OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 11 AL 40/12 B

BSG, Entscheidung vom

11mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht darlegt. • Eine Sache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie über den Einzelfall hinaus der Klärung durch das Revisionsgericht bedarf; dazu hat der Beschwerdeführer konkrete, noch ungeklärte Rechtsfragen und deren Breitenwirkung darzulegen. • Die Vorlage einer entfesselten, inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung, wenn maßgebliche Regelungsinhalte (z. B. Ermessenscharakter) sich geändert haben. • Die Beschwerdebegründung muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt so darlegen, dass das Beschwerdegericht die Entscheidungsrelevanz der aufgeworfenen Rechtsfrage beurteilen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht darlegt. • Eine Sache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie über den Einzelfall hinaus der Klärung durch das Revisionsgericht bedarf; dazu hat der Beschwerdeführer konkrete, noch ungeklärte Rechtsfragen und deren Breitenwirkung darzulegen. • Die Vorlage einer entfesselten, inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung, wenn maßgebliche Regelungsinhalte (z. B. Ermessenscharakter) sich geändert haben. • Die Beschwerdebegründung muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt so darlegen, dass das Beschwerdegericht die Entscheidungsrelevanz der aufgeworfenen Rechtsfrage beurteilen kann. Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts. Streitgegenstand ist die Auslegung des Merkmals der Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des bis 31.03.2012 geltenden § 57 Abs. 1 SGB III, insbesondere ob die Umstellung von neben- auf hauptberufliche Tätigkeit, Änderungen des Geschäftszwecks oder Vertriebswegs als Aufnahme zu werten sind oder eine Neugründung erforderlich ist. Der Kläger verlangte die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung der Frage. Er berief sich darauf, dass der Wortlaut des bisherigen § 57 Abs. 1 SGB III inhaltlich in § 93 Abs. 1 SGB III übernommen worden sei. Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu; der Kläger richtete daraufhin die Beschwerde an das Bundessozialgericht. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erbracht hat (§ 160a SGG). • Grundsätzliche Bedeutung erfordert die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, ihrer ungeklärten Rechtslage, der Notwendigkeit ihrer Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung sowie der Breitenwirkung; dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. • Der Kläger hat die Frage formuliert, ob Umstellungen von neben- zu hauptberuflicher Tätigkeit oder Änderungen des Geschäftszwecks als Aufnahme im Sinne des § 57 Abs. 1 SGB III aF zu verstehen sind, jedoch weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit substantiiert dargestellt. • Besonderes Hindernis ist, dass § 57 Abs. 1 SGB III aF zum 1.4.2012 entfiel und durch § 93 Abs. 1 SGB III ersetzt wurde, der nunmehr als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist; damit fehlt konkrete Darlegung, weshalb die frühere Rechtslage weiterhin grundsätzliche Bedeutung habe. • Weiterhin hat der Kläger den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt nicht so konkret geschildert, dass das Beschwerdegericht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage prüfen könnte. • Mangels genügender Begründung nach § 160a Abs. 2 SGG ist die Beschwerde nach § 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten; die Entscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen; damit bleibt die Nichtzulassungsentscheidung des Landessozialgerichts in Kraft. Begründend führt das Bundessozialgericht an, dass der Kläger die erforderlichen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erbracht hat. Insbesondere fehlt eine konkrete Darstellung der ungeklärten Rechtsfragen, ihrer Breitenwirkung sowie des entscheidungserheblichen Sachverhalts, sodass eine Prüfung der Entscheidungserheblichkeit nicht möglich ist. Zudem steht einer grundsätzlichen Bedeutung die Gesetzesänderung entgegen, weil die frühere Pflichtregelung des § 57 Abs. 1 SGB III durch eine ermessensgeprägte Regelung in § 93 Abs. 1 SGB III abgelöst wurde; daher ist nicht ersichtlich, weshalb die frühere Rechtslage weiterhin revisionsrechtliche Klärung beanspruchen sollte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nicht zu tragen.