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Beschluss

B 6 KA 3/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung einer Zulassungsentziehung ist zu berücksichtigen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch Wohlverhalten des Betroffenen verbessert hat; der Beginn der Wohlverhaltensfrist ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. • Ein Gericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht, wenn es begründete Beweisanträge ohne ausreichende Begründung ablehnt, obwohl die ungeklärten Tatsachen für die prognostische Beurteilung der Geeignetheit wesentlich sein können. • Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, kann das Bundessozialgericht die Entscheidung aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, auch wenn zugleich grundsätzliche Fragen oder Divergenzen gerügt sind.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei Zulassungsentziehung • Bei der Prüfung einer Zulassungsentziehung ist zu berücksichtigen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch Wohlverhalten des Betroffenen verbessert hat; der Beginn der Wohlverhaltensfrist ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. • Ein Gericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht, wenn es begründete Beweisanträge ohne ausreichende Begründung ablehnt, obwohl die ungeklärten Tatsachen für die prognostische Beurteilung der Geeignetheit wesentlich sein können. • Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, kann das Bundessozialgericht die Entscheidung aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, auch wenn zugleich grundsätzliche Fragen oder Divergenzen gerügt sind. Der Kläger, seit 1999 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kassenzugelassen, wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs einer 15-jährigen Patientin 2003 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Berufliche Folgen wurden zunächst nicht gezogen, jedoch bestand Warnung vor Widerruf bei erneutem Fehlverhalten. Auf Antrag einer Krankenkasse entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger die Zulassung; Berufung und Klage blieben erfolglos. Das Landessozialgericht sah wegen der Schutzbedürftigkeit jugendlicher Patienten und mangelnder Einsicht des Klägers weiterhin Zweifel an einer nachhaltigen Verhaltensänderung. Der Kläger beantragte in der Berufungsinstanz u. a. die Einvernahme seines Therapeuten und die Anhörung des Gutachters zu Fragen des Abschlusses der deliktsorientierten Therapie und zur Reifeentwicklung; diese Beweisanträge wurden vom LSG ohne hinreichende Begründung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision. • Das BSG hebt das Urteil des LSG auf, weil ein Verfahrensfehler vorliegt: Das LSG hat seine Amtsermittlungs-/Aufklärungspflicht nach § 103 SGG verletzt, indem es begründete Beweisanträge ohne ausreichende Begründung zurückwies. • Beweisanträge waren hier wesentlich, weil sie für die prognostische Beurteilung der Geeignetheit des Klägers und für die Frage eines bestehenden Wiederholungsrisikos relevant sind; das Gericht hätte weitere Ermittlungen vornehmen müssen, soweit die ungeklärten Tatsachen für die Entscheidung von Bedeutung sein konnten (§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a SGG einschlägig). • Die vom LSG vertretene Auffassung, der Wohlverhaltenszeitraum beginne erst mit Abschluss der Heilbehandlung, widerspricht der Senatsrechtsprechung: Maßgeblicher Beginn der Wohlverhaltensphase ist die letzte Verwaltungsentscheidung, so dass Prozessverhalten und seitdem erfolgte Maßnahmen zu berücksichtigen sind. • Die Ablehnung der Einvernahme des Therapeuten J.T. wegen eines vorgelegten Attestes stellte eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar; selbst wenn ein Attest andauernde Behandlung nahelegt, beantwortet dies nicht die konkrete Frage nach dem deliktsorientierten Teil der Therapie. • Weil nicht auszuschließen ist, dass die erhobenen Beweise das Ergebnis beeinflusst hätten und die Prognose des Sachverständigen auf Nachprüfbarkeit wartete, war die Zurückweisung der Berufung ohne weitere Ermittlungen nicht ausreichend. • Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels hebt das BSG das LSG-Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück; dies wurde zur Beschleunigung nach § 160a Abs. 5 SGG angeordnet. Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht: das LSG hat begründete Beweisanträge ohne hinreichende Begründung abgelehnt, obwohl die ausgesetzten Ermittlungen für die prognostische Beurteilung der Geeignetheit des Klägers wesentlich sein konnten. Zudem war die vom LSG vertretene Rechtsauffassung zum Beginn des Wohlverhaltenszeitraums nicht mit der Senatsrechtsprechung vereinbar. Die Rückverweisung dient der vollständigen Aufklärung, insbesondere durch mögliche Einvernahme des Therapeuten und gegebenenfalls erneute Begutachtung, damit das LSG auf dieser Grundlage abschließend über die Entziehung der Zulassung entscheiden kann.