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Urteil

B 2 U 16/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Lebendorganspende ist eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. b SGB VII, wenn sie freiwillig und nach Transplantationsrecht durchgeführt wird. • Ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs.1 SGB VII kann auch in der Folge einer freiwilligen, vorhersehbaren medizinischen Organentnahme liegen; Unfreiwilligkeit ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal. • Bei einer Organspende bildet der zur Entnahme gesetzte operative Eingriff (hier: Flankenschnitt) das von außen einwirkende Unfallereignis; als Gesundheitserstschaden gilt jedoch nur eine Beeinträchtigung, die über die notwendigerweise mit der Entnahme verbundenen Schädigungen hinausgeht. • Die gesetzliche Unfallversicherung greift für Gesundheitsschäden des Spenders ein, die nicht notwendigerweise allein durch die Organentnahme verursacht werden; die Krankenversicherung bleibt für die primäre Organentnahmebehandlung zuständig. • Fehlende Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitserstschadens (hier: Bauchwandparese) machen Zurückverweisung zur ergänzenden Sachaufklärung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Arbeitsunfall bei Lebendorganspende: operative Entnahme als Unfallereignis, Schaden nur bei darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen • Lebendorganspende ist eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. b SGB VII, wenn sie freiwillig und nach Transplantationsrecht durchgeführt wird. • Ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs.1 SGB VII kann auch in der Folge einer freiwilligen, vorhersehbaren medizinischen Organentnahme liegen; Unfreiwilligkeit ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal. • Bei einer Organspende bildet der zur Entnahme gesetzte operative Eingriff (hier: Flankenschnitt) das von außen einwirkende Unfallereignis; als Gesundheitserstschaden gilt jedoch nur eine Beeinträchtigung, die über die notwendigerweise mit der Entnahme verbundenen Schädigungen hinausgeht. • Die gesetzliche Unfallversicherung greift für Gesundheitsschäden des Spenders ein, die nicht notwendigerweise allein durch die Organentnahme verursacht werden; die Krankenversicherung bleibt für die primäre Organentnahmebehandlung zuständig. • Fehlende Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitserstschadens (hier: Bauchwandparese) machen Zurückverweisung zur ergänzenden Sachaufklärung erforderlich. Der Kläger spendete am 17.10.2002 seinem Bruder die linke Niere in einem zugelassenen Transplantationszentrum. Bei der operativen Nierenentnahme wurde ein Flankenschnitt gesetzt, der zu einer partiellen linksseitigen Bauchwandparese führte. Die Beklagte erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an; sowohl das SG als auch das LSG wiesen Klage bzw. Berufung ab. Das LSG hielt die Organentnahme für die von § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. b SGB VII erfasste versicherte Tätigkeit und sah deshalb kein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII, da es an einer weiteren von außen kommenden Einwirkung fehle und die Spende freiwillig erfolgte. Der Kläger rügte Verletzung des genannten Versicherungsbegriffs und machte geltend, dass die Unfallversicherung für weitere, nicht notwendigerweise eintretende Komplikationen eintreten müsse. Das BSG hat die Revision zugelassen und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab, dass die bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht für eine abschließende Entscheidung ausreichen; Zurückverweisung gemäß § 170 Abs.2 SGG erforderlich. • Tatbestandsvoraussetzungen: Nach § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. b SGB VII sind Spender versichert, wenn sie freiwillig und nach Transplantationsrecht die Entnahme in einem anerkannten Zentrum dulden; der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen. • Begriff des Unfalls (§ 8 Abs.1 SGB VII): Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt; erforderlich sind versicherte Tätigkeit, einwirkendes Ereignis und rechtlich wesentliche Verursachung des Gesundheitserstschadens. • Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit liegt in der persönlichen Handlung des Spenders, nicht im Handeln des Operationsteams; die vom Kläger bewirkte Organspende begründet damit die versicherte Verrichtung. • Das einwirkende Unfallereignis kann gerade in dem chirurgischen Flankenschnitt bestehen; dieser ist ein von außen wirkendes, zeitlich begrenztes Ereignis, das unmittelbar in die körperliche Integrität eingreift. • Bei der Bestimmung des Gesundheitserstschadens ist nach dem Schutzzweck von § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. b SGB VII zu differenzieren: Als versicherter Erstschaden kommen nur solche Gesundheitsbeeinträchtigungen in Betracht, die nicht notwendigerweise allein durch die operative Organentnahme entstehen; typische und notwendige Folgen der Entnahme fallen in den Bereich der Krankenversicherung. • Die Bauchwandparese des Klägers ist als Gesundheitserstschaden festgestellt worden und wurde rechtlich wesentlich durch den Flankenschnitt verursacht; das LSG hat jedoch nicht hinreichend geklärt, wann dieser Schaden eingetreten ist. • Freiwilligkeit und Vorhersehbarkeit der Organentnahme schließen den Arbeitsunfall nicht aus, da diese Umstände Tatbestandsvoraussetzungen der versicherten Tätigkeit sind und allein nicht den gesetzlichen Unfallbegriff einschränken. Nur bei absichtlichem Herbeiführen des eigenen Schadens wäre ein Versicherungsfall ausgeschlossen. • Mangels abschließender Feststellungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ist die Zurückverweisung an das LSG geboten, das zudem über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Die Revision des Klägers ist begründet: Das BSG hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Es stellt fest, dass der Kläger infolge der Organspende vom 17.10.2002 einen Arbeitsunfall erlitten hat, weil die freiwillige Lebendorganspende eine nach § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. b SGB VII versicherte Tätigkeit darstellt und der zur Entnahme gesetzte chirurgische Flankenschnitt als zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Unfallereignis die Bauchwandparese als Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich verursacht hat. Die Freiwilligkeit der Spende und die Vorhersehbarkeit der mit der Operation verbundenen Eingriffe stehen dem nicht entgegen. Da das LSG nicht abschließend festgestellt hat, wann der Gesundheitserstschaden eingetreten ist, ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; das LSG hat sodann auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.