Beschluss
B 3 P 10/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Berufungsgericht darf nach §153 Abs.4 SGG nur durch Beschluss entscheiden, wenn die Beteiligten vorher erneut gemäß §153 Abs.4 SGG angehört worden sind, insbesondere bei Änderung der vorher kommunizierten Rechtsauffassung.
• Wird die zuvor angekündigte vereinfachte Verfahrensweise (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) in einem entscheidungserheblichen Punkt geändert, ist eine erneute Anhörung erforderlich; andernfalls liegt ein Verfahrensfehler und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§62 SGG).
• Erstreckt sich das Verfahren durch Einbeziehung während des Berufungsverfahrens ergangener Verwaltungsbescheide auf erstinstanzliche Entscheidungen, ist die mündliche Verhandlung geboten, wenn die Beteiligten dem Verzicht nicht zugestimmt haben.
• Überlange Verfahrensdauer kann den Grundsatz des fairen Verfahrens und effektiven Rechtsschutzes berühren und ist zu vermeiden; bei erheblichen Verfahrensverzögerungen ist die Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Anhörungspflicht bei Beschlussentscheidung im Berufungsrecht (§153 SGG) • Das Berufungsgericht darf nach §153 Abs.4 SGG nur durch Beschluss entscheiden, wenn die Beteiligten vorher erneut gemäß §153 Abs.4 SGG angehört worden sind, insbesondere bei Änderung der vorher kommunizierten Rechtsauffassung. • Wird die zuvor angekündigte vereinfachte Verfahrensweise (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) in einem entscheidungserheblichen Punkt geändert, ist eine erneute Anhörung erforderlich; andernfalls liegt ein Verfahrensfehler und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§62 SGG). • Erstreckt sich das Verfahren durch Einbeziehung während des Berufungsverfahrens ergangener Verwaltungsbescheide auf erstinstanzliche Entscheidungen, ist die mündliche Verhandlung geboten, wenn die Beteiligten dem Verzicht nicht zugestimmt haben. • Überlange Verfahrensdauer kann den Grundsatz des fairen Verfahrens und effektiven Rechtsschutzes berühren und ist zu vermeiden; bei erheblichen Verfahrensverzögerungen ist die Zurückverweisung geboten. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines verstorbenen Versicherten, streitig sind Leistungen nach Pflegestufe III. Das Sozialgericht hatte frühere Ansprüche größtenteils abgelehnt; im Berufungsverfahren beabsichtigte das Landessozialgericht (LSG) zunächst, ohne mündliche Verhandlung gemäß §153 Abs.4 SGG zu entscheiden. Die Klägerin widersprach und beantragte mündliche Verhandlung; das LSG teilte aber mit, der Antrag werde nicht Gegenstand des Verfahrens. Während des langen Verfahrens ergingen neue Bescheide der Beklagten (24.1.2008, Widerspruchsbescheid 17.12.2008), deren Einbeziehung strittig wurde. Das LSG entschied schließlich durch Beschluss und führte an, die Bescheide seien gemäß §96 SGG Gegenstand geworden und verneinte Ansprüche auf Pflegestufe III. Die Klägerin rügte Verfahrensfehler, Verletzung rechtlichen Gehörs und überlange Verfahrensdauer. • Das LSG hat gegen §153 Abs.4 SGG verstoßen, weil es ohne erneute Anhörung gemäß Satz 2 des §153 Abs.4 SGG und trotz vorheriger anderslautender Äußerungen der Berichterstatterin über eine geänderte Rechtsauffassung entschieden hat. • Änderte das Gericht nach erster Anhörungsmitteilung seine in einem entscheidungserheblichen Punkt geäußerte Rechtsauffassung, war eine erneute Anhörung geboten; deren Unterbleiben verletzt Art.103 GG (Rechtliches Gehör) und §62 SGG. • Die Unterlassung der erneuten Anhörung stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (Verweis auf §202 SGG i.V.m. §547 Nr.1 ZPO), weil dadurch formelle Besetzungs- und Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden. • Da die Bescheide vom 24.1.2008 und 17.12.2008 während des Berufungsverfahrens ergingen und das LSG diese im Verfahren einbezog, hätte das Gericht als für diese Bescheide erstinstanzlich zuständiges Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, zumal die Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zugestimmt hatte. • Die Verfahrensdauer ist mit nahezu zehn Jahren insgesamt und mehr als drei Jahren ohne Bearbeitung beim LSG unzulässig lang und beeinträchtigt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren. • Aufgrund der gerügten Verfahrensmängel liegt ein rügefähiger Verstoß im Sinne des §160a Abs.5 i.V.m. §160 Abs.2 Nr.3 SGG vor, sodass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen ist. • Das Berufungsgericht hätte im Tenor klarstellen müssen, ob und inwieweit die Klage gegen den Bescheid vom 24.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2008 abgewiesen wird; dies unterblieb und verstärkt den Verfahrensmangel. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Beschlüsse des LSG vom 22.3.2012 und 4.6.2012 werden aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Gründe sind die Verletzung der Anhörungspflicht nach §153 Abs.4 SGG durch fehlende erneute Anhörung bei geänderter Rechtsauffassung, die dadurch bedingte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§62 SGG) sowie die unzulässige Verfahrensweise bei Einbeziehung während des Berufungsverfahrens ergangener Bescheide ohne mündliche Verhandlung. Außerdem wird die unangemessen lange Verfahrensdauer gerügt, die den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren berührt. Das LSG soll im neuen Berufungsverfahren insbesondere die Beteiligten ordnungsgemäß anhören und die Frage der Einbeziehung der verwaltungsrechtlichen Bescheide und der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung klären; über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens hat das LSG zu entscheiden.