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Urteil

B 6 KA 48/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Psychologischer Psychotherapeut (PP) mit Zusatzqualifikation und Abrechnungsgenehmigung für Kinder‑ und Jugendlichenpsychotherapie, der ausschließlich diese Gruppe behandelt, kann im Wege einer Sonderbedarfszulassung nach § 24 Buchst b BedarfsplRL den KJP gleichgestellt werden. • Die Änderung von § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V (Quotenregelung) begründet eine Wertung, die bei planwidriger Regelungslücke der BedarfsplRL durch Analogie auf Sonderbedarfszulassungen gemäß § 24 Buchst b BedarfsplRL anzuwenden ist. • Sind die Quoten des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V ausgeschöpft, kann dennoch eine Zulassung wegen besonderen Versorgungsbedarfs nach § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL erfolgen, wenn eine dauerhafte Versorgungslücke im Umfang einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Gleichstellung von PP mit Abrechnungsgenehmigung und KJP bei Sonderbedarfszulassung • Ein Psychologischer Psychotherapeut (PP) mit Zusatzqualifikation und Abrechnungsgenehmigung für Kinder‑ und Jugendlichenpsychotherapie, der ausschließlich diese Gruppe behandelt, kann im Wege einer Sonderbedarfszulassung nach § 24 Buchst b BedarfsplRL den KJP gleichgestellt werden. • Die Änderung von § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V (Quotenregelung) begründet eine Wertung, die bei planwidriger Regelungslücke der BedarfsplRL durch Analogie auf Sonderbedarfszulassungen gemäß § 24 Buchst b BedarfsplRL anzuwenden ist. • Sind die Quoten des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V ausgeschöpft, kann dennoch eine Zulassung wegen besonderen Versorgungsbedarfs nach § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL erfolgen, wenn eine dauerhafte Versorgungslücke im Umfang einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis vorliegt. Die Beigeladene zu 1. ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin (PP) mit Fachkundenachweis Verhaltenstherapie, Zusatzqualifikation für Kinder und Jugendliche und einer Abrechnungsgenehmigung für KJ‑Psychotherapie; sie behandelt ausschließlich Kinder und Jugendliche. Nach Ermächtigungen beantragte sie eine Sonderbedarfszulassung für den Planungsbereich G. Der Zulassungsausschuss lehnte ab mit der Begründung, § 24 Buchst b BedarfsplRL nenne nur die Berufsbezeichnung Kinder‑ und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP). Der Berufungsausschuss erteilte die Zulassung, das Sozialgericht bestätigte dies und stellte fest, dass eine Versorgungslücke besteht. Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) klagte erfolglos und erhob Revision. Streitpunkt ist, ob ein PP mit entsprechender Zusatzqualifikation und Abrechnungsgenehmigung KJP im Sinne der Sonderbedarfsregelung gleichzustellen ist. • Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung im Planungsbereich sind rechtlich zulässig; Ausnahmen sind in § 101 SGB V und der BedarfsplRL geregelt. • § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V sieht Quoten vor, nach denen auch Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, privilegiert zulassungsfähig sind; diese Quoten waren hier jedoch ausgeschöpft. • § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL nennt zwar wörtlich die Berufsbezeichnung KJP, die Novelle des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V hat aber eine Wertung eingeführt, wonach auch PP, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, als geeignet für die Versorgung dieses Bereichs gelten. • Zwischen der erweiterten gesetzlichen Regelung (§ 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V) und dem engeren Wortlaut der BedarfsplRL besteht eine planwidrige Regelungslücke. • Diese Regelungslücke ist nach den Voraussetzungen der Analogie zu schließen, weil die Sachverhalte gleichartig sind: Beide Bestimmungen verfolgen das Ziel, die Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch qualifizierte Psychotherapeuten sicherzustellen. • Die Konkretisierung des G‑BA (§ 5 Abs. 6a BedarfsplRL) liefert objektive Maßstäbe (90% Leistungsanteil bei Kindern und Jugendlichen) und gewährleistet, dass die Gleichstellung unter Qualifikationsgesichtspunkten vertretbar ist. • Vorliegend erfüllt die Beigeladene zu 1. die Anforderungen (Approbation als PP, Zusatzqualifikation, Abrechnungsgenehmigung, ausschließliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen) sowie das Erfordernis einer dauerhaften Versorgungslücke im Umfang einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis, sodass ein Anspruch auf Sonderbedarfszulassung besteht. Die Revision der Kassenärztlichen Vereinigung wird zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die Beigeladene zu 1. einen Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung gemäß § 24 Buchst b BedarfsplRL hat, weil die Wertung der Novelle des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zu Gunsten der Gleichstellung von PP (mit entsprechender Zusatzqualifikation und Abrechnungsgenehmigung) und KJP auch bei Sonderbedarfszulassungen anzuwenden ist. Zwischen gesetzlicher Quotenregelung und BedarfsplRL bestehende Regelungslücken sind analog zu schließen; die Beigeladene erfüllt die Qualifikations‑ und Versorgungsanforderungen sowie das Merkmal einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Erstattungsansprüche der Beigeladenen sind nur insoweit berücksichtigt, als diese im Revisionsverfahren Sachanträge gestellt hat.