Urteil
B 11 AL 9/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) besteht für die Zeit des Bezugs grundsätzlich Versicherungspflicht als Beschäftigter (§ 24 Abs. 1, Abs. 3 SGB III).
• Für Zeiten mit Bezug von Kug, einschließlich Transfer-Kug, ist gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III fiktiv das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre.
• Ist der Arbeitnehmer während des Bemessungsrahmens in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, sind die für dieses Verhältnis vereinbarten Sollentgelte als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre kommt nur nach den strengen Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 oder 2 SGB III in Betracht.
• Sonderzahlungen, die durch Abfindung abgegolten wurden, stehen einer Berücksichtigung als Bemessungsentgelt entgegen.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Bezug von Transfer‑Kurzarbeitergeld • Bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) besteht für die Zeit des Bezugs grundsätzlich Versicherungspflicht als Beschäftigter (§ 24 Abs. 1, Abs. 3 SGB III). • Für Zeiten mit Bezug von Kug, einschließlich Transfer-Kug, ist gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III fiktiv das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. • Ist der Arbeitnehmer während des Bemessungsrahmens in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, sind die für dieses Verhältnis vereinbarten Sollentgelte als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre kommt nur nach den strengen Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 oder 2 SGB III in Betracht. • Sonderzahlungen, die durch Abfindung abgegolten wurden, stehen einer Berücksichtigung als Bemessungsentgelt entgegen. Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis mit FHP zum 30.6.2005 und wechselte in eine Transfergesellschaft (PEG) aufgrund eines dreiseitigen Vertrags, um Transfer‑Kurzarbeitergeld zu beziehen. Im Dreiseitigen Vertrag wurden "Kurzarbeit Null" und eine Bezugsbasis von monatlich 3.566,88 Euro vereinbart; der Kläger war verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen mitzuwirken. Der Kläger meldete sich zum 1.7.2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte bewilligte Alg zunächst nach einem Bemessungsentgelt von 42.802,56 Euro, später nach 42.879,74 Euro. Der Kläger legte eine weitere Arbeitsbescheinigung vor, die ein höheres Bruttoarbeitsentgelt ausweist und klagte auf höhere Leistung; das Sozialgericht wies die Klage ab, das LSG gab in Teilen statt und berücksichtigte Entgelt aus dem Vorjahr 2004/2005. Die Beklagte reichte Revision ein mit der Rüge, während des PEG‑Verhältnisses sei das vertraglich vereinbarte Sollentgelt als Arbeitsentgelt i.S.v. § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III zu Grunde zu legen. • Anspruchsgrundlagen und Bemessung: Die Berechnung des Alg richtet sich nach den §§ 129 ff., insbesondere § 130 (Bemessungsrahmen) und § 131 SGB III (Bemessungsentgelt). • Versicherungspflicht bei Transfer‑Kug: Der Kläger stand in der Zeit 1.7.2005–30.6.2006 aufgrund der vertraglichen Einbindung in die PEG und der tatsächlichen Durchführung in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 24 Abs. 1, Abs. 3; § 25 SGB III). Verpflichtungen zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Weisungsunterwerfung begründen Eingliederung in den Betrieb der PEG. • Einbeziehung des Transfer‑Kug in § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III: Transfer‑Kug ist als Form von Kug im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III zu behandeln; daher ist für Zeiten mit Kug fiktiv das Entgelt zugrunde zu legen, das ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre. • Folgen für den Bemessungsrahmen: Wegen der Versicherungswirkung des PEG‑Verhältnisses ist der Regelbemessungsrahmen, der bis 1.7.2005 zurückreicht, anzuwenden; es ist nicht ohne Weiteres auf andere Zeiträume auszuweichen. • Keine Erweiterung des Bemessungsrahmens: Eine Erweiterung auf zwei Jahre nach § 130 Abs. 3 S.1 Nr.1 oder Nr.2 SGB III kommt nicht in Betracht, weil für die Zeiten des Transfer‑Kug das fiktive Entgelt gemäß § 131 Abs.3 Nr.1 SGB III zu berücksichtigen ist und das ermittelte Bemessungsentgelt nicht zu einer unbilligen Härte führt. • Bestimmung des maßgeblichen Entgelts: Maßgeblich ist die im Dreiseitigen Vertrag als Bezugsbasis vereinbarte Sollvergütung (3.566,88 Euro mtl.), weshalb das der Beklagten erstmals zugrunde gelegte jährliche Bruttoentgelt von rund 42.802,56 Euro bzw. die leicht erhöhte Festsetzung von 42.879,74 Euro maßgeblich bleibt. • Ausschluss von Sonderzahlungen: Zusätzliche Sonderzahlungen aus der früheren Beschäftigung bei FHP sind nicht zu berücksichtigen, weil sie durch die Abfindung abgegolten wurden und nicht im relevanten Bemessungszeitraum erzielt wurden. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts wird geändert und die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte höhere Arbeitslosengeld; maßgeblich ist das im Transfervertrag vereinbarte Sollentgelt und das von der Beklagten bereits berücksichtigte Bemessungsentgelt von knapp 42.880 Euro. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre kommt nicht in Betracht, weil gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III bei Bezug von Transfer‑Kug fiktiv das ohne Arbeitsausfall erzielte Entgelt zugrunde zu legen ist. Sonderzahlungen, die durch Abfindung abgegolten wurden, bleiben unberücksichtigt. Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind nicht zu erstatten.