Beschluss
B 13 R 463/11 B
BSG, Entscheidung vom
6mal zitiert
12Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 12 Normen
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die formgerechte Bezeichnung von Verfahrensmängeln oder Rechtsgrundsätzen nicht erfüllt (§ 160 Abs.2, §160a SGG).
• Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind Rügen unzulässig, die sich auf die Verletzung von § 109 oder § 128 Abs.1 SGG stützen; auch eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Erwähnung eines §-109-Gutachtens ist in diesem Verfahren nicht rügbar (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG).
• Prozesskostenhilfe vor dem BSG kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen formmängiger Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die formgerechte Bezeichnung von Verfahrensmängeln oder Rechtsgrundsätzen nicht erfüllt (§ 160 Abs.2, §160a SGG). • Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind Rügen unzulässig, die sich auf die Verletzung von § 109 oder § 128 Abs.1 SGG stützen; auch eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Erwähnung eines §-109-Gutachtens ist in diesem Verfahren nicht rügbar (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Prozesskostenhilfe vor dem BSG kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die Klägerin begehrte Rente wegen Erwerbsminderung; das Landessozialgericht verneinte den Anspruch. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und reichte eine Beschwerdebegründung ein, in der sie diverse Verfahrens- und Beweisfragen rügte. Zugleich beantragte sie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie monierte insbesondere die Behandlung und Berücksichtigung mehrerer Gutachten, benannte mögliche Verfahrensfehler und behauptete Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Das BSG überprüfte, ob die Beschwerde formgerecht begründet sei und ob Aussicht auf Erfolg für PKH bestehe. • Anwendung von § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO: PKH ist nur bei hinreichender Erfolgsaussicht zu gewähren; dies liegt hier nicht vor. • Formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 160 Abs.2 i.V.m. § 160a Abs.2 S.3 SGG: Verfahrensmängel und Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung sind konkret und mit Angabe der verletzten Normen und der tatsächlichen Umstände darzulegen. • Rügen, die auf Verletzungen von § 109 SGG (Einholung von Gutachten) oder § 128 Abs.1 SGG (freie Beweiswürdigung) gestützt sind, sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Die Klägerin hat in ihrer Begründung weder die einschlägigen Verfahrensnormen noch substantiierte tatsächliche Angaben gemacht, aus denen sich ein rügbarer Verfahrensfehler ergibt; insoweit enthalten ihre Vorbringen nur pauschale Beanstandungen oder Subsumtionsrügen. • Behauptete Befangenheit des Gutachters und Beschwerden über Nichtberücksichtigung einzelner Gutachten sind nicht ausreichend dargelegt; ein rechtzeitiges Ablehnungsgesuch wurde nicht nachgewiesen (§ 60 Abs.1 SGG i.V.m. § 43 ZPO). • Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen angeblicher Nichtberücksichtigung eines §-109-Gutachtens kann die Unzulässigkeit nicht überwinden, da §160 Abs.2 Nr.3 SGG einen Ausschluss solcher Rügen vorsieht. • Mangels formgerecht begründeter Beschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach §160a Abs.4 S.2 SGG ohne weitere Begründung zu verwerfen; der Beschluss erfolgt gemäß §160a Abs.4 S.1 i.V.m. §169 S.2 und 3 SGG. • Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von §193 SGG; die Beteiligten tragen einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt; die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen, da sie weder die verletzten Verfahrensvorschriften noch die notwendigen tatsächlichen Umstände substantiiert darlegt und unzulässige Rügen (z. B. Verletzung von § 109 oder § 128 Abs.1 SGG) enthält. Daher fehlt es an Aussicht auf Erfolg, sodass PKH nicht bewilligt werden kann. Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.