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Urteil

B 8 SO 13/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das gesamte verwertbare Vermögen von Ehegatten ist bei der Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB XII zu berücksichtigen; die bloße fehlende Alleinverfügungsbefugnis über einen Miteigentumsanteil steht dem nicht entgegen (§§ 19, 43, 90 SGB XII). • Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften sind die im SGB II für Erwerbsfähige gewährten höheren Freibeträge im Rahmen der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen; ein Wechsel einer Person in das SGB XII kann eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII begründen. • Zur Entscheidung über Leistungsansprüche nach dem SGB XII sind vollständige Feststellungen zu Einkommen und Vermögen beider Ehegatten erforderlich (§ 163 SGG). Ohne solche Feststellungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit ehelichen Vermögens und Härteprüfung bei gemischter Bedarfsgemeinschaft • Das gesamte verwertbare Vermögen von Ehegatten ist bei der Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB XII zu berücksichtigen; die bloße fehlende Alleinverfügungsbefugnis über einen Miteigentumsanteil steht dem nicht entgegen (§§ 19, 43, 90 SGB XII). • Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften sind die im SGB II für Erwerbsfähige gewährten höheren Freibeträge im Rahmen der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen; ein Wechsel einer Person in das SGB XII kann eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII begründen. • Zur Entscheidung über Leistungsansprüche nach dem SGB XII sind vollständige Feststellungen zu Einkommen und Vermögen beider Ehegatten erforderlich (§ 163 SGG). Ohne solche Feststellungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin, Jahrgang 1943, beantragte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 12.7.2008 bis 31.12.2009. Sie bezieht seit 1.8.2008 Altersrente; ihr Ehemann (Jg. 1945) erhielt im Streitzeitraum Alg II. Zum gemeinsamen Vermögen gehört eine Eigentumswohnung in Ankara, Türkei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen bestreiten. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab, weil der Miteigentumsanteil der Klägerin als verwertbares Vermögen die Leistungsgewährung ausschließe. Die Klägerin rügte insbesondere einen Verstoß gegen § 90 SGB XII, geltend machte eine Härte wegen der unterschiedlichen Freibeträge des SGB II und SGB XII und die Unverwertbarkeit des Miteigentums ohne Zustimmung des Ehemanns. • Revisionsgerichtliche Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen: Das LSG hat zu Einkommen und Vermögen der Ehegatten nicht hinreichend festgestellt; nach § 163 SGG sind abschließende tatsächliche Feststellungen erforderlich. • Rechtliche Verwertbarkeit und Verfügungsmöglichkeit: Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen der Ehegatten einzusetzen; es genügt, dass die Ehegatten gemeinsam über den Vermögensgegenstand verfügen können. Die bloße fehlende Alleinverfügungsbefugnis der Klägerin ist rechtlich unbeachtlich. • Schonvermögen und kleine Geldwerte: Die Türkei-Immobilie ist kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, weil sie nicht der räumliche Lebensmittelpunkt ist. Auch eine Privilegierung nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kommt nicht ohne Prüfung des gemeinsamen Vermögensgesamtwerts in Betracht. • Härtefallregelung bei gemischter Bedarfsgemeinschaft: Die für Erwerbsfähige im SGB II geltenden höheren Freibeträge sind bei der Prüfung der Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen. Dadurch kann es für die im SGB II verbleibende Person eine Härte bedeuten, wenn die andere Person in das SGB XII wechselt. • Folge für die Praxis: Das LSG muss das gesamte verwertbare Vermögen und die Einkommen beider Ehegatten feststellen (ggf. auch Ansprüche gegen Dritte) und prüfen, ob unter Berücksichtigung der für den Ehemann im SGB II geltenden Freibeträge nach § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härte vorliegt. Die Revision der Klägerin war begründet; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen. Es liegen unzureichende Feststellungen zu Einkommen und Vermögen der Ehegatten vor, weshalb eine abschließende Entscheidung über den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht möglich ist. Das LSG hat bei der erneuten Prüfung das gesamte verwertbare Vermögen der Ehegatten einschließlich etwaiger Forderungen zu ermitteln und die Einkommen der Beteiligten festzustellen. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob aufgrund der höheren Freibeträge des SGB II für den im SGB II verbleibenden Ehemann eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegt, die die Verwertung des gemeinsamen Vermögens ausschließt. Erst nach diesen Feststellungen kann über die Leistungspflicht entschieden werden.