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Urteil

B 4 AS 167/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II ist zu gewähren, wenn die Leistungsberechtigte mit einem Kind unter sieben Jahren oder mehreren Kindern zusammenlebt und tatsächlich allein für ihre Pflege und Erziehung sorgt, d. h. keine regelmäßige und erhebliche Unterstützung durch andere Personen im Haushalt besteht. • Die bloße Möglichkeit, im Bedarfsfall auf Verwandte zurückzugreifen, oder das bloße Zusammenleben in einem Haushalt schließt den Anspruch auf Mehrbedarf nicht aus. • Die Prüfung, ob eine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, ist an den tatsächlichen Verhältnissen auszurichten; teleologische Vorstellungen über veränderte Lebensumstände berühren die bestehende gesetzliche Pauschalregelung nicht; eine Änderung obliegt dem Gesetzgeber.
Entscheidungsgründe
Mehrbedarf für Alleinerziehende: Alleinige Sorge trotz Zusammenleben mit Verwandten • Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II ist zu gewähren, wenn die Leistungsberechtigte mit einem Kind unter sieben Jahren oder mehreren Kindern zusammenlebt und tatsächlich allein für ihre Pflege und Erziehung sorgt, d. h. keine regelmäßige und erhebliche Unterstützung durch andere Personen im Haushalt besteht. • Die bloße Möglichkeit, im Bedarfsfall auf Verwandte zurückzugreifen, oder das bloße Zusammenleben in einem Haushalt schließt den Anspruch auf Mehrbedarf nicht aus. • Die Prüfung, ob eine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, ist an den tatsächlichen Verhältnissen auszurichten; teleologische Vorstellungen über veränderte Lebensumstände berühren die bestehende gesetzliche Pauschalregelung nicht; eine Änderung obliegt dem Gesetzgeber. Die Klägerin, 1971 geboren, ledig, erwerbsfähig und hilfebedürftig, lebte mit zwei minderjährigen Kindern in ihrem eigengenutzten Einfamilienhaus zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester. Die Eltern und die Schwester nutzten Räume im Erdgeschoss, die Klägerin und ihre Kinder bewohnten Räume im Obergeschoss. Der Beklagte bewilligte für Mai 2007 bis März 2008 Leistungen nach SGB II ohne Mehrbedarf für Alleinerziehende. Die Klägerin beanspruchte einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II, weil sie nach ihren Angaben allein für die Pflege und Erziehung insbesondere des Sohnes verantwortlich gewesen sei. Sozialgericht und Landessozialgericht stellten nach Anhörung und Vernehmung der Familie fest, dass die Klägerin nicht in erheblichem Umfang von Eltern oder Schwester bei Pflege und Erziehung unterstützt worden sei, und bewilligten den Mehrbedarf. Der Beklagte legte Revision ein und rügte insbesondere, dass aufgrund der Wohnverhältnisse und möglicher Unterstützung kein Anspruch bestehe und dass die bisherige Auslegung der Vorschrift verfassungsrechtlich bzw. teleologisch zu korrigieren sei. • Zulässigkeit: Gegenstand ist der Bescheid vom 25.9.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2007) über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; die Klägerin verfolgt mit der Klage höhere Leistungen grundsätzlicher Art. • Tatbestandliche Feststellungen des LSG sind für den Senat bindend (§ 163 SGG): Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II (erwerbsfähig, hilfebedürftig) und hatte kein sonstiges anrechenbares Einkommen oder Vermögen. • Rechtliche Voraussetzungen des Mehrbedarfs: § 21 Abs. 3 SGB II gewährt einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen; maßgeblich ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt. • Auslegungskonzeption: Die Rechtsprechung verlangt nicht eine vollständige Isolation der Alleinerziehenden, sondern das Fehlen einer regelmäßigen und erheblichen Unterstützung bei Pflege und Erziehung; potenzielle Hilfe oder bloßes Zusammenleben reicht nicht aus, um den Anspruch zu verneinen. • Teleologische und verfassungsrechtliche Rügen des Beklagten sind unbegründet: Ob die pauschale gesetzliche Bedarfsbemessung noch den veränderten Lebensverhältnissen genügt, ist eine Aufgabe des Gesetzgebers; Differenzierungen gegenüber Verheirateten sind durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. • Beweiswürdigung: Die Bekundungen der Klägerin, ihrer Eltern und Schwester wurden als schlüssig und übereinstimmend gewürdigt; der Beklagte hat die Beweiswürdigung nicht zulässig und substantiiert angegriffen (§ 164 SGG). • Konsequenz: Der streitige Bescheid war rechtswidrig, weil der Mehrbedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde; deshalb war der Bescheid in den angegriffenen Teilen abzuändern. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II anerkannt. Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum, weil sie nach den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ohne regelmäßige und erhebliche Unterstützung durch im Haushalt lebende Angehörige allein für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich war. Die Rügen des Beklagten gegen die bisherige Rechtsprechung und die Auslegung der Anspruchsvoraussetzung sind unbegründet; etwaige Anpassungen der pauschalen Bemessung des Mehrbedarfs sind Sache des Gesetzgebers. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren.