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Beschluss

B 14 AS 10/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entscheidung des Landessozialgerichts kann trotz irrtümlicher Bezeichnung als "Beschluss" wirksam als Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die formellen Voraussetzungen eines Urteils nach § 136 Abs. 1 SGG erfüllt sind und aus Inhalt und Verfahrensablauf hervorgeht, dass ein Urteil ergangen ist. • Die Entscheidung durch die Berichterstatterin nach § 155 Abs. 3, 4 SGG ist zulässig, wenn die Parteien dem ausdrücklich zugestimmt haben und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. • Die bloße fehlerhafte Bezeichnung der Entscheidungsform und das Ausbleiben der Formel "Im Namen des Volkes" führen nicht automatisch zu einem Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO, wenn sonst die Formerfordernisse des Urteils vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit als Urteil trotz irrtümlicher Beschlussbezeichnung und zulässige Entscheidung durch Berichterstatterin • Eine Entscheidung des Landessozialgerichts kann trotz irrtümlicher Bezeichnung als "Beschluss" wirksam als Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die formellen Voraussetzungen eines Urteils nach § 136 Abs. 1 SGG erfüllt sind und aus Inhalt und Verfahrensablauf hervorgeht, dass ein Urteil ergangen ist. • Die Entscheidung durch die Berichterstatterin nach § 155 Abs. 3, 4 SGG ist zulässig, wenn die Parteien dem ausdrücklich zugestimmt haben und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. • Die bloße fehlerhafte Bezeichnung der Entscheidungsform und das Ausbleiben der Formel "Im Namen des Volkes" führen nicht automatisch zu einem Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO, wenn sonst die Formerfordernisse des Urteils vorliegen. Die Klägerin verlangt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar bis April 2010, weil ihr zuvor gezahltes Arbeitslosengeld nachträglich von der Bundesagentur für Arbeit zurückgefordert wurde. Das Sozialgericht Trier wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren regte die Berichterstatterin an, gemäß § 155 Abs. 4 SGG entschieden zu werden; die Beteiligten stimmten zu. Die Berichterstatterin wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück; die Entscheidung ist irrtümlich als "Beschluss" überschrieben, im Tenor und in der Rechtsmittelbelehrung jedoch als Urteil bezeichnet. Die Klägerin legte Beschwerde zum Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte Verfahrensfehler sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Zulässigkeit der Verfahrensrüge: Die Beschwerde ist hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Unterscheidung Beschluss/Urteil: Das LSG hat tatsächlich als Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Entscheidung erfüllt die Formerfordernisse des § 136 Abs. 1 SGG, sodass die irrtümliche Bezeichnung als "Beschluss" nicht zur Nichtigkeit führt. • Formelle Hinweise: Das Fehlen der Formel "Im Namen des Volkes" ist eine Ordnungsvorschrift (§ 132 SGG) und nicht entscheidungserheblicher Formmangel für ein Urteil; in der Rechtsmittelbelehrung wurde die Entscheidung als Urteil bezeichnet. • Besetzung und gesetzlicher Richter: Die Entscheidung durch die Berichterstatterin war zulässig, weil die Parteien gemäß § 155 Abs. 3, 4 SGG ausdrücklich zugestimmt hatten; damit liegt kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor. • Revisionsrechtliche Bewertung: Nur bei Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG läge regelmäßig ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO vor; hier ist ein solcher Verstoß nicht ersichtlich, weil die tatsächliche Entscheidungsform ein Urteil war. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung keine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung enthält und nicht aufzeigt, welche offen gebliebenen Rechtsfragen vorliegen. • Kostenentscheidung: Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung stützt sich analog auf § 193 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das LSG hat wirksam als Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden; die irrtümliche Bezeichnung als "Beschluss" und das Ausbleiben der Formel "Im Namen des Volkes" führen nicht zur Verletzung des gesetzlichen Richters oder zu einem Revisionsgrund. Die Entscheidung der Berichterstatterin gemäß § 155 Abs. 3, 4 SGG war wegen der ausdrücklichen Zustimmung der Beteiligten zulässig. Die Rüge grundsätzlicher Bedeutung war unbegründet, weil keine hinreichende Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsprechung vorgebracht wurde. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.