Urteil
B 13 R 10/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Berechnung des Übergangsgeldes (Übg) für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist grundsätzlich das zuletzt erzielte und vom Arbeitgeber abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§§ 21 Abs.1 SGB VI i.V.m. §§ 46,47,50 SGB IX).
• Die Kontinuitätsregel des § 49 SGB IX (Übernahme des bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelts) findet nur Anwendung, wenn die vorangegangene unterhaltssichernde Leistung selbst auf einem als Arbeitsentgelt zu qualifizierenden Bemessungsgrundlage beruhte; Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld (Alg) zählen nicht zu den in § 49 SGB IX genannten Vorleistungen.
• § 21 Abs.3 SGB VI schränkt die Anwendung des § 49 SGB IX auf Fälle ein, in denen unmittelbar vor dem Bezug der genannten Leistungen Pflichtbeiträge aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt "geleistet" wurden; dies ist nicht erfüllt, wenn unmittelbar vor dem Übg-Bezug Alg bezogen wurde und die Beiträge vom Arbeitslosenversicherungsträger getragen wurden.
• Eine abweichende Berechnung nach § 21 Abs.4 SGB VI kommt nur bei medizinischer Rehabilitation (nicht bei Teilhabe am Arbeitsleben) zur Anwendung, sodass insoweit keine Kontinuität zugunsten des Leistenden aus Alg besteht.
• Das Übg ist nachträglich anzupassen und dynamisieren (§ 50 SGB IX): besteht ein Anpassungszeitraum, ist die Berechnungsgrundlage entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Anpassungsfaktoren zu erhöhen.
Entscheidungsgründe
Übergangsgeld: Bemessung nach zuletzt abgerechnetem Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld nicht i.S. von § 49 SGB IX • Zur Berechnung des Übergangsgeldes (Übg) für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist grundsätzlich das zuletzt erzielte und vom Arbeitgeber abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§§ 21 Abs.1 SGB VI i.V.m. §§ 46,47,50 SGB IX). • Die Kontinuitätsregel des § 49 SGB IX (Übernahme des bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelts) findet nur Anwendung, wenn die vorangegangene unterhaltssichernde Leistung selbst auf einem als Arbeitsentgelt zu qualifizierenden Bemessungsgrundlage beruhte; Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld (Alg) zählen nicht zu den in § 49 SGB IX genannten Vorleistungen. • § 21 Abs.3 SGB VI schränkt die Anwendung des § 49 SGB IX auf Fälle ein, in denen unmittelbar vor dem Bezug der genannten Leistungen Pflichtbeiträge aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt "geleistet" wurden; dies ist nicht erfüllt, wenn unmittelbar vor dem Übg-Bezug Alg bezogen wurde und die Beiträge vom Arbeitslosenversicherungsträger getragen wurden. • Eine abweichende Berechnung nach § 21 Abs.4 SGB VI kommt nur bei medizinischer Rehabilitation (nicht bei Teilhabe am Arbeitsleben) zur Anwendung, sodass insoweit keine Kontinuität zugunsten des Leistenden aus Alg besteht. • Das Übg ist nachträglich anzupassen und dynamisieren (§ 50 SGB IX): besteht ein Anpassungszeitraum, ist die Berechnungsgrundlage entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Anpassungsfaktoren zu erhöhen. Der Kläger, zuletzt als Buslenker beschäftigt, war arbeitslos und bezog ab April 2006 Arbeitslosengeld (Alg). Er nahm zunächst an einer medizinischen Reha teil und erhielt dafür Übergangsgeld (Übg) in Höhe des Zahlbetrags des Alg; anschließend zahlte die Beklagte Zwischen-Übg. Ab 7.5.2007 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Die Beklagte berechnete das Übg für diese Maßnahme auf Grundlage seines zuletzt vom Arbeitgeber abgerechneten Entgelts aus August 2005 und bewilligte kalendertäglich 30,37 Euro. Der Kläger verlangte stattdessen die Fortzahlung des höheren Übg in Höhe des zuvor bezogenen Alg (33,85 Euro). Sozialgerichtlich wurde die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht verpflichtete die Beklagte auf die höhere Bemessungsgrundlage; gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision ein. • Die Revision der Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet; das LSG-Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. • Rechtliche Grundlagen: § 20 Nr.1 SGB VI i.V.m. § 45 Abs.2 Nr.2 SGB IX (Anspruch auf Übg), § 21 SGB VI (Verweis auf Teil 1 Kap.6 SGB IX), §§ 46,47,50 SGB IX (Berechnung, Bemessung und Anpassung des Übg), § 49 SGB IX (Kontinuität der Bemessungsgrundlage), § 21 Abs.3 und Abs.4 SGB VI (Einschränkungen im RV-Recht). • § 49 SGB IX sichert nur die Übernahme des bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelts, wenn die vorherige Leistung selbst auf Arbeitsentgelt beruhte; Alg ist kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 49 SGB IX, sondern eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung und daher nicht in der Aufzählung des § 49 enthalten. • § 21 Abs.3 SGB VI verlangt, dass unmittelbar vor Beginn der von § 49 erfassten Leistungen Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt "geleistet" wurden. Im vorliegenden Fall bezog der Kläger unmittelbar vor dem Übg Alg, und die Rentenbeiträge für die Alg-Zeit wurden von der Bundesagentur getragen; daher ist § 21 Abs.3 SGB VI nicht erfüllt. • Da weder § 21 Abs.2 noch Abs.4 SGB VI einschlägig sind, war die Beklagte berechtigt, das Übg für die Teilhabemaßnahme nach § 21 Abs.1 SGB VI i.V.m. §§ 46,47,50 SGB IX auf Grundlage des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts (August 2005) zu berechnen. • Berechnungsdetails: Ausgehend von Brutto- und Nettoentgelt des Abrechnungszeitraums August 2005 ergibt sich ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von 44,50 Euro; nach Anpassung gemäß § 50 SGB IX erhöht sich der Wert ab 29.8.2007 so dass das Übg ab 7.5.–28.8.2007 kalendertäglich 30,37 Euro und ab 29.8.2007 bis 25.1.2008 kalendertäglich 30,65 Euro beträgt. Die Revision der Beklagten wird im Wesentlichen stattgegeben. Die Entscheidung des LSG, das Übg während der Teilhabemaßnahme nach der Bemessungsgrundlage des zuvor gezahlten Alg zu berechnen, ist nicht zutreffend. Maßgeblich ist das zuletzt erzielte und vom Arbeitgeber abgerechnete Arbeitsentgelt (August 2005), sodass die Beklagte größtenteils zu Recht das Übg entsprechend berechnet hat. Der Kläger hat jedoch für den Zeitraum ab 29.08.2007 Anspruch auf eine Anpassung und Dynamisierung des Übg nach § 50 SGB IX; deshalb ist die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum 29.08.2007 bis 25.01.2008 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 30,65 Euro zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Berufung des Klägers zurückgewiesen; die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.