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Beschluss

B 13 R 70/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht konkret und schlüssig darlegt. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind konkret aufzuzeigende Rechtsfragen sowie deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Breitenwirkung erforderlich (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Relevanz ohne Auseinandersetzung mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt nicht. • Anknüpfungspunkte zu bei anderen Gerichten anhängigen Verfassungsbeschwerden ersetzen nicht die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Revisionsverfahren.
Entscheidungsgründe
Verwerfung nicht formgerecht begründeter Nichtzulassungsbeschwerde • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht konkret und schlüssig darlegt. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind konkret aufzuzeigende Rechtsfragen sowie deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Breitenwirkung erforderlich (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Relevanz ohne Auseinandersetzung mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt nicht. • Anknüpfungspunkte zu bei anderen Gerichten anhängigen Verfassungsbeschwerden ersetzen nicht die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Revisionsverfahren. Der Kläger hatte beim Hessischen Landessozialgericht höhere Rente wegen Erwerbsminderung sowie Feststellung von Zurechnungszeiten und die Unwirksamkeit bestimmter Rentenminderungen und Zusatzbeiträge begehrt. Das Landessozialgericht verneinte den Anspruch mit Beschluss vom 11.01.2012. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und berief sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er rügte kumulative Grundrechtseingriffe durch Maßnahmen wie Verminderung des Zugangsfaktors, Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung der Rentner und volle Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags. Er verwies auf mögliche verfassungsrechtliche Fragen nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG und auf beim BVerfG anhängige Verfahren. Das BSG prüfte das Vorbringen im Rahmen der formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). • Zur Begründung sind darzulegen: (1) die konkrete Rechtsfrage, (2) die abstrakte Klärungsbedürftigkeit, (3) die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung). • Der Kläger hat zwar Fragen zur Kumulation von Belastungen als additiver Grundrechtseingriff aufgezeigt, aber nicht hinreichend dargelegt, warum diese Fragen innerhalb eines Revisionsverfahrens klärungsbedürftig und klärungsfähig wären. • Er unterließ eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und hat nicht gezeigt, dass diese Rechtsprechung die von ihm gestellten Fragen offenlässt. Fehlt diese Auseinandersetzung, ist die Begründung unzureichend. • Die Existenz anhängiger Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht entbindet nicht von der Darlegungspflicht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; entscheidend ist die Klärungsbedürftigkeit im Revisionsverfahren. • Mangels formgerecht begründeter Beschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter; die Kostenregelung folgt entsprechend § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar mögliche verfassungsrechtliche Fragen zur Kumulation von Belastungen vorgetragen, jedoch nicht konkret und substantiiert dargelegt, welche Rechtsfragen offenstehen, warum diese im Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind und welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eine Klärung hätte. Eine bloße Verweisung auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und die Nennung von Belastungspunkten ersetzen nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Daher bleibt der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts bestehen; die Beschwerde wird ohne erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beteiligten verworfen.