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Beschluss

B 1 KR 14/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz nicht erfüllt. • Anspruchsvoraussetzungen nach § 27a SGB V unterscheiden zwischen Maßnahmen am eigenen Körper oder extrakorporalen Verfahren und solchen am Körper der Ehefrau; diese unterschiedliche Behandlung liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Behauptete Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes muss konkret begründet werden; bloße Nennung von Rechtsgrundsätzen oder Verweis auf abweichende Entscheidungen der PKV-Rechtsprechung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Begründung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz nicht erfüllt. • Anspruchsvoraussetzungen nach § 27a SGB V unterscheiden zwischen Maßnahmen am eigenen Körper oder extrakorporalen Verfahren und solchen am Körper der Ehefrau; diese unterschiedliche Behandlung liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Behauptete Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes muss konkret begründet werden; bloße Nennung von Rechtsgrundsätzen oder Verweis auf abweichende Entscheidungen der PKV-Rechtsprechung genügt nicht. Der Kläger ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert; seine Ehefrau ist privat krankenversichert. Beide unterzogen sich wegen bestehender Subfertilität zwei erfolglosen ICSI-Behandlungen. Die GKV der Klägerin übernahm nur die hälftigen Kosten für Maßnahmen, die den Kläger selbst oder extrakorporale Maßnahmen betrafen, nicht jedoch die hälftigen Kosten für am Körper der Ehefrau durchgeführte Behandlungen. Der Kläger begehrte erstattungs- und übernahmeweise die hälftige Kostentragung durch seine Krankenkasse für bereits entstandene und zukünftig entstehende Kosten, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das LSG bestätigte die Auffassung, dass § 27a SGB V nur für eigene Körpermaßnahmen oder extrakorporale Eingriffe Leistungspflichten begründe. Der Kläger rügte insoweit eine Ungleichbehandlung gegenüber privatversicherten Männern und focht die Nichtzulassung der Revision an. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht darlegt, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und warum Revisionsrechtsschutz zur Klärung erforderlich wäre (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Der Kläger hat keine klare Rechtsfrage formuliert; es wird lediglich sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob unterschiedlich Versicherte (GKV vs. PKV) anders behandelt werden dürfen, ohne darzulegen, dass bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu entgegensteht oder klärungsbedürftig ist. • Zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Mängel (Art. 3 Abs. 1 GG) hätte der Kläger den Bedeutungsgehalt der einschlägigen Normen (§§ 27, 27a SGB V), die Gründe ihrer Ausgestaltung und die konkrete Verletzung des Grundrechts darlegen müssen; dies unterblieb. • Die bloße Berufung auf abweichende Entscheidungen der privaten Krankenversicherungsrechtsprechung (BGH) reicht nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes; für eine Divergenzdarstellung sind gegenüberzustellende, entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze erforderlich. • Der Gesetzgeber verfügt im Sozialrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum; unterschiedliche Leistungssysteme mit daraus resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich. • Mangels ausreichender Begründung ist die Beschwerde nach § 160a Abs.4 S.1 Halbs.2 SGG i.V.m. § 169 S.3 SGG zu verwerfen und von weiterer Begründung abzusehen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkrete und klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und inwiefern eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht. Ebenso fehlt eine hinreichende Verfassungsrüge mit Darlegung, wie der Gleichheitssatz konkret verletzt sein soll; bloße Verweise auf anderslautende Entscheidungen der privaten Krankenversicherungsrechtsprechung genügen nicht. Aufgrund dieser unzureichenden Begründung besteht kein Zulassungsgrund nach § 160a SGG; die Entscheidung des LSG bleibt bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.