Urteil
B 12 KR 17/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein durch das GKV-WSG (01.04.2007) in § 2 Abs.1 Nr.6 KVLG 1989 eingeführter Versicherungstatbestand für Empfänger von Arbeitslosengeld II führt neben einer bestehenden Versicherungspflicht als Landwirt zu einer nebeneinander bestehenden doppelten Versicherungspflicht in der KVdL.
• Nebeneinander bestehende Versicherungspflichttatbestände begründen regelmäßig auch nebeneinander bestehende Beitragspflichten; § 20 KVLG 1989 verweist nur auf die Abwicklung nach SGB V, schafft aber keinen Ausschluss der Beitragspflicht als Landwirt.
• Eine verfassungskonforme Auslegung, die wegen des Existenzminimums eine Beitragspflicht als Landwirt bei Alg II-Bezug ausschließt, ist nicht erforderlich, weil das Beitragsrecht der Sozialversicherung nicht durch Zahlungsunfähigkeit aufgehoben wird und Grundsicherungsträger bei Bedarfslagen zuständig sind.
Entscheidungsgründe
Doppelte Versicherungspflicht und doppelte Beitragspflicht in der KVdL bei ALG II-beziehenden Landwirten • Ein durch das GKV-WSG (01.04.2007) in § 2 Abs.1 Nr.6 KVLG 1989 eingeführter Versicherungstatbestand für Empfänger von Arbeitslosengeld II führt neben einer bestehenden Versicherungspflicht als Landwirt zu einer nebeneinander bestehenden doppelten Versicherungspflicht in der KVdL. • Nebeneinander bestehende Versicherungspflichttatbestände begründen regelmäßig auch nebeneinander bestehende Beitragspflichten; § 20 KVLG 1989 verweist nur auf die Abwicklung nach SGB V, schafft aber keinen Ausschluss der Beitragspflicht als Landwirt. • Eine verfassungskonforme Auslegung, die wegen des Existenzminimums eine Beitragspflicht als Landwirt bei Alg II-Bezug ausschließt, ist nicht erforderlich, weil das Beitragsrecht der Sozialversicherung nicht durch Zahlungsunfähigkeit aufgehoben wird und Grundsicherungsträger bei Bedarfslagen zuständig sind. Der Kläger betreibt seit 2000 einen landwirtschaftlichen Betrieb und war Mitglied der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK). Von 18.01.2005 bis 31.10.2009 bezog er Arbeitslosengeld II für sich und seine Familie; der Grundsicherungsträger zahlte Beiträge zur Beklagten. Mit Wirkung zum 01.04.2007 änderte das GKV-WSG die Rechtslage; die Beklagte forderte daraufhin rückwirkend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der landwirtschaftlichen Unternehmerstellung. SG und LSG gaben dem Kläger Recht und verneinten Beitragszahlungen als Landwirt während des ALG II-Bezugs. Die Beklagte revanchierte nur hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge und rügte, § 2 Abs.1 Nr.6 und § 3 Abs.2 Nr.6 KVLG 1989 begründeten eine Mehrfachversicherung mit doppelter Beitragspflicht. • Das BSG hebt die erstinstanzlichen Urteile insoweit auf und entscheidet zugunsten der Beklagten: Für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.10.2009 bestanden beim Kläger zwei eigenständige Tatbestände der Versicherungspflicht in der KVdL — als Landwirt (§ 2 Abs.1 Nr.1 KVLG 1989) und als ALG II-Bezieher (§ 2 Abs.1 Nr.6 KVLG 1989 i.V.m. §5 Abs.1 Nr.2a SGB V). • § 3 Abs.1 Nr.1 KVLG 1989, der grundsätzlich den Nachrang der KVdL gegenüber anderen Versicherungspflichten regelt, wird durch § 3 Abs.2 Nr.6 KVLG 1989 für Personen nach §2 Abs.1 Nr.6 durchbrochen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung zur LKK gehören; die Voraussetzungen lagen vor. • Die Gesetzesmaterialien und der Wortlaut des GKV-WSG zeigen den Willen des Gesetzgebers, die Versicherungspflicht der ALG II-Bezieher in der KVdL so zu regeln, dass eine nebenläufige Versicherungspflicht entstehen kann; dies entspricht auch der Systematik der GKV. • Beitragsrechtlich führt die nebeneinander bestehende Versicherungspflicht regelmäßig zu nebeneinander bestehenden Beitragspflichten; § 20 KVLG 1989 verweist nur auf die Anwendung der Vorschriften des SGB V zur Abwicklung, ohne die Beitragspflicht aus der landwirtschaftlichen Stellung auszuschließen. Unterschiedliche Regelungen zur Bemessung und Zahlung sind möglich, begründen aber keinen Wegfall der Beitragspflicht. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Existenzminimum) rechtfertigen hier keine einschränkende Auslegung des Beitragsrechts: Beitragsverpflichtungen entfallen nicht wegen Zahlungsunfähigkeit; für etwaige Bedarfe sind die Grundsicherungsträger zuständig und das SGB II kann in diesen Fällen zu berücksichtigen sein. • Der Kläger hat im Revisionsverfahren keine substantiellen Einwendungen gegen die Höhe der geforderten Beiträge vorgebracht. Die Revision der Beklagten ist in Bezug auf die Krankenversicherungsbeiträge begründet; die Vorinstanzen sind insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger war im Zeitraum 01.04.2007 bis 31.10.2009 sowohl wegen ALG II-Bezuges als auch als landwirtschaftlicher Unternehmer in der KVdL versicherungspflichtig, was beitragsrechtlich zu zwei gesonderten Beitragspflichten führt. § 20 KVLG 1989 verpflichtet lediglich zur Anwendung der SGB V-Vorschriften auf die Abwicklung, weist aber nicht die Beitragsfolgen der landwirtschaftlichen Versicherungspflicht zurück. Eine verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung ist nicht erforderlich; etwaige Existenzminimumsfragen sind primär von den Leistungsträgern des SGB II zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Kosten teilweise zu tragen; sie trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.