Urteil
B 4 AS 32/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Modernisierungsumlagen, die vertraglich als Mietzuschlag geschuldet werden, gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II, soweit sie angemessen sind.
• Die Regelung des § 22 Abs.1 S.2 SGB II (Begrenzung bei nicht erforderlichem Umzug) ist nicht analog auf Modernisierungsvereinbarungen anwendbar; es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die eine solche Analogie rechtfertigen würde.
• Begrenzungen der Übernahme von Unterkunftskosten wegen möglicher Unwirksamkeit der Umlage sind nur im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens nach § 22 Abs.1 S.3 SGB II möglich.
• Bei bereits erfolgter Modernisierungsumlage sind Pflege des Anspruchs und Prüfung der Angemessenheit durch den Leistungsträger erforderlich; ohne Kostensenkungsaufforderung sind die erhöhten Aufwendungen zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Übernahme vertraglich geschuldeter Modernisierungsumlagen als KdU nach §22 Abs.1 S.1 SGB II • Modernisierungsumlagen, die vertraglich als Mietzuschlag geschuldet werden, gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II, soweit sie angemessen sind. • Die Regelung des § 22 Abs.1 S.2 SGB II (Begrenzung bei nicht erforderlichem Umzug) ist nicht analog auf Modernisierungsvereinbarungen anwendbar; es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die eine solche Analogie rechtfertigen würde. • Begrenzungen der Übernahme von Unterkunftskosten wegen möglicher Unwirksamkeit der Umlage sind nur im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens nach § 22 Abs.1 S.3 SGB II möglich. • Bei bereits erfolgter Modernisierungsumlage sind Pflege des Anspruchs und Prüfung der Angemessenheit durch den Leistungsträger erforderlich; ohne Kostensenkungsaufforderung sind die erhöhten Aufwendungen zu übernehmen. Die erwerbsfähige Klägerin zu 1 lebt mit ihrer 2004 geborenen Tochter (Klägerin zu 2) in einer 52,5 m² Wohnung. Im Juli 2008 schlossen die Klägerin zu 1 und die Vermieterin eine Vereinbarung über eine Badmodernisierung mit einem monatlichen Mietzuschlag von 29,27 EUR ab; die Betreuerin der Klägerin zu 1 übersandte diese Mitteilung dem Beklagten (Leistungsträger) mit Bitte um Leistungsanpassung ab 1.9.2008. Der Beklagte verweigerte die Übernahme der dadurch erhöhten Unterkunftskosten und kürzte teilweise bereits bewilligte Leistungen aufgrund einer Betriebskostengutschrift und veränderter Einkünfte. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. Berufung ab mit der Begründung, die Modernisierung diene der Wohnwertverbesserung und § 22 Abs.1 S.2 SGB II sei analog anzuwenden. Die Klägerinnen rügen dies in der Revision. Streitgegenstand sind die Bescheide über die Ablehnung bzw. Kürzung von KdU-Leistungen für den Zeitraum 1.9.2008–30.6.2009. • Anwendbares Recht und Prüfungsmaßstab: Materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide bestimmt sich nach § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 S.1 SGB X; Änderungen der Verhältnisse rechtfertigen Aufhebung/Berichtigung von Bewilligungsbescheiden zugunsten des Leistungsberechtigten. • Änderung der Verhältnisse: Durch die Modernisierungsvereinbarung erhöhte sich die tatsächliche Bruttowarmmiete ab 1.9.2008 auf 429,27 EUR; damit liegt eine wesentliche Änderung vor, die höhere Leistungen begründen kann; zudem ist ein fehlerhafter Abzug der WW-Pauschale zu korrigieren. • Rechtliche Einordnung der Modernisierungsumlage: Nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II sind alle vertraglich geschuldeten und tatsächlich gezahlten Verpflichtungen zur Unterkunftszahlung abzudecken, wozu auch nach § 559 BGB umlagefähige Modernisierungskosten gehören, sofern sie angemessen sind. • Ausschluss analoge Anwendung von § 22 Abs.1 S.2 SGB II: Die Ausnahmeregelung des § 22 Abs.1 S.2 SGB II bezieht sich ausdrücklich auf Fälle eines (nicht erforderlichen) Umzugs; eine analoge Ausdehnung auf Modernisierungsvereinbarungen scheitert, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Systematik des § 22 (einschließlich der Vorab-Zusicherungsregelung bei Umzug und des Kostensenkungsverfahrens nach Abs.1 S.3) eine Beschränkung auf Umzugsfälle nahelegt. • Kostensenkungsverfahren: Einschränkungen bei der Übernahme der tatsächlichen KdU sind nur im Rahmen eines nach § 22 Abs.1 S.3 SGB II geführten Kostensenkungsverfahrens möglich; ein solches Verfahren mit Informationsschreiben an den Vermieter fand hier nicht statt. • Schlussfolgerung: Die Klägerinnen haben Anspruch auf anteilige Übernahme des Modernisierungszuschlags in Höhe von 29,27 EUR und auf die Korrektur der Berechnung der WW-Pauschale für die Klägerin zu 2. • Kostenentscheidung: Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu tragen (§ 193 SGG). Die Revisionen der Klägerinnen sind zulässig und begründet. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts werden aufgehoben. Der Beklagte ist verurteilt, die Bescheide entsprechend aufzuheben und die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1.9.2008 bis 30.6.2009 unter Berücksichtigung der Mieterhöhung von 29,27 EUR sowie eines korrigierten Abzugs der WW-Pauschale (zugunsten der Klägerin zu 2) zu erbringen. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs.1 S.2 SGB II auf Modernisierungsvereinbarungen kommt nicht in Betracht; Beschränkungen sind nur im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens nach § 22 Abs.1 S.3 SGB II möglich. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in allen Instanzen.