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Urteil

B 14 AS 189/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die am 24.3.2011 geänderten Vorschriften zur Ermittlung der Regelbedarfe (§ 19 Abs.1, § 20 Abs.1 und Abs.2 SGB II nF) sind verfassungsgemäß. • Ein Unterbleiben der Aussetzung nach Art.100 GG war geboten; es bestand kein Anlass, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. • Das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung ist nach § 70 Nr.1 SGG beteiligtenfähig und kraft Gesetzes Rechtsnachfolger; ein Beteiligtenwechsel rechtfertigt keine Klageänderung. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch wiederholte Unterbrechungen war unbegründet; die Klägerin hatte hinreichend Möglichkeit zur Darstellung ihres Vortrags.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsfestsetzung 2011 • Die am 24.3.2011 geänderten Vorschriften zur Ermittlung der Regelbedarfe (§ 19 Abs.1, § 20 Abs.1 und Abs.2 SGB II nF) sind verfassungsgemäß. • Ein Unterbleiben der Aussetzung nach Art.100 GG war geboten; es bestand kein Anlass, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. • Das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung ist nach § 70 Nr.1 SGG beteiligtenfähig und kraft Gesetzes Rechtsnachfolger; ein Beteiligtenwechsel rechtfertigt keine Klageänderung. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch wiederholte Unterbrechungen war unbegründet; die Klägerin hatte hinreichend Möglichkeit zur Darstellung ihres Vortrags. Die Klägerin, seit 2005 Empfängerin von Leistungen nach SGB II, beantragte höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 1.5.2011 bis 31.10.2011. Die Agentur für Arbeit bewilligte mit Bescheid vom 30.3.2011 einen Regelbedarf von 364 Euro monatlich; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies nach Beschränkung des Klagebegehrens auf den Bewilligungsabschnitt 1.5.2011–31.10.2011. Die Klägerin machte Verfassungsbedenken gegen die Neuregelung der Regelbedarfe geltend und begehrte eine monatliche Zahlung von 840 Euro ohne Unterkunfts- und Heizkosten. Sie rügte zudem Verletzung des rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung. Die Revision wurde zugelassen und vom Bundessozialgericht geprüft. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; die Beschränkung des Klagebegehrens auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterkunft und Heizung ist statthaft. • Beteiligtenfähigkeit und Rechtsnachfolge: Das Jobcenter ist nach § 70 Nr.1 SGG beteiligtenfähig; als gemeinsame Einrichtung ist es nach § 76 Abs.3 SGB II Rechtsnachfolger und damit in laufende Verfahren einzubeziehen. • Keine Gehörsverletzung: Die Rüge, die Vorsitzende habe die Klägerin in der Verhandlung mundtot gemacht, überzeugt nicht. Die Verhandlung dauerte eine Stunde und die Klägerin hatte bereits zuvor vor demselben Senat zur gleichen Frage Stellung genommen; es bestanden keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Darstellungszeit. • Materielle Prüfung: Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (§ 19 Abs.1, § 20 Abs.1 und Abs.2 SGB II nF) wurden auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Das Gericht sah keine Verfassungswidrigkeit für den streitigen Zeitraum 1.5.2011–31.10.2011 und verweist in der Begründung auf das gleichlautende Urteil im Verfahren B 14 AS 153/11 R. • Keine Aussetzung nach Art.100 GG: Es bestand kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht wegen der Vereinbarkeit mit Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 GG anzurufen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die angegriffenen Entscheidungen des Sozialgerichts Mannheim und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bleiben inhaltlich bestehen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten höheren monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 1.5.2011 bis 31.10.2011, weil die Neuregelung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber verfassungsgemäß ist. Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs war unbegründet. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.