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Urteil

B 4 AS 132/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung ist grundsätzlich als Einkommen i.S. von § 11 Abs.1 SGB II mit der Sonderregel des § 22 Abs.1 S.4 SGB II zu berücksichtigen. • § 22 Abs.1 S.4 SGB II führt dazu, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, Aufwendungen der Folgezeit mindern, ohne dass ein tatsächlicher Zahlungseingang im Zeitpunkt der Gutschrift erforderlich ist. • Eine Anrechnung scheidet jedoch aus, wenn der Leistungsempfänger das Guthaben aus rechtlichen Gründen nicht realisieren konnte; hierzu sind konkrete Feststellungen zu Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Verrechnungs- bzw. Aufrechnungshandlung des Vermieters erforderlich. • Bei der Prüfung der Aufhebungsentscheidung sind neben dem Betriebskostenguthaben sämtliche für Grund und Höhe der bewilligten Unterkunftskosten relevanten Berechnungsfaktoren zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Betriebskostenguthaben bei Leistungen nach dem SGB II • Ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung ist grundsätzlich als Einkommen i.S. von § 11 Abs.1 SGB II mit der Sonderregel des § 22 Abs.1 S.4 SGB II zu berücksichtigen. • § 22 Abs.1 S.4 SGB II führt dazu, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, Aufwendungen der Folgezeit mindern, ohne dass ein tatsächlicher Zahlungseingang im Zeitpunkt der Gutschrift erforderlich ist. • Eine Anrechnung scheidet jedoch aus, wenn der Leistungsempfänger das Guthaben aus rechtlichen Gründen nicht realisieren konnte; hierzu sind konkrete Feststellungen zu Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Verrechnungs- bzw. Aufrechnungshandlung des Vermieters erforderlich. • Bei der Prüfung der Aufhebungsentscheidung sind neben dem Betriebskostenguthaben sämtliche für Grund und Höhe der bewilligten Unterkunftskosten relevanten Berechnungsfaktoren zu berücksichtigen. Die Kläger lebten in einer Bedarfsgemeinschaft und zogen im November 2008 in eine neue Wohnung ohne vorherige Zustimmung des Leistungsträgers. Für Juli bis Dezember 2009 bewilligte der Beklagte Leistungen, berücksichtigte jedoch nur eine als angemessen erachtete Unterkunftsobergrenze von 485 Euro statt der tatsächlichen Miete von 600 Euro. Aus einer Betriebskostenabrechnung 2008 ergab sich ein Guthaben von 1006,78 Euro, das der frühere Vermieter mit Mietrückständen verrechnete. Der Beklagte setzte ein anteiliges Guthaben in Höhe von 485 Euro im Dezember 2009 bedarfsmindernd an und hob die Bewilligung entsprechend teilweise auf. Das Sozialgericht hob diese Bescheide auf, weil die Kläger über das Guthaben nicht verfügten; der Beklagte legte Sprungrevision ein und erhielt teilweisen Erfolg beim BSG, das zur erneuten Sachverhaltsaufklärung an das SG zurückwies. • Die Revision ist zulässig; die Hauptsache betrifft die Bescheide vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2010. (§ 40 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 S.1 SGB X) • Grundsatz: Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind grundsätzlich als Einkommen (§ 11 Abs.1 SGB II) und nach Sonderregel (§ 22 Abs.1 S.4 SGB II) anzurechnen, weil sie einen wertmäßigen Zuwachs darstellen. • § 22 Abs.1 S.4 SGB II bewirkt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Gutschrift entstandenen Aufwendungen mindern; ein tatsächlicher Zahlungseingang im Zeitpunkt der Gutschrift ist danach nicht erforderlich. • Die Norm ist nicht dahin auszulegen, dass eine Anrechnung von der tatsächlichen Verwendung oder einer mietvertraglichen Vereinbarung abhängig ist; daher genügt grundsätzlich der Anspruch auf Auszahlung bzw. die Gutschrift. • Gleichwohl kann eine Anrechnung ausgeschlossen sein, wenn der Leistungsempfänger das Guthaben aus Rechtsgründen nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren konnte; insoweit sind Feststellungen zur Wirksamkeit und Bestimmtheit der vom Vermieter behaupteten Aufrechnung sowie zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs erforderlich (§§ 388, 389 BGB). • Bei Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist ferner zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nur in bestimmter Höhe erging und dass alle weiteren für Grund und Höhe der Unterkunftskosten relevanten Berechnungsfaktoren einzubeziehen sind; hierzu fehlen dem Senat ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG). • Das Verfahren wird an das SG zurückverwiesen, damit es die genannten Feststellungen (Realität und Durchsetzbarkeit des Guthabens, Anteil für Haushaltsenergie, sonstige Berechnungsfaktoren) trifft und sodann über die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung entscheidet. (§ 170 Abs.2 S.2 SGG) Das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17.02.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung enthält die Feststellung, dass Betriebskostenguthaben grundsätzlich als Einkommen nach § 11 Abs.1 i.V.m. § 22 Abs.1 S.4 SGB II zu berücksichtigen sind und damit Aufwendungen der Folgezeit mindern können. Zugleich betont das BSG, dass eine Anrechnung nur dann erfolgen darf, wenn das Guthaben für den Leistungsberechtigten rechtlich realisierbar war; kann der Berechtigte das Guthaben aufgrund wirksamer Aufrechnung oder fehlender Durchsetzbarkeit nicht verwerten, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Das Sozialgericht hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen (insbesondere zur Wirksamkeit der Verrechnung durch den Vermieter, zur Fälligkeit und Bestimmtheit der Gegenforderungen, zur Realisierbarkeit einer Auszahlung und zum Anteil für Haushaltsenergie) und danach über die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Unterkunftsleistungen zu entscheiden.