Beschluss
B 6 KA 83/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ausdrücklicher Abrechnungsausschluss im EBM-Ä, der bestimmte Leistungen bestimmten Fachgruppen zuweist, dient der Qualitätssicherung und ist rechtlich grundsätzlich zulässig.
• Solche Abrechnungsausschlüsse dürfen Anforderungen an ärztliche Qualifikation regeln, die über berufsrechtliche Weiterbildungsinhalte hinausgehen.
• Ein Revisionszulassungsgrund fehlt, wenn die zu klärende Rechtsfrage bereits durch die Senatsrechtsprechung beantwortet ist oder sich die Antwort ohne Weiteres ergibt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit fachspezifischer Abrechnungsausschlüsse im EBM-Ä • Ein ausdrücklicher Abrechnungsausschluss im EBM-Ä, der bestimmte Leistungen bestimmten Fachgruppen zuweist, dient der Qualitätssicherung und ist rechtlich grundsätzlich zulässig. • Solche Abrechnungsausschlüsse dürfen Anforderungen an ärztliche Qualifikation regeln, die über berufsrechtliche Weiterbildungsinhalte hinausgehen. • Ein Revisionszulassungsgrund fehlt, wenn die zu klärende Rechtsfrage bereits durch die Senatsrechtsprechung beantwortet ist oder sich die Antwort ohne Weiteres ergibt. Die Klägerin ist eine vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis dreier Internisten mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie. Die Kassenärztliche Vereinigung kürzte für das Quartal II/2005 Abrechnungspositionen nach den Nr. 19310 und 19312 EBM-Ä mit der Begründung, diese Leistungen seien nicht durch die Arztgruppe der Klägerin abrechenbar. Die Klägerin wandte ein, fachärztlich tätige Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie dürften die zytologischen Laborleistungen abrechnen. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos; die Vorinstanzen bestätigten, die entsprechenden Gebührennummern seien in der Präambel zu den Internistenkapiteln nicht aufgeführt und seien Fachärzten für Pathologie vorbehalten. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung. • Revisionszulassungsvoraussetzungen: Die Zulassung setzt eine klärungsfähige, klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung voraus. • Keine Klärungsbedürftigkeit: Die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil die Antwort sich bereits aus der Rechtsprechung des Senats ergibt; zwischen fachfremden Abrechnungen und ausdrücklichen EBM-Ä-Regelungen ist zu unterscheiden. • Zweck der Regelung im EBM-Ä: Ausdrückliche Zuordnungen in der Präambel dienen der Qualitätssicherung und können Anforderungen an Qualifikation normieren, die über berufsrechtliche Weiterbildungsinhalte hinausgehen. • Kernbereichprüfung: Ein Abrechnungsausschluss ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil er Leistungen betrifft, die Gegenstand der Weiterbildung sind; er ist unzulässig nur dann, wenn er Leistungen trifft, ohne die das Fachgebiet nicht sinnvoll ausgeübt werden kann. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen gehören die streitigen zytologischen Leistungen nicht zum Kerngebiet der Kläger. • Verhältnismäßigkeit und Art.12 GG: Die Regelung ist mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie der Qualitätssicherung dient und hinreichend durch die EBM-Ä-Rechtsgrundlage gedeckt ist. • Kostenentscheidung: Die unterlegene Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den einschlägigen Vorschriften des SGG und der VwGO. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen und die Anwendung der einschlägigen EBM-Ä-Regelungen sind mit der Senatsrechtsprechung vereinbar; die Fragestellung ist nicht klärungsbedürftig, weil die Antwort sich bereits aus der Rechtsprechung ergibt. Der ausdrückliche Abrechnungsausschluss für die Gebührennummern 19310 und 19312 EBM-Ä ist verhältnismäßig und dient der Qualitätssicherung, weshalb er nicht gegen Art. 12 GG verstößt. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 331 Euro festgesetzt.