Beschluss
B 14 AS 31/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag des unterliegenden Beteiligten nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in erster Instanz geht einem bereits eingelegten Rechtsmittel der anderen Partei vor.
• Durch einen fristgemäßen Antrag auf mündliche Verhandlung gilt ein Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 SGG als nicht ergangen; dadurch entfällt die Berufungsfähigkeit des Gerichtsbescheids.
• Die Verwerfung der Berufung durch das Landessozialgericht ist nicht zu beanstanden, wenn der Gegner in der ersten Instanz rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat und dadurch die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr als erbracht gilt.
• Die fehlende Beteiligung ehrenamtlicher Richter und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung begründen keinen absoluten Revisionsgrund, wenn durch den Antrag auf mündliche Verhandlung die Rechte aus Art. 6 EMRK gewahrt bleiben.
• Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung ist unbegründet, wenn das Gesetzeswortlaut und Zweck die Entscheidung eindeutig tragen.
Entscheidungsgründe
Antrag auf mündliche Verhandlung geht Rechtsmitteln vor; Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen • Ein Antrag des unterliegenden Beteiligten nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in erster Instanz geht einem bereits eingelegten Rechtsmittel der anderen Partei vor. • Durch einen fristgemäßen Antrag auf mündliche Verhandlung gilt ein Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 SGG als nicht ergangen; dadurch entfällt die Berufungsfähigkeit des Gerichtsbescheids. • Die Verwerfung der Berufung durch das Landessozialgericht ist nicht zu beanstanden, wenn der Gegner in der ersten Instanz rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat und dadurch die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr als erbracht gilt. • Die fehlende Beteiligung ehrenamtlicher Richter und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung begründen keinen absoluten Revisionsgrund, wenn durch den Antrag auf mündliche Verhandlung die Rechte aus Art. 6 EMRK gewahrt bleiben. • Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung ist unbegründet, wenn das Gesetzeswortlaut und Zweck die Entscheidung eindeutig tragen. Die Kläger streiten mit dem Jobcenter über Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; das Verfahren läuft seit 2006. Das Sozialgericht Hildesheim verurteilte das Jobcenter per Gerichtsbescheid vom 21.09.2011 zur Zahlung von 363 Euro und wies die Klage insoweit ab; die Kläger legten fristgerecht Berufung ein. Das Sozialgericht lehnte einen Antrag der Kläger auf mündliche Verhandlung ab. Der Beklagte beantragte daraufhin beim SG fristgerecht nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landessozialgericht verworf die Berufung der Kläger als unzulässig, weil durch den Antrag des Beklagten der Gerichtsbescheid als nicht ergangen zu gelten habe. Die Kläger beschwerten sich über Nichtzulassung der Revision und rügten Verfahrensfehler und grundsätzliche Bedeutung. • Rechtslage und Wortlaut von § 105 Abs. 2 und 3 SGG: Ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG hat Vorrang vor eingelegten Rechtsmitteln nach § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG und macht den Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 SGG als nicht ergangen. • Konsequenz: Durch den rechtswirksamen, fristgerechten Antrag des Beklagten entfällt die Berufungsfähigkeit des Gerichtsbescheids nach § 143 SGG, weil nur Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen berufungsfähig sind. • Verfassungs- und verfahrensrechtliche Erwägungen: Der Vorrang des Antrags schützt das Recht auf mündliche Verhandlung und das Gehör (Art. 6 EMRK); die Möglichkeit, durch mündliche Verhandlung auch ehrenamtliche Richter herbeizuführen, ist gerade Zweck von § 105 SGG. • Keine Verfahrensmängel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG: Die fehlende Beteiligung ehrenamtlicher Richter und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung begründen keinen Revisionsgrund, weil durch den Antrag die erstinstanzliche mündliche Verhandlung gesichert ist. • Prozessrechtliche Wirkungen: Die Verwerfung der Berufung durch Beschluss hat nicht bindende Wirkungen in der Sache; nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann gegebenenfalls erneut Berufung eingelegt werden. • Zweck des Gesetzes: § 105 SGG dient der Beschleunigung und einer effizienten Verfahrensführung; die hier gewählte Auslegung führt nicht zu unangemessenen Verzögerungen und schont Rechtsgüter, weil sie eine Heilungsmöglichkeit für den unterliegenden Beteiligten schafft. • Zur Rüge der grundsätzlichen Bedeutung: Die Rechtsfrage ist nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes eindeutig beantwortet; es bestehen keine unaufgelösten Zweifelsfragen in Rechtsprechung oder Literatur. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 16.01.2012 wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig. Das LSG durfte die Berufung als unzulässig verwerfen, weil der Beklagte fristgerecht nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG die mündliche Verhandlung in erster Instanz beantragt hatte, wodurch der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt und die Berufungsfähigkeit entfällt. Verfahrensrechtliche Bedenken der Kläger (fehlende ehrenamtliche Richter, fehlende mündliche Verhandlung beim LSG) führen nicht zu einem Revisionsgrund, weil die Prozessrechte gewahrt sind und die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung im SG erhalten bleibt. Den Klägern entsteht kein Rechtsverlust; sie können nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gegebenenfalls erneut Berufung einlegen.