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Beschluss

B 6 KA 97/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einseitige Erledigungserklärung in kostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht ohne Weiteres mit einer Klagerücknahme gleichzusetzen; die verwaltungsgerichtliche Praxis zur Umwandlung in einen Erledigungsrechtsstreit ist anwendbar. • Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz müssen die entscheidungstragenden Obersätze nicht nur formal abweichen, sondern in ihrem Kontext unvereinbar sein; eine bloße Unterschiedlichkeit der Umstände genügt nicht. • Eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtsfrage klärungsfähig, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; dies fehlt, wenn der Streitfall besondere Umstände enthält oder die Rechtslage bereits geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Einseitige Erledigungserklärung in kostenpflichtigem sozialgerichtlichem Verfahren: keine Gleichstellung mit Klagerücknahme • Eine einseitige Erledigungserklärung in kostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht ohne Weiteres mit einer Klagerücknahme gleichzusetzen; die verwaltungsgerichtliche Praxis zur Umwandlung in einen Erledigungsrechtsstreit ist anwendbar. • Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz müssen die entscheidungstragenden Obersätze nicht nur formal abweichen, sondern in ihrem Kontext unvereinbar sein; eine bloße Unterschiedlichkeit der Umstände genügt nicht. • Eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtsfrage klärungsfähig, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; dies fehlt, wenn der Streitfall besondere Umstände enthält oder die Rechtslage bereits geklärt ist. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Zuweisung bestimmter Funktionen (Befundung, Teilnahme an multidisziplinären Fallkonferenzen) in einem Mammographie-Screening-Team und die Drittanfechtung dieser Zuweisung. Der Kläger zu 1. erhielt vom Zulassungsausschuss eine Ermächtigung, die auch diese Teamfunktionen umfasste; ein Teammitglied (Beigeladener zu 3.) focht die Zuweisung an. Der Berufungsausschuss hob die Ermächtigung hinsichtlich der Teamfunktionen auf, das Sozialgericht hob diese Aufhebung wieder auf. Die Ermächtigungen waren befristet und Ende 2009 abgelaufen; die Kläger erklärten einseitig die Erledigung, der Beklagte und der Beigeladene zu 3. nicht. Das LSG erklärte den Rechtsstreit für erledigt, weil kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an einer Fortführung bestehe und der Beigeladene zu 3. kein weiteres Interesse an der Position habe. Der Beklagte rügte Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO sowie die allgemeinen Grundsätze zur Erledigung und Kostenfolge in kostenpflichtigen Verfahren. • Das LSG durfte die verwaltungsgerichtliche Praxis zur Prüfung einseitiger Erledigungserklärungen auf sozialgerichtliche Verfahren übertragen, weil durch die SGG-Reform von 2002 bei kostenpflichtigen Verfahren die VwGO-Regelungen entsprechend anzuwenden sind (§ 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO). • Daraus folgt, dass eine einseitige Erledigungserklärung, der die Gegenpartei widerspricht, nicht automatisch als Klagerücknahme anzusehen ist; die beklagte Stelle kann das Verfahren fortführen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung hat. • Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG) scheitert, weil die vom Beklagten angeführte Entscheidung des BSG in anderem Kontext entschieden wurde und die entscheidungstragenden Obersätze nicht unvereinbar sind. Unterschiedliche Umstände der Fälle rechtfertigen keine Divergenz. • Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) ist nicht gegeben, weil die vom Beklagten angesprochene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig oder -fähig ist: die besondere Fallgestaltung (Drittanfechtung, Wegfall des Interesses des Konkurrenten, zwischenzeitliche Änderung der Genehmigungslage) verhindert eine verallgemeinerungsfähige Entscheidung. • Das LSG hat im Einzelnen festgestellt, dass der Beigeladene zu 3. kein aktuelles Interesse mehr an der streitigen Position hatte und die KÄV dem Kläger zu 1. inzwischen die streitgegenständlichen Genehmigungen erteilt hat; dies stärkt die Annahme, dass kein berechtigtes Fortführungsinteresse besteht. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO sowie den Bestimmungen zu Streitwert und Gebühren (GKG); der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, Streitwert 112.000 Euro. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bleibt erfolglos; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das LSG durfte den Rechtsstreit als erledigt ansehen, weil die Ermächtigung befristet abgelaufen war und kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an einer Fortführung vorlag; der Beigeladene zu 3. hatte sein Interesse an der angefochtenen Position aufgegeben und die KÄV hat zwischenzeitlich relevante Genehmigungen erteilt. Eine Revision ist weder wegen einer unvereinbaren Divergenz mit anderer BSG-Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nur insoweit zu erstatten, als diese selbst Sachanträge gestellt hatten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 112000 Euro festgesetzt.