Beschluss
B 13 R 107/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben oder die Beschwerdebegründung form- und fristwidrig ist.
• Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfordert nicht nur Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern die Fähigkeit, damit tatsächlich Erwerbseinkommen zu erzielen; Häufige, nicht vorhersehbare krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten können trotz formell vollschichtigem Leistungsvermögen zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen.
• Für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (§ 160a SGG) eingehalten werden; insbesondere sind Beweisanträge deutlich zu bezeichnen und bis zum Schluss der Verhandlung aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Anforderungen an Zulassung und Begründung bei Rentenanspruch § 43 SGB VI • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben oder die Beschwerdebegründung form- und fristwidrig ist. • Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfordert nicht nur Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern die Fähigkeit, damit tatsächlich Erwerbseinkommen zu erzielen; Häufige, nicht vorhersehbare krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten können trotz formell vollschichtigem Leistungsvermögen zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen. • Für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (§ 160a SGG) eingehalten werden; insbesondere sind Beweisanträge deutlich zu bezeichnen und bis zum Schluss der Verhandlung aufrechtzuerhalten. Die Klägerin, 1970 geboren, beantragte 2006 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie war zuletzt bis 2005 in Teilzeit beschäftigt. Die Rentenversicherung lehnte ab und berief sich auf ein psychiatrisches Gutachten, das ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich unter eingeschränkten Bedingungen feststellte. Das Sozialgericht holte ein weiteres Gutachten ein und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht bestätigte nach zusätzlichem Gutachten die Nichtberechtigung zur Rente, da die Klägerin demnach unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden oder mehr täglich arbeiten könne, wenn bestimmte belastende Arbeitsformen ausgeschlossen blieben. Die Klägerin richtete beim BSG eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler. • Zulässigkeit: Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Schriftsatzvorträge der Klägerin waren unberücksichtigt, da sie verspätet eingingen (§ 160a Abs.2 SGG). • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Klägerinnenvortrag aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig im Sinne der Revisionszulassung, weil sie bereits durch die ständige BSG-Rechtsprechung beantwortet sind; es besteht keine offene, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage. • Rechtlicher Maßstab zur Erwerbsminderung: Nach bisherigen Entscheidungen setzt Erwerbsfähigkeit nicht nur die körperliche/psychische Fähigkeit zur Arbeit unter üblichen Bedingungen voraus, sondern auch die Erzielung von Erwerbseinkommen; unvorhersehbare, häufige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten können zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen und damit eine Rente begründen, wenn eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden kann. • Beweis- und Verfahrensrügen: Die Rüge unzureichender Sachaufklärung genügt den formellen Anforderungen nicht; es fehlt an der hinreichenden Bezeichnung und Aufrechterhaltung eines konkreten Beweisantrags vor dem Berufungsgericht sowie an Darlegungen, dass und wie die unterbliebene Beweisaufnahme zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte (§ 103 SGG, § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Folgerung: Da weder grundsätzliche Rechtsfragen vorliegen noch Verfahrensmängel hinreichend substantiiert sind, besteht kein Grund zur Zulassung der Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; das Urteil des Landessozialgerichts bleibt damit in Rechtskraft. Die vom LSG getroffenen Feststellungen zu Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit entbehren für das BSG nicht der Überprüfung, jedoch fehlt es an einer klärungsfähigen grundsätzlichen Rechtsfrage oder an substantiierten Verfahrensfehlern, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden. Die Klägerin hat insbesondere die Voraussetzungen für die Rüge unzureichender Sachaufklärung nicht dargetan, da ein konkreter Beweisantrag nicht ordnungsgemäß bezeichnet und bis zum Schluss der Verhandlung nicht aufrechterhalten wurde. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.