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Urteil

B 10 EG 20/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elterngeld ist nach Lebensmonaten des Kindes zu gewähren; ein Anspruch auf Auszahlung nach Kalendermonaten besteht nicht. • Bei der Berechnung des Elterngeldes sind im Bemessungszeitraum einmalige, anlassbezogene Zahlungen (z. B. übliches Urlaubs‑ und Weihnachtsgeld) grundsätzlich nicht als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen (§ 2 Abs.7 BEEG i.V.m. § 38a Abs.1 S.3 EStG), es sei denn, sie sind arbeitsvertraglich als periodisch geschuldete, unterjährige Teile des Jahreslohns ausgestaltet. • Ob einzelne unterjährige Zahlungen als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge einzustufen sind, hängt von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung und der zeitlichen Zuordnung ab; hierfür sind genaue Feststellungen erforderlich. • Die verfassungsrechtlichen Rügen gegen das Lebensmonatsprinzip (Art.6, Art.12 GG) sind unbegründet; der Gesetzgeber hat für die Ausgestaltung des Elterngeldes einen weiten Gestaltungsspielraum. • Fehlen für eine abschließende Bewertung der Einordnung von Sonderzahlungen ausreichende Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Elterngeldbemessung: Lebensmonatsprinzip und Nichtberücksichtigung einmaliger Sonderzahlungen • Elterngeld ist nach Lebensmonaten des Kindes zu gewähren; ein Anspruch auf Auszahlung nach Kalendermonaten besteht nicht. • Bei der Berechnung des Elterngeldes sind im Bemessungszeitraum einmalige, anlassbezogene Zahlungen (z. B. übliches Urlaubs‑ und Weihnachtsgeld) grundsätzlich nicht als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen (§ 2 Abs.7 BEEG i.V.m. § 38a Abs.1 S.3 EStG), es sei denn, sie sind arbeitsvertraglich als periodisch geschuldete, unterjährige Teile des Jahreslohns ausgestaltet. • Ob einzelne unterjährige Zahlungen als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge einzustufen sind, hängt von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung und der zeitlichen Zuordnung ab; hierfür sind genaue Feststellungen erforderlich. • Die verfassungsrechtlichen Rügen gegen das Lebensmonatsprinzip (Art.6, Art.12 GG) sind unbegründet; der Gesetzgeber hat für die Ausgestaltung des Elterngeldes einen weiten Gestaltungsspielraum. • Fehlen für eine abschließende Bewertung der Einordnung von Sonderzahlungen ausreichende Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger wurde am 19.6.2007 Vater und beantragte Elterngeld. Die Beklagte bewilligte Elterngeld für den 4. und 5. Lebensmonat des Kindes und setzte das durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkommen aus dem Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 zugrunde. Dabei ließ sie Urlaubsgeld (Juni 2006) und Weihnachtsgeld (November 2006) unberücksichtigt und berücksichtigte Einkommen, das der Kläger ab 19.9.2007 erzielte. Der Kläger widersprach und verlangte Elterngeld für die Kalendermonate Oktober und November 2007 sowie Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessung; er rügte zudem Verfahrens‑ und Verfassungsmängel. Die Vorinstanzen lehnten durchgreifende Ansprüche ab; das LSG begründete die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen mit § 2 Abs.7 BEEG i.V.m. § 38a EStG und stützte die Leistungsgewährung auf Lebensmonate. Das BSG hob das Berufungsurteil wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen auf und verwies zurück. • Revision zulässig, Verfahrensrügen unzureichend substantiiert (§ 164 SGG). • Das Elterngeld richtet sich nach dem BEEG und ist gemäß § 4 Abs.2 S.1 BEEG in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes zu zahlen; die Lebensmonatsregelung betrifft Anspruchsentstehung, nicht nur Zahlungsabwicklung. • Verfassungsrechtliche Angriffe (Art.6, Art.12 GG) gegen das Lebensmonatsprinzip sind nicht begründet; der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Familienförderung. • Für die Bemessung des Elterngeldes ist nach § 2 Abs.1, Abs.7 BEEG das durchschnittliche monatliche Einkommen der zwölf Kalendermonate vor der Geburt maßgeblich; § 2 Abs.7 S.2 verweist auf den steuerrechtlichen Begriff der "sonstigen Bezüge" (§ 38a Abs.1 S.3 EStG). • Sonderzahlungen wie Urlaubs‑ und Weihnachtsgeld sind nach steuerrechtlicher Systematik grundsätzlich als sonstige Bezüge zu behandeln und damit bei der Elterngeldbemessung unberücksichtigt, sofern sie anlassbezogen und nicht zeitraumbezogen laufend sind. • Liegen jedoch mindestens zwei zusammenhängende, unterjährige, vertraglich geregelte Zahlungen vor, die zeitraumbezogen und anteilig dem Arbeitszeitaufwand zuzuordnen sind, können sie als laufender Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. • Die berufungsgerichtlichen Feststellungen zur Natur der vom Kläger gezahlten Sonderzahlungen sind unzureichend. Das BSG kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen; daher Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG zur näheren Feststellung und Neuberechnung. Die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil wird teilweise stattgegeben: Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 1, § 2 und § 4 BEEG sowie § 38a EStG. Das Lebensmonatsprinzip ist verfassungsgemäß, ein Anspruch auf Auszahlung nach Kalendermonaten besteht nicht. Ob die im Bemessungszeitraum gezahlten Urlaubs‑ und Weihnachtsgelder als laufender Arbeitslohn oder als sonstige, unberücksichtigungsfähige Bezüge einzuordnen sind, konnte mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden; das LSG hat hierzu konkrete Ermittlungspflichten und die Höhe des Elterngeldes anschließend neu zu berechnen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, das Bezugsbegehren hinsichtlich der konkreten Lebensmonate zu präzisieren; über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet das LSG.