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Urteil

B 6 KA 19/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren ist ex ante danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer es zum Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich halten durfte, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen (§ 63 Abs.2 SGB X). • Maßgeblich sind die Schwierigkeit der Sach- und Rechtsfragen sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Sache; bei nicht ohne Weiteres zu klärenden Abrechnungs- oder Rechtsfragen und erheblicher finanzieller Tragweite kann anwaltliche Hilfe notwendig sein. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit bleibt unerheblich, ob der Bevollmächtigte den Widerspruch im Nachhinein begründet hat oder ob seine Tätigkeit für den Erfolg ursächlich war.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren bei komplexer Abrechnungs- und hoher wirtschaftlicher Bedeutung • Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren ist ex ante danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer es zum Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich halten durfte, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen (§ 63 Abs.2 SGB X). • Maßgeblich sind die Schwierigkeit der Sach- und Rechtsfragen sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Sache; bei nicht ohne Weiteres zu klärenden Abrechnungs- oder Rechtsfragen und erheblicher finanzieller Tragweite kann anwaltliche Hilfe notwendig sein. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit bleibt unerheblich, ob der Bevollmächtigte den Widerspruch im Nachhinein begründet hat oder ob seine Tätigkeit für den Erfolg ursächlich war. Der Kläger, vertragsärztlich zugelassener Radiologe und Nuklearmediziner, erhielt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Bescheide über sachlich-rechnerische Honorarberichtigungen für acht Quartale und eine Rückforderung von rund 154.714,43 Euro. Der Kläger ließ durch einen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen; eine Widerspruchsbegründung erfolgte nicht, zugleich legte der Kläger der KÄV aber selbst einen Schriftsatz eines anderen Rechtsanwalts und medizinische Erläuterungen vor. Die Beklagte gewährte dem Widerspruch nicht statt, übernahm jedoch die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach und verweigerte die Erstattung der Kosten des beauftragten Bevollmächtigten mit der Begründung, dessen Tätigkeit habe sich auf die formale Erhebung beschränkt und medizinische Fragen stünden im Vordergrund. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht hob das ab und erklärte die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig. Die Beklagte erhob Revision gegen diese Entscheidung. • Rechtliche Grundlage ist § 63 SGB X; danach sind die Gebühren oder Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren zu erstatten, wenn die Zuziehung notwendig war. • Die Notwendigkeit ist aus der Sicht des Widerspruchsführers zum Zeitpunkt der Beauftragung (ex-ante-Perspektive) zu beurteilen. • Anhaltspunkte für die Notwendigkeit sind das Vorliegen nicht ohne Weiteres zu klärender Sach- oder Rechtsfragen und die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Widerspruchsführer. • Bei vertragsarztrechtlichen Abrechnungsstreitigkeiten ist eine differenzierte Prüfung erforderlich; einfache Berichtigungen erfordern regelmäßig keinen Anwalt, komplexe Auslegungsfragen der Gebührenlegenden jedoch häufig schon. • Die außerordentlich hohe Forderungshöhe von rund 155.000 Euro begründet eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Tragweite, die die Annahme anwaltlicher Notwendigkeit stützt. • Dass der Kläger eigene Schriftsätze vorlegte oder der Bevollmächtigte den Widerspruch formell einreichte, schadet der notwendigen Beurteilung in ex-ante-Sicht nicht; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Mandatierung für den Kläger erkennbare Schwierigkeit der Materie. • Frühere Rechtsprechung, die den formalen Akt der Widerspruchserhebung ohne Begründung als grundsätzlich ausreichend ansehen konnte, wird in der gebotenen Auslegung nicht beibehalten. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren notwendig war und die Beklagte daher die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat. Maßgeblich waren die ex‑ante‑Beurteilung der Komplexität der Abrechnungs- und Rechtsfragen sowie die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Rückforderungsforderung. Es kommt nicht darauf an, wie der Bevollmächtigte später tätig wurde oder ob der Widerspruch begründet wurde; entscheidend ist, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Mandatierung anwaltliche Hilfe vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.