Beschluss
B 12 R 4/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung für einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlegt.
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerde darlegen, welche konkrete Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; pauschale Kasuistik genügt nicht.
• Die bloße Rüge, ein Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig oder habe höchstrichterliche Rechtsprechung falsch angewandt, begründet allein keine Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung für einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlegt. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerde darlegen, welche konkrete Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; pauschale Kasuistik genügt nicht. • Die bloße Rüge, ein Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig oder habe höchstrichterliche Rechtsprechung falsch angewandt, begründet allein keine Zulassung der Revision. Streit zwischen Kläger und Beigeladener über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer bei dem Kläger eingesetzten Pflegekraft für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1995; streitig ist, ob die Pflegekraft selbstständig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und ob der Kläger Beiträge zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Revision nicht zugelassen; der Kläger legt Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er benennt fünf Fragen zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung (z. B. Bedeutung von Vertretungsregelungen, Arbeitsort Wohnung der Pflegeperson, freie Zeiteinteilung, Ablehnung einzelner Aufträge, Nutzung eigenen PKW). Zur Stützung seiner Auffassung verweist der Kläger auf verschiedene Entscheidungen des BSG aus unterschiedlichen Berufsfeldern. Er behauptet grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen, trägt jedoch nicht hinreichend vor, warum die Entscheidung über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und klärungsfähig sei. • Die Beschwerde ist nach § 169 SGG i.V.m. § 160a SGG unzulässig, weil der Kläger in der Beschwerdebegründung (§ 160a Abs. 2 SGG) keinen Zulassungsgrund ausreichend dargelegt hat. • Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG sind: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr.1), Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung (Nr.2) oder bestimmte Verfahrensmängel (Nr.3). • Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, reicht nicht zur Revisionszulassung. • Für die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr.1 SGG muss die Beschwerde konkret darlegen, welche Rechtsfrage sich stellt, warum ihre Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und warum eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). • Der Kläger nennt fünf spezielle Rechtsfragen zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit, trägt aber nicht genügend vor, inwiefern bestehende höchstrichterliche Entscheidungen widersprüchliche oder unzureichende Maßstäbe liefern; er stellt Entscheidungen nur nebeneinander, ohne gemeinsame Beurteilungsgesichtspunkte oder Widersprüche herauszuarbeiten. • Soweit der Kläger Entscheidungen des BSG zur Bestätigung seiner Sichtweise anführt, bleibt dies überwiegend eine Rüge der fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch das LSG; dies begründet keine grundsätzliche Bedeutung. • Mangels ausreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit kann offenbleiben, ob die Anforderungen an die Klärungsfähigkeit erfüllt sind. • Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG; § 197a SGG ist nicht einschlägig, da die Klage vor dem 2.1.2002 erhoben wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe hinreichend begründet, insbesondere nicht die grundsätzliche Bedeutung der angeführten Rechtsfragen dargelegt. Seine Darstellung verweist auf unterschiedliche höchstrichterliche Entscheidungen, ohne daraus einen konkreten Klärungsbedarf zu begründen oder Widersprüche systematisch aufzuzeigen. Die bloße Behauptung, das Berufungsgericht habe höchstrichterliche Rechtsprechung falsch angewendet, reicht nicht aus. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.