Beschluss
B 6 KA 19/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gröblichen Pflichtverletzungen durch betrügerische Abrechnungen ist in der Regel die vollständige Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung geboten; eine hälftige Entziehung kommt nur in Betracht, wenn der Arzt ohnehin nur einen hälftigen Versorgungsauftrag hat.
• Die Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzungen dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Vertragsarzt und vertragsärztlichen Institutionen; dieses Vertrauen wird durch betrügerische Abrechnungen unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit nachhaltig zerstört.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensmängeln ist nur begründet, wenn die beanstandeten Rechts- oder Verfahrensfragen klärungsbedürftig sowie substantiiert und normgenau dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Vollständige Zulassungsentziehung bei gröblichen Abrechnungsbetrügereien • Bei gröblichen Pflichtverletzungen durch betrügerische Abrechnungen ist in der Regel die vollständige Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung geboten; eine hälftige Entziehung kommt nur in Betracht, wenn der Arzt ohnehin nur einen hälftigen Versorgungsauftrag hat. • Die Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzungen dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Vertragsarzt und vertragsärztlichen Institutionen; dieses Vertrauen wird durch betrügerische Abrechnungen unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit nachhaltig zerstört. • Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensmängeln ist nur begründet, wenn die beanstandeten Rechts- oder Verfahrensfragen klärungsbedürftig sowie substantiiert und normgenau dargelegt sind. Die Klägerin ist seit 1992 als Vertragsärztin zugelassen. Prüfungen der Kassenärztlichen Vereinigung ergaben Überschreitungen der Arbeitszeit und Abrechnungen für bereits verstorbene Patienten; sie zahlte Vergleiche und erhielt eine Disziplinarbuße. Nach Strafanzeige verurteilte ein Strafbefehl die Klägerin wegen Betrugs in 15 Fällen (Dezember 2003 bis März 2007) zu einer Geldstrafe. Der Zulassungsausschuss entzog daraufhin die Zulassung; das Berufungsgremium bestätigte die Maßnahme. Klägerin und Instanzen konnten die Entziehung nicht abwenden. In der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel und bezieht sich auf die möglichen Alternativen einer hälftigen Entziehung. • Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen, weil die Antwort sich aus der Rechtslage ergibt. • Rechtliche Grundlage: § 95 SGB V (Zulassung, Voll- oder Hälftiger Versorgungsauftrag) und § 160 SGG (Nichtzulassungsbeschwerdevoraussetzungen) sowie Verfahrensanforderungen nach § 160a SGG. • Bei groben Pflichtverletzungen, insbesondere betrügerischer Abrechnung, ist die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gegenüber den vertragsärztlichen Institutionen unabhängig vom Beschäftigungsumfang; daher ist eine vollständige Entziehung zu rechtfertigen. • Die Möglichkeit der hälftigen Entziehung (§ 95 Abs. 6 Satz 2 SGB V) kommt nur in Betracht, wenn der Arzt ohnehin nur einen hälftigen Versorgungsauftrag innehatte; die Gesetzesänderung von 2006 korrespondiert mit der Einführung hälftiger Versorgungsaufträge. • Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine substantiiert begründete Rüge verfahrensrechtlicher Mängel nicht erfüllt: Es fehlt an der hinreichend genauen Bezeichnung der verletzten bundesrechtlichen Verfahrensnorm und an der Darlegung, inwiefern ein behaupteter Verfahrensfehler entscheidungserheblich wäre. • Die Feststellungen des Strafbefehls (rechtskräftige Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges) rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts die Annahme einer nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit die Zulassungsentziehung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Revision wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts bleibt damit verbindlich. Die vollständige Entziehung der Zulassung ist wegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges und weiterer festgestellter Pflichtverstöße gerechtfertigt, weil das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen nachhaltig zerstört wurde. Eine hälftige Entziehung kommt nur in Betracht, wenn der Arzt bereits nur einen hälftigen Versorgungsauftrag hatte; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben unberührt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 152981 Euro festgesetzt.