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Urteil

B 10 EG 15/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken sind nicht als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung i.S. des § 2 Abs. 7 S.1 BEEG abzugsfähig. • Bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens für das Elterngeld sind nur die aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen; berufsständische Pflichtversorgungsbeiträge bleiben unberücksichtigt. • Die gesetzliche Auslegung, die Materialien und systematische Erwägungen des BEEG sprechen gegen eine Einbeziehung berufsständischer Versorgungsbeiträge in die Abzugspositionen des § 2 Abs. 7 BEEG. • Folge: Zu Unrecht abgezogene Beiträge zum Versorgungswerk erhöhen das maßgebliche Einkommen und können zur Gewährung des Höchstbetrags des Elterngeldes führen.
Entscheidungsgründe
Beiträge zu berufsständischer Versorgung sind nicht abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge beim Elterngeld • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken sind nicht als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung i.S. des § 2 Abs. 7 S.1 BEEG abzugsfähig. • Bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens für das Elterngeld sind nur die aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen; berufsständische Pflichtversorgungsbeiträge bleiben unberücksichtigt. • Die gesetzliche Auslegung, die Materialien und systematische Erwägungen des BEEG sprechen gegen eine Einbeziehung berufsständischer Versorgungsbeiträge in die Abzugspositionen des § 2 Abs. 7 BEEG. • Folge: Zu Unrecht abgezogene Beiträge zum Versorgungswerk erhöhen das maßgebliche Einkommen und können zur Gewährung des Höchstbetrags des Elterngeldes führen. Der Kläger, angestellter Rechtsanwalt, beantragte Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate seiner im Mai 2007 geborenen Tochter. Der Beklagte bewilligte Elterngeld auf Grundlage der Arbeitgeberabrechnungen und zog dabei unter anderem als "RV-Beitrag" Beiträge in Höhe von insgesamt 4.626 Euro für das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer ab. Der Kläger machte geltend, diese Abzüge seien nicht zulässig, weil es sich um Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk handele. Widerspruch und Klage blieben vor dem Sozialgericht erfolglos. Das SG hatte die Beiträge dem Wortlaut und Zweck nach der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Der Kläger legte Revision ein und begehrte Elterngeld in Höhe des Höchstbetrags von 1.800 Euro monatlich für die ersten beiden Monate. • Zulässigkeit: Revision wurde vom SG mit Zustimmung des Beklagten zugelassen (§ 161 SGG). • Anwendbares Recht: Anspruch richtet sich nach dem BEEG (Stand 01.01.2007); maßgeblich ist das nach § 2 Abs.1 i.V.m. Abs.7 BEEG zu ermittelnde Bemessungseinkommen. • Auslegung des § 2 Abs.7 S.1 BEEG: Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich "Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung"; berufsständische Versorgung gehört nicht zur Sozialversicherung i.S. des SGB und wird daher vom Wortlaut nicht erfasst. • Materialien und Gesetzgebungsgeschichte: Entwürfe und Erläuterungen des BEEG zeigen, dass nur solche Abzüge vorgesehen waren, die bei unterbrochener Erwerbstätigkeit typischerweise entfallen; Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken wurden bewusst nicht einbezogen. • Systematik: BEEG ist Teil des SGB-Systems; der Sozialversicherungsbegriff des SGB ist maßgeblich, sodass Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung zu berücksichtigen sind. • Teleologische Erwägung: Zweck des Elterngeldes ist der Ausgleich wegfallender verfügbarer Einkommen; Abzüge sollen typischerweise nur jene Belastungen erfassen, die während der Bezugszeit entfallen. Berufsständische Beiträge fallen regelmäßig nicht automatisch weg und sind deshalb nicht abzugsfähig. • Ergebnis der Anwendung: Wegen der unzulässigen Absetzung der Versorgungswerksbeiträge erhöht sich das Bemessungseinkommen des Klägers so weit, dass der Anspruch den Höchstbetrag des Elterngeldes erreicht (1.800 Euro). Die Revision des Klägers war begründet. Das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die ersten beiden Lebensmonate seiner im Mai 2007 geborenen Tochter Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800 Euro zu gewähren; die zu Unrecht bereits geleisteten Zahlungen sind anzurechnen. Begründet wurde dies damit, dass Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken nicht als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung i.S. des § 2 Abs.7 S.1 BEEG abzugsfähig sind; ihre Absetzung hatte das maßgebliche Bemessungseinkommen des Klägers zu Unrecht verringert. Der Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.