OffeneUrteileSuche
Urteil

B 10 EG 6/11 R

BSG, Entscheidung vom

22mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Selbstständigen sind nur Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die unmittelbar aufgrund der Erwerbstätigkeit geleistet werden, bei der Ermittlung des Elterngeldes nach § 2 Abs. 8 BEEG abzugsfähig. • Beiträge aus freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind keine aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge und somit nach § 2 Abs. 8 BEEG nicht abzugsfähig. • Die unterschiedliche Behandlung freiwilliger und pflichtversicherungsbedingter Beiträge verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber durfte die Abzugsfähigkeit an die unmittelbare Verknüpfung mit der Erwerbstätigkeit knüpfen. • Vorläufige Bewilligungen nach § 8 Abs. 3 BEEG sind eigenständige Verwaltungsakte und gesondert anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Keine Abzugsfähigkeit freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Elterngeldberechnung • Bei Selbstständigen sind nur Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die unmittelbar aufgrund der Erwerbstätigkeit geleistet werden, bei der Ermittlung des Elterngeldes nach § 2 Abs. 8 BEEG abzugsfähig. • Beiträge aus freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind keine aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge und somit nach § 2 Abs. 8 BEEG nicht abzugsfähig. • Die unterschiedliche Behandlung freiwilliger und pflichtversicherungsbedingter Beiträge verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber durfte die Abzugsfähigkeit an die unmittelbare Verknüpfung mit der Erwerbstätigkeit knüpfen. • Vorläufige Bewilligungen nach § 8 Abs. 3 BEEG sind eigenständige Verwaltungsakte und gesondert anfechtbar. Die Klägerin, selbstständige Rechtsanwältin, beantragte vorläufiges Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat ihres 2009 geborenen Sohnes und gab an, nach der Geburt in Teilzeit zu arbeiten. Sie machte geltend, ihr nachgeburtliches Einkommen mindere sich um monatlich 667,02 Euro an Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung und forderte daraufhin ein höheres vorläufiges Elterngeld. Die Stadt Koblenz bewilligte lediglich den Mindestbetrag von 300 Euro, weil sie die freiwilligen Krankenkassenbeiträge nicht berücksichtigte. Weder im Widerspruchs-, noch in den Klage- und Berufungsverfahren war die Klägerin erfolgreich. Das LSG befand, die Beiträge seien nicht nach § 2 Abs. 8 BEEG abzugsfähig; die Klägerin legte Revision ein. • Revisionszulässigkeit und Klagearten: Die Klägerin verfolgt eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die vorläufige Bewilligung; vorläufige Entscheidungen sind eigenständige Verwaltungsakte und anfechtbar. • Maßgebliches Recht: Anspruch und Höhe des Elterngeldes richten sich nach den Regeln des BEEG (insb. §§ 1, 2, 8 BEEG). Bei nachgeburtlichem Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 3 BEEG die Differenz zwischen vor- und nachgeburtlichem Einkommen maßgeblich; bei Selbstständigen regelt § 2 Abs. 8 BEEG die Ermittlung des zu berücksichtigenden Gewinns. • Einkommensbegriff: § 2 Abs. 1 S.2 BEEG verweist auf einkommensteuerrechtliche Einkünfte, die durch § 2 Abs. 7–9 BEEG modifiziert werden; für nachgeburtliches Einkommen von Selbstständigen ist § 2 Abs. 8 BEEG einschlägig. • Betriebsaufwand vs. private Risiken: Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind nach einkommensteuerrechtlicher und BFH-Rechtsprechung in der Regel keine Betriebsausgaben, da sie persönliche Lebensrisiken abdecken und typischerweise nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. • Wortlaut und Systematik von § 2 Abs. 8 BEEG: Die Vorschrift erlaubt den Abzug nur für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die unmittelbar aufgrund der Erwerbstätigkeit geleistet werden; freiwillige Beiträge sind demgegenüber nicht durch die Erwerbstätigkeit veranlasst. • Unterschied Pflicht- vs. freiwillige Versicherung: Beiträge aus freiwilliger Mitgliedschaft richten sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sind nicht unmittelbar an die ausgeübte Erwerbstätigkeit gebunden; daher fallen sie nicht unter den Begriff der in § 2 Abs. 8 S.1 BEEG genannten Pflichtbeiträge. • Verfassungsmäßigkeit: Die unterschiedliche Behandlung pflicht- und freiwillig Versicherter verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, weil der Gesetzgeber im Rahmen typisierender Regelungen nur solche Aufwendungen abziehen wollte, die unmittelbar durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind. • Anwendung auf den Fall: Die vorläufige Bewilligung der Stadt beruht auf glaubhaft gemachten Angaben; die streitigen freiwilligen Beiträge waren bei der vorläufigen Berechnung zu Recht unberücksichtigt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf das von ihr begehrte höhere vorläufige Elterngeld. Begründet wird dies damit, dass nach dem für den Streitzeitraum geltenden BEEG nur Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die unmittelbar aufgrund der Erwerbstätigkeit geleistet werden, das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen mindern. Beiträge, die aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden, sind nicht unmittelbar durch die Erwerbstätigkeit veranlasst und damit nicht nach § 2 Abs. 8 BEEG abzugsfähig. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung der Ungleichbehandlung besteht nicht. Die Parteien tragen für das Revisionsverfahren jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst.