Beschluss
B 12 SF 2/12 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zuständigkeitsbestimmung des BSG nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist Voraussetzung, dass keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist und das bereits mit der Sache befasste Gericht selbst nicht bestimmen kann.
• Die bloße Gefahr widersprechender Entscheidungen oder prozessökonomische Gründe rechtfertigen nicht die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands durch das BSG.
• Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO liegt nur vor, wenn die Rechtskraft einer Entscheidung sich einheitlich auf alle Streitgenossen erstreckt, etwa bei Gesamthandsgemeinschaften; reine Teil- oder Gesamtgläubigerschaften begründen sie regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG bei fehlender notwendiger Streitgenossenschaft • Zur Zuständigkeitsbestimmung des BSG nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist Voraussetzung, dass keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist und das bereits mit der Sache befasste Gericht selbst nicht bestimmen kann. • Die bloße Gefahr widersprechender Entscheidungen oder prozessökonomische Gründe rechtfertigen nicht die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands durch das BSG. • Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO liegt nur vor, wenn die Rechtskraft einer Entscheidung sich einheitlich auf alle Streitgenossen erstreckt, etwa bei Gesamthandsgemeinschaften; reine Teil- oder Gesamtgläubigerschaften begründen sie regelmäßig nicht. Die Antragstellerinnen sind Kinder eines Versicherten bei einem Rentenversicherungsträger; sie und dessen Ehefrau hatten eine Vereinbarung über Abtretung von Rentenansprüchen getroffen. Die Antragstellerinnen wohnen in unterschiedlichen Sprengeln (Oldenburg und Münster) und beantragten gegenüber dem Rentenversicherungsträger, bei der Berechnung der an sie abgetretenen Renten die Ehefrau des Versicherten als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen. Das SG Münster bat das Bundessozialgericht um Bestimmung des zuständigen Gerichts wegen der unterschiedlichen Wohnsitze der Antragstellerinnen. Das BSG prüfte, ob es gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG selbst die örtliche Zuständigkeit bestimmen könne oder ob die örtlich zuständigen Sozialgerichte zu benennen seien. • § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG setzt voraus, dass örtliche Zuständigkeit fehlt und das bereits mit der Sache befasste Gericht selbst nicht zuständig ist oder die Zuständigkeit nicht bestimmen kann; dies ist hier nicht erfüllt. • Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG kommt typischerweise nur in Betracht, wenn zwischen mehreren Klägern eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. • Die bloße Zweckmäßigkeit der Zusammenfassung selbstständiger Klagen oder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen reichen nicht aus, um die Zuständigkeit des BSG zu begründen. • Nach Darstellung und Aktenlage besteht kein Anhalt dafür, dass die Antragstellerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen oder in einer sonstigen die Rechtskraft einheitlich erfassenden Rechtsgemeinschaft auftreten; Teilgläubigerschaft und Gesamtgläubigerschaft begründen keine notwendige Streitgenossenschaft. • Damit ist die örtliche Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 S. 1 SGG zu bestimmen; unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten der einzelnen Anträge sind durch Trennung der Verfahren zu regeln. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wurde abgelehnt. Das BSG stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG nicht vorliegen, weil die örtliche Zuständigkeit feststellbar ist und die zuständigen Sozialgerichte diese selbst bestimmen können. Es fehlt an Anhaltspunkten für eine notwendige Streitgenossenschaft der Antragstellerinnen, die eine einheitliche Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen würde. Daher sind die jeweiligen örtlich zuständigen Sozialgerichte nach § 57 Abs. 1 SGG zu benennen und die Verfahren bei Bedarf zu trennen. Die Antragstellerinnen haben somit in der Zuständigkeitsfrage nicht obsiegt; die Sache verbleibt bei den betroffenen Sozialgerichten zur sachlichen Entscheidung.