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Urteil

B 11 AL 16/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Leistungsfeststellung nach § 118 Abs. 1 SGB III kommt es auf die tatsächliche Beschäftigungslage an; der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses allein begründet nicht zwingend ein Versicherungspflichtverhältnis. • Die Anwartschaftszeit setzt innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis voraus (§§ 123, 124 SGB III aF). • Ein Versicherungspflichtverhältnis endet dann, wenn der Vollzug des Arbeitsverhältnisses entfällt, insbesondere wenn der Arbeitgeber seine Verfügungsbefugnis aufgibt und keine betriebliche Eingliederung mehr möglich ist. • Die Gleichwohlgewährung nach § 143 SGB III aF dient der kurzfristigen Überbrückung unklarer Fälle, ersetzt aber nicht die für eine neue Anwartschaftszeit erforderlichen tatsächlich zurückgelegten Versicherungspflichtzeiten.
Entscheidungsgründe
Anwartschaftszeit im Rahmen von Betriebsaufgabe und Liquidation • Für die Leistungsfeststellung nach § 118 Abs. 1 SGB III kommt es auf die tatsächliche Beschäftigungslage an; der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses allein begründet nicht zwingend ein Versicherungspflichtverhältnis. • Die Anwartschaftszeit setzt innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis voraus (§§ 123, 124 SGB III aF). • Ein Versicherungspflichtverhältnis endet dann, wenn der Vollzug des Arbeitsverhältnisses entfällt, insbesondere wenn der Arbeitgeber seine Verfügungsbefugnis aufgibt und keine betriebliche Eingliederung mehr möglich ist. • Die Gleichwohlgewährung nach § 143 SGB III aF dient der kurzfristigen Überbrückung unklarer Fälle, ersetzt aber nicht die für eine neue Anwartschaftszeit erforderlichen tatsächlich zurückgelegten Versicherungspflichtzeiten. Der 1948 geborene Kläger war seit 1.8.2004 kaufmännischer Leiter bei einer KG, die ihren Großmarkt aufgrund Kündigung des Mietvertrags zum 30.9.2005 einstellte und später in Insolvenz und Liquidation geriet. Der Kläger meldete sich am 13.10.2005 arbeitslos; die KG meldete ihn zum 30.9.2005 ab. Die Arbeitsagentur gewährte dem Kläger zeitweise Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung sowie Insolvenzgeld. Der Kläger beantragte erneut Arbeitslosengeld zum 30.11.2007; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist habe er nicht 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Arbeitsgerichte stellten den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest; das Sozialgericht gewährte dennoch Alg ab 5.12.2007. Das LSG hob auf und verneinte den Anspruch mit der Begründung, es fehle am Vollzug des Arbeitsverhältnisses; die Liquidation und die Anmeldung des Erlöschens der KG hätten jede realistische Möglichkeit der Weiterbeschäftigung beendet. • Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld richten sich nach § 118 Abs.1 SGB III aF: Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und erfüllte Anwartschaftszeit. • Anwartschaftszeit (§ 123 Abs.1 SGB III aF) verlangt innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis (§§ 123,124,339 SGB III aF). • Versicherungspflichtverhältnis bestimmt sich nach §§ 24,25 SGB III und § 7 SGB IV; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht allein der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. • Nach ständiger Rechtsprechung endet Versicherungspflicht, wenn der Vollzug des Arbeitsverhältnisses entfällt: keine Arbeitsleistung, kein Entgelt, Arbeitgeber verzichtet auf Verfügungsbefugnis oder fehlende Einbindung in eine Betriebsorganisation. • Die Gleichwohlgewährung (§ 143 SGB III aF) sichert kurzfristig Notlagen bei unklarer Rechtslage, begründet aber nicht automatisch neue Zeiten für die Anwartschaft, die bereits innerhalb einer früheren Rahmenfrist verwendet wurden. • Im vorliegenden Fall zeigen die tatsächlichen Feststellungen: Einstellung der Geschäftstätigkeit, Abmeldung des Klägers, fehlende Verfügungsmacht des Arbeitgebers und Anmeldung des Erlöschens der KG (1.6.2007) — damit fehlte spätestens dann jede realistische Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung und der erforderliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses. • Bezug von Insolvenzgeld (6.11.2006–5.2.2007) begründet isoliert kein Versicherungspflichtverhältnis i.S.v. § 123 SGB III aF; selbst unter Anrechnung ergäben sich in diesem Zeitraum nur 63 Tage, nicht die erforderlichen 360 Tage. • Arbeitsgerichtliche Versäumnisurteile, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen, haben im Sozialleistungsverfahren keine bindende Tatbestandswirkung, wenn der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gegeben ist. • Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung zum beitragsrechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ändert nichts daran, dass für leistungsrechtliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld auf den tatsächlichen Vollzug und die reale Beschäftigungslage abzustellen ist. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist nicht auf mindestens 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis kommen kann. Maßgeblich ist nicht allein der formale Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern der tatsächliche Vollzug; spätestens mit der Anmeldung des Erlöschens der KG war jegliche realistische Grundlage für Weiterbeschäftigung entfallen. Die Gleichwohlgewährung und der Insolvenzgeldbezug retten keine erneute Anwartschaftszeit. Daher bleibt der Leistungsantrag für den Zeitraum ab 5.12.2007 ohne Erfolg und die Kostenentscheidung des Gerichts ist entsprechend getroffen.