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Beschluss

B 11 AL 75/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargetan wurde. • Grundsätzliche Bedeutung erfordert die darlegungsmäßige Aufzeigung einer konkreten, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage sowie ihrer Ungeklärtheit und Entscheidungsbedürftigkeit im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 160 Abs. 2, § 160a SGG). • Einzelne obergerichtliche Entscheidungen reichen nicht aus, um eine abweichende Rechtsprechungsentwicklung zu belegen, wenn das Bundessozialgericht an seiner ständigen Rechtsprechung festhält.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargetan wurde. • Grundsätzliche Bedeutung erfordert die darlegungsmäßige Aufzeigung einer konkreten, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage sowie ihrer Ungeklärtheit und Entscheidungsbedürftigkeit im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 160 Abs. 2, § 160a SGG). • Einzelne obergerichtliche Entscheidungen reichen nicht aus, um eine abweichende Rechtsprechungsentwicklung zu belegen, wenn das Bundessozialgericht an seiner ständigen Rechtsprechung festhält. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Sie macht geltend, es bestehe grundsätzliche Bedeutung dahingehend, ob eine Arbeitslosmeldung im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden könne. Zur Untermauerung verweist sie auf zwei obergerichtliche Entscheidungen, die diese Frage bejahen sollen. Das Bundessozialgericht prüft ausschließlich, ob der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerdebegründung nach § 160a Abs. 2 SGG substantiiert dargestellt ist. Es geht nicht um die Entscheidung in der Hauptsache, sondern um die Frage der Revisionszulassung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht in der nach § 160a Abs. 2 S 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt hat. • Grundsätzliche Bedeutung erfordert, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage benennt, den vorhandenen Rechtsstand darlegt, aufzeigt, dass die Frage ungeklärt ist, weshalb Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten ist, und dass das Revisionsverfahren Aussicht auf Klärung bietet (§ 160 Abs. 2, § 160a SGG). • Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des LSG Rheinland-Pfalz und des Sächsischen LSG belegen nicht das Herausbilden einer von der ständigen Rechtsprechung des BSG abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung. • Das BSG hat in aktuellen Entscheidungen an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten; die Klägerin hat sich damit nicht hinreichend auseinandergesetzt, weshalb die Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit fehlt. • Weiterer Ausführungen zur Begründung der Beschwerde enthielt der Senat nicht, da sie zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würden (§ 160a Abs. 4 S 2 SGG). • Die Verwerfung der Beschwerde erfolgte als Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter gemäß § 160a Abs. 4 S 1 i.V.m. § 169 S 3 SGG. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ungeklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, sodass eine Revisionszulassung gerechtfertigt wäre. Einzelne obergerichtliche Entscheidungen genügen nicht, wenn das BSG an seiner Rechtsprechung festhält und die Klägerin sich nicht substantiiert damit auseinandergesetzt hat. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Entscheidung erfolgte durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.