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Beschluss

B 13 R 165/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei irrtümlicher doppelter Zustellung eines Gerichtsbescheids darf ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter auf die zuletzt ergangene Rechtsmittelbelehrung vertrauen. • Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen (§ 67 SGG). • Gerichtliche Hinweise auf die Möglichkeit der barrierefreien Zugänglichmachung gerichtlicher Dokumente gegenüber blinden oder sehbehinderten Beteiligten sind verfahrensrelevant und können bei Unterlassen die Gewährung der Wiedereinsetzung beeinflussen (§ 202 SGG i.V.m. ZMV).
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen irrtümlicher doppelter Zustellung und Hinweis auf barrierefreie Zugänglichmachung • Bei irrtümlicher doppelter Zustellung eines Gerichtsbescheids darf ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter auf die zuletzt ergangene Rechtsmittelbelehrung vertrauen. • Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen (§ 67 SGG). • Gerichtliche Hinweise auf die Möglichkeit der barrierefreien Zugänglichmachung gerichtlicher Dokumente gegenüber blinden oder sehbehinderten Beteiligten sind verfahrensrelevant und können bei Unterlassen die Gewährung der Wiedereinsetzung beeinflussen (§ 202 SGG i.V.m. ZMV). Der 1969 geborene, blinde Kläger bezog seit 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus umgewerteter DDR-Invalidenrente. Er beantragte 2002 eine Dynamisierung der Rente; der Antrag wurde 2006 abgelehnt. Das Sozialgericht wies die Klage 2007 ab; der Gerichtsbescheid wurde aus unbekannten Gründen zweimal zugestellt (28.11.2007 und erneut 1.12.2007). Der Kläger war im genannten Zeitraum im Ausland und fand den Bescheid nach Rückkehr am 20.12.2007 vor; die Berufung legte er am 2.1.2008 beim Gericht ein. Das Landessozialgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil die einmonatige Berufungsfrist ab der ersten Zustellung am 28.11.2007 abgelaufen sei, und lehnte Wiedereinsetzung ab. Der Kläger rügte Verfahrensmängel und machte geltend, wegen Blindheit auf Unterstützung beim Lesen von Post angewiesen zu sein. Das Bundessozialgericht hob das Urteil des LSG auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. • Fristversäumnis liegt formell vor: Die erste Zustellung des Gerichtsbescheids am 28.11.2007 war nach den Zustellungsurkunden wirksam und begründete die einmonatige Berufungsfrist (§§ 63, 105 SGG; §§ 180, 182 ZPO; § 151 SGG). • Keine Verwirkung der Wiedereinsetzung: Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht dem Kläger anzulasten, weil die gerichtliche Zweitzustellung den unvertretenen Kläger in die Irre führen durfte; damit liegt die Ursache der Fristversäumnis im Verantwortungsbereich des Gerichts (§ 67 SGG). • Rechtsprechung und Verfassungsrechtlich begründete Fürsorgepflicht des Gerichts gebieten, Gerichtsfehler nicht zu Lasten des Beteiligten wirken zu lassen; bei gerichtlichem Verschulden ist Wiedereinsetzung zu gewähren. • Barrierepflichten: Das Sozialgericht hätte den blinden Kläger auf seinen Anspruch hinweisen müssen, gerichtliche Dokumente barrierefrei zugänglich zu verlangen (§ 202 SGG i.V.m. ZMV). Unterbleibt ein solcher Hinweis, reduziert das zusätzliches Verschulden des Beteiligten bei der Prüfung der Wiedereinsetzung. • Materialprüfung kann der Senat nicht ersetzen: Mangels ausreichender Feststellungen zur Sache durfte der Senat die materielle Prüfung nicht selbst vornehmen; Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG waren geboten (§ 160a Abs.5, § 163 SGG). Der Beschwerde wurde stattgegeben: Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.3.2012 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Das LSG hätte die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern dem Wiedereinsetzungsantrag entsprechen müssen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem vom Gericht zu vertretenden Fehler (irrtümliche doppelte Zustellung) beruhte. Zudem war das SG verpflichtet, den blinden Kläger auf die Möglichkeit der barrierefreien Zugänglichmachung gerichtlicher Dokumente hinzuweisen; das Unterlassen dieses Hinweises verstärkt das gerichtliche Verschulden. Eine materielle Entscheidung über die höhere Rente konnte der Senat nicht ersetzen, da erforderliche Feststellungen fehlen; das LSG muss nun über Wiedereinsetzung, die Berufung und gegebenenfalls die Rentenfrage erneut entscheiden und auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens befinden.