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Urteil

B 14 AS 100/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine private Münzsammlung ist als verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen, wenn ein Verkauf innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich ist. • Ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II ist, bemisst sich objektiv am Verkehrswert und nicht allein am Anschaffungswert. • Eine besondere Härte (§ 12 Abs.3 Nr.6 Halbsatz 2 SGB II) liegt nur bei außergewöhnlichen Umständen vor, die über übliche emotionale oder wirtschaftliche Einschnitte hinausgehen.
Entscheidungsgründe
Münzsammlung als verwertbares Vermögen; Keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte • Eine private Münzsammlung ist als verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen, wenn ein Verkauf innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich ist. • Ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II ist, bemisst sich objektiv am Verkehrswert und nicht allein am Anschaffungswert. • Eine besondere Härte (§ 12 Abs.3 Nr.6 Halbsatz 2 SGB II) liegt nur bei außergewöhnlichen Umständen vor, die über übliche emotionale oder wirtschaftliche Einschnitte hinausgehen. Der Kläger beantragte am 10.08.2005 Leistungen nach dem SGB II und gab neben Bargeld und Sparguthaben eine Münz- und Briefmarkensammlung mit hohem Anschaffungswert an. Das Jobcenter lehnte zunächst ab und stellte später Leistungen als Darlehen bereit. Ein Sachverständigengutachten schätzte den Verkaufswert der Münzsammlung auf 21.432 EUR. Der Kläger machte geltend, Veräußerung führe zu erheblichen Abschlägen und sei daher offensichtlich unwirtschaftlich; außerdem berief er sich auf testamentarisch zugewiesene Mittel für die Familiengrabstätte. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab; das LSG hielt die Sammlung für verwertbar und die Verwertung weder offensichtlich unwirtschaftlich noch eine besondere Härte dar. • Rechtsweg und Klageart: Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage nach § 54 SGG gegen die Einstufung der ausgezahlten Leistungen als Darlehen statt Zuschuss. • Tatbestand der Hilfebedürftigkeit: Nach § 7, § 9 SGB II war der Kläger zwar leistungsberechtigt, aber nicht hilfebedürftig, weil er sein Existenzminimum aus Einkommen und verwertbarem Vermögen sichern konnte. • Verwertbarkeit: Die Münzsammlung ist nach § 12 Abs.1 SGB II verwertbar; ein kurzfristiger Verkauf war nach dem Sachverständigengutachten möglich und ein Verkaufserlös innerhalb eines prognostizierbaren Zeitraums erreichbar. • Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit: Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert, nicht allein der Anschaffungswert; eine Unwirtschaftlichkeit liegt nur vor, wenn ein deutlicher Missstand zwischen Substanz- und Marktwert besteht. Hier beträgt der ermittelte Marktwert 21.432 EUR und liegt damit nicht so weit unter den Anschaffungskosten (ca. 27.410 EUR), dass ein wirtschaftlicher Ausverkauf anzunehmen wäre. • Besondere Härte: Nach § 12 Abs.3 Nr.6 Halbs.2 SGB II sind nur außergewöhnliche Umstände, die über normale emotionale oder wirtschaftliche Einbußen hinausgehen, geeignet. Solche Umstände sind nicht gegeben; die Verwertung der Sammlung ist mit der üblichen Verlust- oder Verlustminderungssituation vergleichbar und keine besondere Härte. • Freibetragsberechnung: Das LSG hat die nach § 12 Abs.2 SGB II zustehenden Freibeträge (Grundfreibetrag und weiterer Absetzbetrag) zutreffend berücksichtigt, sodass sich ein einzusetzendes Vermögen von 12.580,92 EUR ergab. • Schlussfolgerung: Mangels offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit und besonderer Härte ist die Sammlung als Einsatzvermögen zu berücksichtigen und der Kläger war für den streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die Münzsammlung als verwertbares Vermögen gemäß § 12 SGB II zu berücksichtigen ist, weil ein Verkauf zu dem ermittelten Verkehrswert möglich war und weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte vorliegt. Das vorhandene Vermögen überstieg nach Abzug der Freibeträge den relevanten Bedarf, sodass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig war. Die Entscheidung der Vorinstanzen, die Leistungen als Darlehen zu gewähren, bleibt aufgrund fehlender Rechtsfehler bestehen; die Kosten des Revisionsverfahrens wurden den Beteiligten nicht auferlegt.