Beschluss
B 11 AL 34/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht in der nach §160a Abs.2 S.3 SGG geforderten Weise bezeichnet ist.
• Eine Abweichung i.S. des §160 Abs.2 Nr.2 SGG erfordert die Darstellung eines Widerspruchs in tragenden abstrakten Rechtssätzen der gleichen Rechtsmaterie oder desselben Rechtsverhältnisses zwischen angefochtenem Urteil und der Berufungsentscheidung.
• Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten Abweichung beruht, d.h. ohne diesen Rechtssatz anders ausgefallen wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung der Abweichung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht in der nach §160a Abs.2 S.3 SGG geforderten Weise bezeichnet ist. • Eine Abweichung i.S. des §160 Abs.2 Nr.2 SGG erfordert die Darstellung eines Widerspruchs in tragenden abstrakten Rechtssätzen der gleichen Rechtsmaterie oder desselben Rechtsverhältnisses zwischen angefochtenem Urteil und der Berufungsentscheidung. • Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten Abweichung beruht, d.h. ohne diesen Rechtssatz anders ausgefallen wäre. Die Beklagte richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Sächsische Landessozialgericht. Sie rügt, das LSG habe von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen und benennt hierzu unterschiedliche Rechtssätze zur Frage, ob ein Vermittlungsgutschein Verwaltungsakt ist. Die Beklagte behauptet, das BSG habe eine entgegenstehende Rechtsauffassung vertreten. Das LSG-Urteil betrifft das Verhältnis zwischen Bundesagentur für Arbeit (BA) und einem Arbeitnehmer, das angeführte BSG-Urteil die Beziehungen zwischen BA und Arbeitsvermittlern. Die Beschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, dass es sich um widersprechende Rechtssätze der gleichen Rechtsmaterie handelt. Zudem wird nicht hinreichend dargetan, dass das LSG-Urteil auf der behaupteten Abweichung beruht, da die entscheidungserhebliche Frage auch unabhängig von der Verwaltungsaktqualität zu beantworten ist. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der Abweichung nicht in der vom Gesetz (§160a Abs.2 S.3 SGG) geforderten Weise bezeichnet ist. • Für die Darlegung einer Abweichung nach §160 Abs.2 Nr.2 SGG muss die Beschwerde einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze zwischen LSG und BSG aufzeigen und deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine tragende Rechtsansicht entwickelt wurde. • Die von der Beklagten behaupteten Rechtssätze betreffen unterschiedliche Rechtsverhältnisse (BA gegenüber Arbeitnehmer vs. BA gegenüber Vermittler), weshalb kein widersprechender Rechtssatz der gleichen Rechtsmaterie schlüssig aufgezeigt wurde. • Es ist nicht ausreichend dargelegt, dass das LSG-Urteil ohne den behaupteten Rechtssatz anders ausgefallen wäre; die Kernfrage betrifft vielmehr den Zusammenhang zwischen Ausstellung des Vermittlungsgutscheins und dem Bestand des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§421g SGB III), die unabhängig von der Verwaltungsaktfrage entschieden werden kann. • Weil eine weitere Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde, wird von ihr abgesehen; die unzulässige Beschwerde wird ohne ehrenamtliche Richter verworfen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des SGG und der Gerichtskostenregelungen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung der Beklagten benennt keine in der gesetzlich geforderten Weise dargestellte Abweichung vom BSG, weil die angeführten Rechtssätze verschiedene Rechtsverhältnisse betreffen und somit kein widersprechender abstrakter Rechtssatz der gleichen Rechtsmaterie schlüssig aufgezeigt ist. Ferner ist nicht dargelegt, dass das LSG-Urteil auf der behaupteten Abweichung beruht und ohne diese anders ausgefallen wäre; die entscheidungserhebliche Frage kann unabhängig von der Verwaltungsaktqualität beantwortet werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.