Beschluss
B 13 R 347/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 105 SGB VI schließt den Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes unabhängig vom Grad der Schuldfähigkeit aus.
• Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 105 SGB VI zugunsten von Taten nach § 216 StGB ist verfassungsrechtlich und rechtspolitisch-gesetzgebervorbehalten nicht zulässig.
• Die Frage, ob § 105 SGB VI bei Tötung auf Verlangen ausnahmsweise nicht anwendbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtslage bereits klar ist.
Entscheidungsgründe
Vorsätzliche Herbeiführung des Todes schließt Hinterbliebenenrente aus (§105 SGB VI) • § 105 SGB VI schließt den Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes unabhängig vom Grad der Schuldfähigkeit aus. • Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 105 SGB VI zugunsten von Taten nach § 216 StGB ist verfassungsrechtlich und rechtspolitisch-gesetzgebervorbehalten nicht zulässig. • Die Frage, ob § 105 SGB VI bei Tötung auf Verlangen ausnahmsweise nicht anwendbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtslage bereits klar ist. Die 1961 geborene Klägerin beantragte Witwenrente. Ihr Ehemann starb 2006 im Rahmen eines teilweise fehlgeschlagenen Doppelsuizids; die Klägerin hatte ihn zuvor mit aufgeschnittenen Pulsadern zum Tod gebracht. Strafrechtlich wurde sie wegen Tötung auf Verlangen unter eingeschränkter Schuldfähigkeit verurteilt. Die Rentenversicherung lehnte die Witwenrente mit Verweis auf § 105 SGB VI ab, da der Tod vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Klage und Berufung blieben erfolglos; das LSG verneinte die Zulassung der Revision. Die Klägerin rügte die grundsätzliche Bedeutung der Frage und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. • Rechtliche Ausgangslage: § 105 SGB VI schließt Hinterbliebenenrenten aus, wenn der Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt wurde. • Anknüpfungspunkt ist der Vorsatz, nicht der Grad der Schuldfähigkeit; dies entspricht der Entstehungsgeschichte und der frühere Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Vorgängervorschriften. • Frühere BSG- und BVerfG-Entscheidungen bestätigen, dass die Vorschrift jede Art des Vorsatzes erfasst und verfassungsrechtlich nicht beanstandet ist. • Die von der Klägerin vorgeschlagene teleologische Reduktion wegen des besonderen Charakters der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) ist nicht angezeigt, weil kein Planwidrigkeits- oder Auslegungsfehler des Gesetzgebers ersichtlich ist. • Eine derartige Rechtsfortbildung wäre verfassungsrechtlich problematisch, weil die Änderung der klaren gesetzlichen Regelung dem Gesetzgeber vorbehalten ist (Art. 20 Abs. 3 GG). • Die Frage der Ausnahmeanwendung bei Tötung auf Verlangen besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Antwort bereits eindeutig aus Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt. • Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Klägerin erhält jedoch Prozesskostenhilfe und ihre Bevollmächtigte wird beigeordnet. Entscheidungserheblich ist, dass § 105 SGB VI den Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes ausschließt, unabhängig vom Grad der Schuldfähigkeit. Eine teleologische Reduktion zugunsten von Tötungen auf Verlangen nach § 216 StGB ist nicht möglich, weil Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und obergerichtliche Rechtsprechung klar den Vorsatz als alleiniges Kriterium vorsehen und Änderungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Damit bleibt die Ablehnung der Witwenrente rechtmäßig; die Gewährung von Prozesskostenhilfe ändert hieran nichts.