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Urteil

B 14 AS 188/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebs- und Heizkostenerstattungen sind als Einkommen im Sinn des SGB II zu berücksichtigen und mindern laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem Monat der Gutschrift (§ 22 Abs.1 SGB II aF). • Bei einkommensabhängigen Leistungen ist eine vorherige Anhörung entbehrlich, wenn sich die Verhältnisse (hier: Zufluss von Einkommen) geändert haben (§ 24 Abs.2 SGB X). • Einkommen, das dem Schutzbereich der Pfändungsvorschriften unterliegt, gehört nicht zur Insolvenzmasse und kann daher bei der Prüfung von SGB-II-Leistungen zu berücksichtigen sein (§§ 36 InsO, 811 ff., 850 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Betriebs- und Heizkostenerstattung mindert SGB-II-Unterkunftsleistungen; Schutz vor Insolvenzmasse • Betriebs- und Heizkostenerstattungen sind als Einkommen im Sinn des SGB II zu berücksichtigen und mindern laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem Monat der Gutschrift (§ 22 Abs.1 SGB II aF). • Bei einkommensabhängigen Leistungen ist eine vorherige Anhörung entbehrlich, wenn sich die Verhältnisse (hier: Zufluss von Einkommen) geändert haben (§ 24 Abs.2 SGB X). • Einkommen, das dem Schutzbereich der Pfändungsvorschriften unterliegt, gehört nicht zur Insolvenzmasse und kann daher bei der Prüfung von SGB-II-Leistungen zu berücksichtigen sein (§§ 36 InsO, 811 ff., 850 ff. ZPO). Der Kläger bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II; sein Insolvenzverfahren wurde im Juli 2007 eröffnet. Im Dezember 2007 legte er beim Jobcenter eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2006 vor, aus der sich ein Guthaben von 34,41 € ergab, das am 17.01.2008 auf seinem Konto gutgeschrieben wurde. Das Jobcenter hob daraufhin mit Bescheid vom 17.12.2007 die Bewilligung für Februar 2008 um 34,41 € teilweise auf; der Widerspruch wurde abgewiesen. Das Sozialgericht hob die Bescheide auf, das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügt in der Revision insbesondere, die Gutschrift sei keine Rückzahlung i.S. des § 22 Abs.1 Satz4 SGB II aF und gehöre wegen der Insolvenzmasse dem Insolvenzverfahren an; außerdem sei eine Analogie zu SGB-I-Schutzvorschriften unzulässig. • Formelle Rechtmäßigkeit: Eine vorherige Anhörung war nicht erforderlich, weil die Leistung einkommensabhängig war und sich die Verhältnisse durch Einkommenserzielung geändert hatten (§ 24 Abs.2 SGB X). • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Voraussetzungen für Aufhebung/Änderung des Bewilligungsbescheids nach § 40 Abs.1 SGB II aF und § 48 SGB X lagen vor, da die Gutschrift als Einkommen den laufenden Anspruch auf Unterkunft/Heizung minderte (§ 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X). • Einkommenseigenschaft: Erstattungen aus Betriebs- und Heizkosten sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II; § 22 Abs.1 S.4 SGB II aF regelt Reihenfolge, Zeitpunkt und Zuordnung zu Unterkunftsaufwendungen und führt zur Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen. • Insolvenzrechtliche Einordnung: Zwar gehört grundsätzlich das Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse (§§ 35, 80 InsO), gleichwohl sind objektspezifische Ausnahmen vorgesehen; Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Masse (§ 36 Abs.1 InsO, §§ 811 ff., 850 ff. ZPO). • Schutz des Existenzminimums: Pfändungsverbote und der erweiterte Kontopfändungsschutz (u.a. § 850i ZPO n.F.) zielen darauf ab, das Existenzminimum nach SGB II/SGB XII vor Zugriff zu schützen; deshalb wird Einkommen, das zur Deckung des Bedarfs nach SGB II dient, nicht Teil der Insolvenzmasse. • Keine Notwendigkeit der Analogie: Eine analoge Anwendung von § 54 Abs.4 SGB I war nicht erforderlich, weil bereits die dargestellten Regelungen und Schutzmechanismen das Ergebnis tragen. • Verfügungsgewalt: Die Gutschrift stellte dem Kläger vorhandene, verfügbare Mittel dar; eine gesonderte Herausrechnung von Anteilen für Haushaltsenergie war nicht möglich, weil keine isolierte Erfassung vorlag. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das LSG hat zu Recht die Änderung/Teilaufhebung der Leistungsbewilligung wegen der Gutschrift von 34,41 € für berechtigte Unterkunftsleistungen vorgenommen. Die Erstattung ist als Einkommen nach SGB II zu qualifizieren und mindert die laufenden Unterkunftsaufwendungen ab dem Monat der Gutschrift nach § 22 Abs.1 SGB II aF. Dem steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen: Einkommen, das dem Schutz der Pfändungsverbote und dem Existenzminimum dient, fällt nicht in die Insolvenzmasse und kann bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Kosten wurden dem Kläger nicht erstattet.