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Beschluss

B 5 R 82/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die formellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt. • Bei Rüge eines Verfahrensmangels muss der Beschwerdeführer die tatsachenmäßigen Anknüpfungspunkte substantiiert darlegen und darlegen, inwiefern der Mangel die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflusst haben kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs setzt einen prozessordnungsgemäßen, konkret bezeichneten Beweisantrag voraus, der bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und vom Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht berücksichtigt worden sein muss (§ 118 SGG i.V.m. § 411 ZPO; § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Die bloße Einordnung einer Frage als für eine Vielzahl von Fällen relevant genügt nicht; grundsätzliche Bedeutung erfordert die Formulierung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage und die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung (§ 162 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die formellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt. • Bei Rüge eines Verfahrensmangels muss der Beschwerdeführer die tatsachenmäßigen Anknüpfungspunkte substantiiert darlegen und darlegen, inwiefern der Mangel die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflusst haben kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs setzt einen prozessordnungsgemäßen, konkret bezeichneten Beweisantrag voraus, der bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und vom Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht berücksichtigt worden sein muss (§ 118 SGG i.V.m. § 411 ZPO; § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Die bloße Einordnung einer Frage als für eine Vielzahl von Fällen relevant genügt nicht; grundsätzliche Bedeutung erfordert die Formulierung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage und die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung (§ 162 SGG). Der Kläger verlangte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte den Anspruch mit Urteil vom 17.1.2012. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und rügte Verfahrensmängel sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er behauptete, in den Vorverfahren beantragt zu haben, die gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erörterung ihrer Gutachten zu laden, worauf die Gerichte nicht eingegangen seien; dies verletze sein rechtliches Gehör und die Pflicht zur Sachaufklärung. Weiter machte er geltend, die Frage der Pflicht zur mündlichen Anhörung von Sachverständigen habe grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen. Das BSG prüfte allein die Zulassungsbeschwerde betreffend die Nichtzulassung der Revision, nicht die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG entspricht; sie nennt keine hinreichend substantiierten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG). • Zur Begründung einer Verfahrensrüge müssen die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden sowie die Darlegung, dass und warum das Berufungsurteil von diesem Mangel beeinflusst worden sein kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Der Vortrag des Klägers blieb dahingehend unzureichend: er bezeichnete keinen prozessordnungsgemäßen konkreten Beweisantrag mit Bezeichnung von Beweistatsache und Beweismittel, der bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden wäre, und zeigte nicht auf, welche sachdienlichen Fragen er den Sachverständigen angekündigt oder welcher konkrete Aufklärungsbedarf vorgelegen habe (§ 118 SGG i.V.m. § 411 ZPO; § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Die Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, genügte nicht, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage formulierte, deren Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungsrelevanz und Breitenwirkung er anhand des anwendbaren Rechts und der obergerichtlichen Rechtsprechung darlegte (§ 162 SGG; Anforderungen an die Grundsatzrüge). • Eine inhaltliche Rüge der Beweiswürdigung kann nicht über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden; die Beschwerde dient nicht der Überprüfung des Ergebnisses der Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG; § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Revision wird als unzulässig verworfen. Entscheidungsgrund ist die unzureichende Begründung der Beschwerde nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; insbesondere hat der Kläger die erforderlichen Tatsachen zur Begründung einer Verfahrensrüge nicht substantiiert vorgetragen und keinen prozessordnungsgemäßen, konkret bezeichneten Beweisantrag benannt, dessen unterlassenes Stattgeben das Berufungsurteil beeinflusst haben könnte. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht mit einer abstrakt-generellen Rechtsfrage und deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Damit war die Revision nicht zuzulassen; den Parteien werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt.