher Feiertage der Gerichtsstände, muss der Rechtsanwalt die Frist selbst berechnen; Übertragung auf qualifizierte Angestellte ist insoweit nicht ausreichend. • Für die Fristberechnung ist auf den Ort des Gerichts abzustellen; regionale Feiertage am Sitz des Prozessbevollmächtigten sind unbeachtlich (§ 64 Abs. 3 SGG). Der Beigeladene legte gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen die Nichtzulassungsbeschwerde ein; die Zustellung des Urteils erfolgte am 01.10.2012. Die Beschwerde wurde am 02.11.2012 eingelegt; die Frist wäre jedoch am 01.11.2012 abgelaufen. Der Beigeladene beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung, eine langjährig zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Frist fälschlich auf den 02.11. notiert, weil in Nordrhein-Westfalen der 01.11. ein Feiertag sei. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vor. Das Gericht prüfte, ob das Versäumnis ohne Verschulden erfolgt sei und ob die Fristberechnung an den Sitz des Gerichts zu messen sei. Streitgegenstand war allein die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Fristversäumnis. • Anwendbare Normen: § 67 SGG (Wiedereinsetzung), § 160a SGG (Beschwerdefrist), § 64 Abs. 3 SGG (örtliche Zuständigkeit für Feiertage), § 169 SGG. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen: Nach § 67 SGG ist glaubhaft zu machen, dass die versäumte Handlung ohne Verschulden nicht vorgenommen werden konnte; die vorgelegte eidesstattliche Versicherung genügte nicht, die fehlende Unschuld überwiegend wahrscheinlich zu machen. • Verantwortung des Rechtsanwalts: Routinefristen dürfen an qualifizierte Angestellte übertragen werden, für besonders wichtige oder schwierige Fristen trägt der Anwalt jedoch selbst die Verantwortung; die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zählt hierzu. • Besondere Schwierigkeit hier: Die Fristberechnung war dadurch erschwert, dass der relevante Tag in Bundeslandersausprägung unterschiedlich als Feiertag gelten konnte; der Anwalt hat nicht dargetan, die Frist selbst berechnet zu haben oder die Angestellte hinreichend über die Problematik unterrichtet zu haben. • Örtliches Bezugssystem für Fristen: Maßgeblich ist, ob der Fristablauftag am Sitz des Gerichts ein Feiertag ist; regionale Feiertage am Sitz des Prozessbevollmächtigten sind nicht relevant. Deshalb war die Beschwerde nicht innerhalb der maßgeblichen Frist eingelegt. • Formelles Ergebnis: Mangels Wiedereinsetzung ist die Beschwerde unzulässig und nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgelehnt, weil der Beigeladene nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein. Insbesondere konnte er nicht nachweisen, dass die Übertragung der Fristberechnung auf eine Rechtsanwaltsfachangestellte für diese schwierige, wegen unterschiedlicher regionaler Feiertage sensiblere Berechnung ausreichend war; für solche Fristen muss der Anwalt selbst sorgen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist damit unzulässig und wurde als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht erstattungsfähig; die Entscheidung erfolgte per Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.